…weil nach österreichischem Steuerrecht ein steuerlich erfassbarer Realisierungstatbestand früher eintritt als nach deutschem Recht. Die vorstehenden Aussagen übernehmen die in EAS 2619 für den umgekehrten Fall (Einbringung eines österreichischen Mitunternehmeranteils durch den deutschen Gesellschafter in eine deutsche Kapitalgesellschaft) vertretene Rechtsauffassung. Erzielt aber die deutsche GmbH…
…erkennbar. Denn diese Bestimmung kann nicht dazu dienen, in Österreich steuerhängig bleibende stille Reserven nur deshalb in Deutschland zu besteuern, weil nach deutschem Steuerrecht ein Realisierungstatbestand früher eintritt als nach österreichischem Recht. 22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Da das österreichische innerstaatliche Recht den Vorgang der Einbringung des Anteiles an einer vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft als Realisierungstatbestand der stillen Reserven ansieht (wobei - wie erwähnt - das DBA das Besteuerungsrecht am Wertzuwachs der ausländischen Liegenschaft dem ausländischen Staat zuweist), müssen die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft…