…stellen sich im vorliegenden Fall steuerliche Probleme anderer Art: Gemäß § 99 EStG unterliegen Einkünfte, die an Steuerausländer (natürliche oder juristische Personen) für die Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung (einschließlich Sportveranstaltung) gezahlt werden, der 20%igen inländischen Abzugssteuer. Diese Abzugssteuerpflicht trifft das britische Unternehmen auch dann…
…iii) DBA Australien nicht etwa mit "überwiegend" (im Sinne von mehr als 50%) gleichzusetzen sein. Somit wird jedenfalls kein österreichisches Besteuerungsrecht gegeben sein, wenn durch den Anteil der Gebäude oder Grundstücke die 50%-Grenze nicht oder nur geringfügig überschritten wird (vgl. EAS 3137, EAS 3146…
…deutsche Besteuerungsrecht aus, da mit dem deutschen Stammhaus bereits ein "Arbeitgeber" iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b des Abkommens in Deutschland vorliegt. Ein "Arbeitgeber" kann nämlich immer nur eine (natürliche oder juristische) "Person" (Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA Deutschland) sein; der inländischen…
…Abs. 3 KStG 1988 wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für internationale Schachteldividenden u.a. darauf abgestellt, dass "überwiegend" natürliche Personen mit Steuerausländereigenschaft an der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Diese Voraussetzung ist bei einer 51-prozentigen Beteiligung, nicht aber bei einer bloß 50-prozentigen Beteiligung…
…Gewinnausschüttungen einer deutschen GmbH unter Zwischenschaltung einer österreichischen GmbH sowie einer österreichischen Privatstiftung an eine in Österreich ansässige natürliche Person, so kann diese Sachverhaltskonstellation nicht mit jener, die EAS 3338 zugrunde lag, verglichen werden. Denn EAS 3338 wurde noch als Grenzfall einer juristischen Doppelbesteuerung gesehen…
…Ist erkennbar, dass im Falle einer Antragsveranlagung jener Personen, für die ein "Besteuerungsnachweis" zu erbringen ist (also insb. im Fall der Schauspieler), das steuerpflichtige Jahreseinkommen den Grenzbetrag von S 37.000 S (§ 42 Abs. 3 EStG) voraussichtlich nicht erreicht, ist sonach zu erwarten, dass bereits…
…Denn anders als bei den natürlichen Personen ist bei juristischen Personen kein Schwellenwert für den Eintritt in die beschränkte österreichische Steuerpflicht vorgesehen. Wird einem aus beispielsweise 10 Mitgliedern bestehenden Chor neben einer bar ausgezahlten Vergütung von ATS 60.000.- außerdem noch Ersatz für die Hotelunterbringung…