…Räumlichkeiten führen daher ab einer Nutzungsdauer von 6 Monaten zum Entstehen einer Betriebstätte bzw. einer festen Einrichtung. Es ist allerdings international nicht geklärt, ob die in Artikel 5 Abs. 3 vorgesehene Sonderregel für Bauausführungen auch für die Bestimmung des Vorliegens einer "festen Einrichtung" heranzuziehen ist…
…Erfahrungen" im Sinn des Artikels 12 DBA-Schweiz anzusehen sind, kann im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht geklärt werden, weil dies Sachverhaltsermittlungen und -beurteilungen erfordert, zu denen das BM für Finanzen nicht berufen ist. Gemäß dem DBA-Schweiz wäre aber nur in diesem zweitgenannten…
…bildet und folglich unter Artikel 7 DBA-D zu subsumieren sind, oder ob dies nicht der Fall ist, wird durch das Abkommen nicht geklärt. Diese abkommensrechtlich nicht berührte Frage ist daher gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens unter Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zu…
…unter den gegebenen Umständen Gefahr besteht, dass seitens der österreichischen Finanzverwaltung der Vorgang nicht als Gesellschafterdarlehen, sondern als Zuführung von verdecktem Stammkapital angesehen wird, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht geklärt werden. Ein derartiges Risiko wird sicherlich dann gegeben sein, wenn das Betriebstättenergebnis in der…
…einer internationalen Auskunftei heraus, dass an der einen angegebenen Adresse die US-Firma überhaupt nicht aufscheint und dass eine weitere Adresse lediglich eine "mail box drop for companies" ist (von der aus die Post mit Aufgabestempel eines asiatischen Landes versandt worden ist), werden weiters zur…
…eingelangt sind und daher in diesen Jahren die aus den Darlehensforderungen eingehenden Zinsen im Verhältnis 13 : 1 das Übergewicht hatten, nicht isoliert davon gesehen werden, dass nach Eintritt größerer Erfolge der Afrika-Tochtergesellschaften im Jahr 2007 so hohe Gewinnausschüttungen an die M-Holding erfolgten (10…
…Überlegungen anzustellen sein (vorausgesetzt, dass es sich bei dem maltesischen Wertpapier nicht um ein "private-placement-Papier" handelt und daher schon aus diesem Grund dem Stifter die Wohltat der Endbesteuerung verlorengeht und die von ihm lukrierten Zinsen der vollen Einkommensteuerpflicht unterliegen). Liegen die Dinge allerdings…