RIS AI
5 Treffer1331 msnur geltende Fassungen
EAS 3243Kombinierte Anwendung des Anrechnungs- und Befreiungssystems
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1352-IV/4/201128.09.2011

…2000 Rz 7598). Beträgt dieses unter Sonderausgabenberücksichtigung 124.740 Euro, ist in einem zweiten Schritt die auf dieses Einkommen entfallende Tarifeinkommensteuer zu berechnen (EStR 2000 Rz 7599) und nach EStR 2000 Rz 7600 der Durchschnittsteuersatz festzustellen. Ergibt sich dieser mit 33,28%, dann stellt dies…

EAS 374Tschechische Grenzgänger
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 1725/5/1-IV/4/9421.01.1994

…Die Lohnsteuer ist nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht zu erheben, wobei ab 1994 gemäß § 70 EStG die Einkünfte grundsätzlich der Tariflohnsteuer zu unterziehen sind; auf die neue Mindestbesteuerung in Höhe von 10% der Einkünfte ist zu achten. Die Bezüge sind in Tschechien von der…

EAS 1815Steuerliche Behandlung des deutschen ATZ-Aufstockungsbetrages
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/18-IV/4/0106.03.2001

…Steuerrechts würden die in Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgelegten Aufstockungsbeträge als zusätzliche Vergütungen aus dem Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Da es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung) handelt, wird Deutschland für diese…

EAS 1412Kündigungsentschädigung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 3742/1-IV/4/9904.02.1999

…Sportler zu stärken, ohne dass eine ausreichend unmittelbare Einflussnahme auf das sportliche Wettkampfereignis stattfindet, wird der Sporttrainer nicht als "Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. In diesem Fall wäre der Lohnsteuerabzug nach dem progressiven Tarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) vorzunehmen; die Anwendung…

EAS 2608Gewinnausschüttung einer Hong-Kong-Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0338-IV/4/200527.05.2005

…österreichischen Gesellschafter als Sondereinkunft gemäß § 37 Abs. 8 EStG mit 25% der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Eine Verordnung, die nach der genannten Gesetzesbestimmung einen Wechsel zur Tarifbesteuerung vorsehen könnte, ist bisher nicht ergangen. 27. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: