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4 Treffer1390 msnur geltende Fassungen
EAS 2515Pensionszahlungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates an im Ausland ansässige Ruhegenussempfänger
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSt 490/1-IV/4/0411.10.2004

…das Ausland und wechselt er damit aus der unbeschränkten in die beschränkte Einkommensteuerpflicht, erlischt damit die inländische Steuerpflicht in Bezug auf die von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bezogenen Pensionszahlungen. Wohl sind die Pensionsleistungen der Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen weitgehend den Sozialversicherungspensionen gleichgestellt…

EAS 1938Beitragszahlungen zur Nordrheinischen Ärzteversorgung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 380/3-IV/4/0115.10.2001

…Ärzteversorgung von den Pflichtbeiträgen zur inländischen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der zuständigen Kammer befreit ist, dann kann der Umstand, dass eine spätere Pension der deutschen Versorgungseinrichtung gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland (1954) bzw. gemäß Artikel 19 DBA-Deutschland (2000) in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist…

EAS 3174Kammerumlage und DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2282-IV/4/201020.08.2010

…Unternehmen, sonach auch von der in Rede stehenden österreichischen Tochterkapitalgesellschaft, nicht erhoben wird, solange sich Unternehmen aus anderen EU-Staaten auf Grund der mit diesen anderen Staaten geschlossenen Abkommen auf eine solche Freistellung berufen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kammerumlage…

EAS 174Nach Spanien fließende Kammerpensionen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4402/4-IV/4/9208.10.1992

…wurde. Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag kommt als gesetzliche Interessenvertretung die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu. Pensionen, die die Kammer an nach Spanien übersiedelte ehemalige Kammerbedienstete zahlt, unterliegen daher der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung. 8. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: