…2020 gegebenenfalls geänderten Fassung dargelegt sind; und j) der Ausdruck "Bericht von 2015" bedeutet den Abschlussbericht mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. 2. Bei jeder Anwendung dieser Vereinbarung durch…
…Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Geltung sind, zukommt; und h)der Ausdruck "Bericht von 2015" bedeutet den Abschlussbericht mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. 2. Die Ausdrücke "Österreich", "Vereinigte Staaten"…
…entnommen. 13 Österreich folgt in Bezug auf den Ort der Antragstellung weiterhin Art. 25 Abs. 1 1. Satz OECD-MA 2014 und ermöglicht daher nicht die Antragstellung in beiden Vertragsstaaten, wie im OECD-MA 2017 vorgesehen. 14 Dies entspricht auch dem Mindeststandard des Aktionspunktes 14…
…betroffenen Person. Hat sich die betroffene Person für das EU-BStbG entschieden, wird durch das Einbringen der Streitbeilegungsbeschwerde gem. § 13 EU-BStbG jedes andere laufende Verständigungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum beendet. B. Verständigungsverfahren B.1. Beantragung eines Verständigungsverfahrens B.1.1. Antragstellung, Antragsfristen…
…stattzufinden hat. 3.1. Rechtliche Grundlagen für den Informationsaustausch Ausgangspunkt für diesen verpflichtenden spontanen Informationsaustausch ist insbesondere die Arbeit auf OECD/G20-Ebene zur wirksameren Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 5. Die Umsetzung der dabei entwickelten…