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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 564

Assistenzleistungen einer schweizerischen Konzerngesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftI 424/20/1-IV/4/95vom 12.01.1995

Wortlaut laut Findok

  Ist die österreichische Tochtergesellschaft einer schweizerischen Muttergesellschaft verpflichtet, dieser die Kosten für Assistenzleistungen (Unterstützung im Bereich Marketing, Logistik, Werbung und EDV) zu ersetzen, so unterliegen diese Zahlungen jedenfalls als Vergütung für kaufmännische und technische Beratung der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 Abs. 1 EStG. Ob diese Vergütungen Elemente abgelten, die als Überlassung "gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen" im Sinn des Artikels 12 DBA-Schweiz anzusehen sind, kann im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht geklärt werden, weil dies Sachverhaltsermittlungen und -beurteilungen erfordert, zu denen das BM für Finanzen nicht berufen ist. Gemäß dem DBA-Schweiz wäre aber nur in diesem zweitgenannten Fall ein auf 5% reduzierter Quellenbesteuerungsanspruch gegeben. Eine Quellenbesteuerung hätte aber auch dann stattzufinden, wenn die gezahlten Vergütungen einer Prüfung am "Fremdverhaltensgrundsatz" nicht standhalten (z.B. weil die genannten Assistenzleistungen nicht in einem der Vergütungshöhe entsprechenden Umfang in Anspruch genommen werden) und demzufolge hiedurch eine verdeckte Gewinnausschüttung an die schweizerische Muttergesellschaft bewirkt wird. 12. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AbzugssteuerBeratungsleistungenQuellensteuerQuellenbesteuerungGewinnausschüttungenFremdvergleichFremdüblichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
I 424/20/1-IV/4/95
Stammnummer
17386
Gültig
12.01.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF