Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2769
Veräußerung der Anteile an einer tschechischen vermögensverwaltenden v.o.s.
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0552-IV/4/2006vom 09.11.2006
Wortlaut laut Findok
Veräußert eine
österreichische GmbH ihre 100-prozentige Beteiligung an einer
vermögensverwaltenden tschechischen verejná obchodní
spolecnost (v.o.s.; entspricht einer österreichischen OHG) und besteht das
Vermögen der v.o.s. aus einer vermieteten tschechischen Liegenschaft, dann
ist dieser Veräußerungsvorgang gem. Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 1 DBA-CSSR von der österreichischen Besteuerung
freizustellen (siehe auch EAS 1042). Allerdings verpflichtet Artikel 23 Abs. 2
nur dann zur Steuerfreistellung, wenn Tschechien durch das DBA nicht das
Besteuerungsrecht entzogen wird. Dies könnte der Fall sein, wenn Tschechien
den Veräußerungsvorgang nicht unter Artikel 13 Abs. 1, sondern unter
Artikel 13 Abs. 4 subsumieren muss, weil nach seinem Rechtssystem im
Veräußerungsfall keine Veräußerung der Liegenschaft,
sondern eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles stattfindet
(siehe Z 32.6 und 32.7 des OECD-Kommentars zu Artikel 23 OECD-MA in Bezug auf
einen derartigen negativen Qualifikationskonflikt).
Wird die v.o.s. in Tschechien noch vor der geplanten
Veräußerungstransaktion in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, dann
geht damit die Liegenschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf
die Kapitalgesellschaft über und löst nach österreichischem Recht
in den Händen der österreichischen Gesellschafter eine Realisierung
der stillen Reserven aus; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Vorgang
nach tschechischem Recht steuerneutral abgewickelt werden kann; denn mangels
betrieblicher Betätigung der tschechischen v.o.s. wird der Vorgang auf
österreichischer Seite nicht vom Umgründungssteuergesetz erfasst. Das
DBA gestattet die Wahrnehmung dieser inländischen Steuerpflicht aber nur
dann, wenn der Vorgang auf tschechischer Seite
auf Grund des DBA
nicht besteuert werden darf (siehe oben).
Steht daher außer Streit, dass der Vorgang auf
tschechischer Seite unter Artikel 13 Abs. 1 DBA fällt und dass das DBA
sonach Tschechien kein Besteuerungsrecht entzieht, dann führt die
Steuerbefreiung durch tschechisches Umgründungssteuerrecht nicht zum
Aufleben eines österreichischen Besteuerungsanspruches.
Das Doppelbesteuerungsabkommen nimmt keinen Einfluss
darauf, mit welchem Wert die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen
Anteile an der tschechischen Kapitalgesellschaft in den Händen des
österreichischen Gesellschafters anzusetzen sind. Dies richtet sich
ausschließlich nach österreichischem innerstaatlichem Recht. Da das
österreichische innerstaatliche Recht den Vorgang der Einbringung des
Anteiles an einer vermögensverwaltenden ausländischen
Personengesellschaft als Realisierungstatbestand der stillen Reserven ansieht
(wobei - wie erwähnt - das DBA das Besteuerungsrecht am Wertzuwachs der
ausländischen Liegenschaft dem ausländischen Staat zuweist),
müssen die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach
Tauschgrundsätzen mit dem aufgewerteten Verkehrswert bewertet werden; denn
diese Anteile werden gegen die Übertragung (der im Wege der tschechischen
Personengesellschaft gehaltenen) Liegenschaft eingetauscht, sodass der
Verkehrswert dieser Liegenschaft die Anschaffungskosten der eingetauschten
Gesellschaftsanteile bildet.
Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft in weiterer
Folge sodann weiterveräußert, dann steht das Besteuerungsrecht an den
dabei erzielten Veräußerungsgewinnen (nach tschechischem Recht
vermutlich die Differenz zwischen den seinerzeitigen Liegenschaftsbuchwerten und
dem nunmehrigen Verkehrswert) gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA
ausschließlich Österreich zu; wegen der hier aber bereits steuerfrei
vorgenommenen Aufwertung der Anschaffungskosten der veräußerten
Anteile wird es in Österreich zu keiner steuerlichen Erfassung des in der
Vergangenheit eingetretenen Wertzuwachses mehr kommen.
Trotz der mit dieser Gestaltung erzielbaren
Nichtbesteuerung des Wertzuwachses kann auf österreichischer Seite kein
Vorwurf von Rechtsmissbrauch erhoben werden, solange die
Sachverhaltsgegebenheiten keine Umgehung österreichischer Steuern erkennen
lassen. Denn Österreich verliert das Besteuerungsrecht am Wertzuwachs der
tschechischen Liegenschaft nicht durch die gewählte Gestaltung, sondern
durch die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen im DBA-CSSR.
Durch die beschriebenen Vorgänge wird daher nicht auf
österreichischer, sondern nur auf tschechischer Seite die steuerliche
Erfassung des Wertzuwachses in der Liegenschaft vermieden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. November
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 1 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 13 Abs. 4 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0552-IV/4/2006
- Stammnummer
- 25226
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF