Findok · Erlässe & Informationen
2023-0.619.815
Update Informationsschreiben zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG)
geltende FassungInfo2023-0.619.815vom 12.09.2023Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Auf die Höhe des gewährten Steuervorteils kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines präferentiellen Steuerregimes nicht an; die Meldepflicht kann daher auch dann bestehen, wenn das Besteuerungsniveau aufgrund des präferenziellen Steuerregimes die Niedrigbesteuerungsschwelle iSd § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 überschreitet.
76. Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 7 EU-MPfG)
Entwirft der Steuerpflichtige ohne unmittelbare/mittelbare Unterstützung/Hilfe/Beratung eines Beraters eine meldepflichtige Gestaltung, ist der Steuerpflichtige meldepflichtig ("In-house Gestaltung").
Ein Sub-Beauftragter kann Hilfsintermediär sein, weswegen die Meldefrist gemäß § 8 Abs. 2 EU-MPfG mit dem Tag beginnt, der dem Tag seiner Leistung iZm einer meldepflichtigen Gestaltung folgt (siehe weiter unter Punkt 8 7). Als Tag der Leistung gilt jener Tag, an dem seine Unterstützung/Hilfe/Beratung im Wesentlichen abgeschlossen ist und nur noch untergeordnete Leistungen des Hilfsintermediärs zu erwarten sind.
87. Frist für die Meldung (§§ 8 und 13 EU-MPfG)
Die Frist für die Meldung des Intermediärs beträgt 30 Tage und beginnt gemäß § 8 EU-MPfG
mit dem der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgenden Tag (Abs. 1 Z 1),
mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen (Abs. 1 Z 2),
mit dem Tag, an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat (Abs. 1 Z 3) oder
mit dem der Entbindung des Intermediärs von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht durch den relevanten Steuerpflichtigen folgenden Tag (Abs. 3).
Bei maßgeschneiderten Gestaltungen beginnt die Meldefrist mit dem Tag der Bereitstellung an den relevanten Steuerpflichtigen durch den Intermediär. Die Bereitstellung zur Umsetzung ist gegeben, wenn die finale Konzeption abgeschlossen ist. Ein noch nicht verwertbarer Entwurf wird idR noch keinen Beginn der Meldefrist auslösen. Wird die Gestaltung vom relevanten Steuerpflichtigen nicht erworben, kann bei Vorliegen einer maßgeschneiderten Gestaltung keine Meldepflicht gegeben sein, da es an dem relevanten Steuerpflichtigen mangelt und daher die Definition des § 4 iVm § 3 Z 5 EU-MPfG nicht erfüllt sein wird. Der Erwerb einer maßgeschneiderten Gestaltung durch den relevanten Steuerpflichtigen muss nicht mit dem Tag der Bezahlung der Leistung des Intermediärs im Zusammenhang mit der meldepflichtigen Gestaltung übereinstimmen.
Eine Gestaltung ist durch den relevanten Steuerpflichtigen umsetzungsbereit, wenn im Innenverhältnis die Umsetzung von den zuständigen Organen genehmigt wurde. Eine im Außenverhältnis notwendige Zustimmung (zB von Behörden) hat keinen Einfluss auf den Beginn der Meldefrist.
Bei marktfähigen Gestaltungen beginnt die Meldefrist mit dem Tag des Abschlusses der Konzeption.
Im Falle eines Hilfsintermediärs beginnt die Meldefrist gemäß § 8 Abs. 2 EU-MPfG mit dem Tag, der dem Tag der Leistungserbringung iZm einer meldepflichtigen Gestaltung folgt. Die Frist der Meldepflicht des Hilfsintermediärs kann idR aber nicht vor Beginn der Frist des Hauptintermediärs beginnen, da gemäß § 3 Z 6 EU-MPfG eine meldepflichtige Gestaltung frühestens ab dem Zeitpunkt einer abgeschlossenen Konzeption vorliegt.
Die Verschiebung der Meldefristen in anderen EU-Mitgliedstaaten hat weder Einfluss auf die Erfüllung der Informationspflichten nach § 11 Abs. 2 und 3 EU-MPfG noch auf die Meldefristen nach § 13 EU-MPfG:
Bsp: Der EU Staat X verschiebt die Fristen um 6 Monate.
Variante a: Eine meldepflichtige Gestaltung wird von einem in X ansässigen Intermediär für einen österreichischen Steuerpflichtigen konzipiert und diesem am 1.11.2020 bereitgestellt. Die primäre Meldepflicht obliegt dem Intermediär an die zuständige Behörde des Staates X. Die Frist zur Meldung der Gestaltung beginnt nach dem nationalen Recht von X mit 2.1.2021 zu laufen. Daher ist die Gestaltung ab dem 2.1.2021 binnen 30 Tagen an die für den Staat X zuständige Behörde zu melden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Meldefrist nach österreichischem Recht mit 2.11.2020 zu laufen beginnen würde. Läge die Meldepflicht beim österreichischen Steuerpflichtigen, wäre die Gestaltung binnen 30 Tagen ab dem 2.11.2020 an das öBMF zu melden.
Variante b: Die meldepflichtige Gestaltung wurde von einem österreichischen Intermediär und einem Intermediär aus X für einen österreichischen Steuerpflichtigen konzipiert und diesem am 1.11.2020 bereitgestellt. Die primäre Meldepflicht obliegt beiden Intermediären. Der österreichische Intermediär hat innerhalb der in Österreich geltenden Meldefrist (dh ab 2.11.2020) die Meldung an das öBMF durchzuführen. Der in X ansässige Intermediär kann zum Nachweis der erfolgten Meldung die Referenznummer vom österreichischen Intermediär einholen.
Variante c: Die meldepflichtige In-house Gestaltung wurde von einem Steuerpflichtigen konzipiert, der seinen Ort der Geschäftsleitung im EU-Staat X hat. Die Gestaltung betrifft eine österreichische Betriebsstätte des Steuerpflichtigen und ist am 1.11.2020 umsetzungsbereit. Die Meldepflicht obliegt gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 EU-MPfG primär dem Steuerpflichtigen im EU-Staat X. Trotz der unterschiedlichen Meldefristen kommt es zu keinem Übergang des Ortes der Meldung iSd § 14 EU-MPfG auf die österreichische Betriebsstätte.
98. Befreiung von der Meldepflicht (§ 11 EU-MPfG)
Voraussetzung für die Befreiung eines (Hilfs-)Intermediärs von der Meldepflicht ist, dass er einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
Unterliegt ein Intermediär (idR eine Bank) der strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG, kann von der Information eines anderen Intermediärs aber abgesehen werden, sofern der relevante Steuerpflichtige über die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Bank informiert wurde.
Die Verpflichtung zur Informationen anderer - im Inland bzw. innerhalb der EU - beteiligter Intermediäre über die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs (§ 11 Abs. 2 EU-MPfG), ist auf Grundlage des EuGH-Urteils C-694/20 unanwendbar.
Information anderer Intermediäre:
Für die Befreiung eines Intermediärs von der Meldepflicht ist in einem ersten Schritt ein anderer beteiligter Intermediär im Inland bzw. innerhalb der EU unverzüglich von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu informieren. Unterliegt der so informierte Intermediär ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht, hat dieser wiederum einen anderen beteiligten Intermediär im Inland bzw. innerhalb der EU von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu informieren. Es können auch sämtliche beteiligten Intermediäre informiert werden.
Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub (innerhalb der 30-tägigen Frist).
Information des Steuerpflichtigen:
Im zweiten Schritt hat jJeder befreite Intermediär (§ 11 Abs. 1 EU-MPfG) unverzüglich hat alle relevanten Steuerpflichtigen gemäß § 11 Abs. 3 EU-MPfG unverzüglich von seiner Befreiung und vom Übergang der Meldepflicht iSd § 12 EU-MPfG zu informieren. Dabei gilt:
Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub (innerhalb der 30-tägigen Frist).
Informationen, die dem relevanten Steuerpflichtigen bereits selbst bekannt sind, müssen vom Intermediär nicht nochmals wiedergegeben werden.
Der relevante Steuerpflichtige ist so umfassend über den Übergang der Meldepflicht zu informieren, dass er eine ordnungsgemäße Meldung iSd EU-MPfG vornehmen kann.
In Fällen, in denen ein Hilfsintermediär von einem in der EU ansässigen Hauptintermediär mit der Erbringung von Unterstützungs-, Hilfs-, oder Beratungsleistungen beauftragt wurde (Subvergabe) und zwischen dem Hilfsintermediär und dem relevanten Steuerpflichtigen kein direktes Auftragsverhältnis besteht, reicht es für die Befreiung des Hilfsintermediärs von der Meldepflicht aus, wenn der Hilfsintermediär nur den beauftragenden Hauptintermediär von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht informiert. Die gilt nur, sofern der Hilfsintermediär nachweisen kann, dass der Hauptintermediär den relevanten Steuerpflichtigen vom Übergang der Meldeverpflichtung informiert hat.
In jenen Fällen, in welchen die meldepflichtige Gestaltung von einem inländischen (Hilfs-)Intermediär in Zusammenarbeit mit Beratern aus Drittstaaten (ohne Anknüpfungspunkt in Österreich oder einem EU Mitgliedstaat) konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder deren Umsetzung verwaltet wird, steht es der Befreiung iSd § 11 EU-MPfG des inländischen (Hilfs-)Intermediärs nicht entgegen, wenn er lediglich alle relevanten Steuerpflichtigen vom Vorliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht informiert.
109. Inhalt der Meldung (§§ 16 und 17 EU-MPfG)
Der anzugebende Wert der Gestaltung ist insbesondere bezieht sich auf den der Wert der Gestaltung insgesamt und nicht (nur) auf den Wert des Steuervorteils (vgl. Initiativantrag 983/A, XXVI GP, S 41) selbst. Die Berechnung ist nach allgemein anerkannten Berechnungsmethoden vorzunehmen. In Fällen, in denen eine Gestaltung mehrere Transaktionen umfasst, sind diese Transaktionen kumuliert zu betrachten. Zu melden ist in diesen Fällen daher die gesamte Gestaltung als solche, nicht hingegen jede einzelne Transaktion. Der Wert einer Gestaltung, die § 6 Z 6 EU-MPfG erfüllt, ist ohne die gegenseitige (teilweise) Aufhebung bzw. ohne den gegenseitigen (teilweisen) Ausgleich, zu berechnen.
Es sind nur jene verbundenen Unternehmen zu melden, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffenen bzw. potenziell betroffen sind (vgl. Initiativantrag 983/A, XXVI GP, S 42). Betroffen bzw. potenziell betroffen ist ein verbundenes Unternehmen dann, wenn es an der Gestaltung teilnimmt bzw. teilnehmen könnte. Steht zum Zeitpunkt der Entstehung der Meldepflicht noch nicht fest, welche verbundenen Unternehmen tatsächlich an der Gestaltung teilnehmen werden, so sind alle verbundenen Unternehmen zu melden, deren Teilnahme an der Gestaltung denkbar wäre.
Als betroffene bzw. potenziell betroffene Personen iSd § 16 Abs. 1 Z 12 EU-MPfG sind solche Personen zu verstehen, die für das Wesen der Gestaltung relevant sind (zB das Target im Rahmen eines Asset Deals) aber keine beteiligten Personen darstellen.
Bundesministerium für Finanzen, 12. September 2023
Normen und Schlagworte
- EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- RL 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1
- § 2 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 3 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 4 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 5 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 6 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 7 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 8 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 13 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 11 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 16 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 17 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
- § 1 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
- GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1376 f ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 16 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 14 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 10a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 6 RL 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 19.07.2016 S. 1
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 37 Abs. 1 NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
- § 9 Abs. 2 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 80 Abs. 1 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
- § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl. II Nr. 21/2019
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- 2023-0.619.815
- Stammnummer
- 82203
- Gültig
- 12.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF