Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf ungarischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht an den aus dem ungarischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Ungarn zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen. Allerdings ist zu beachten, dass dann…
Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf tschechischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-CSSR das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Tschechien zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen; die in EAS 1012 enthaltenden…
…vorliegenden Fall treten nach Darstellung in der Anfrage einige Besonderheiten hinzu: es wird nicht Roggen, sondern ein anderes Wirtschaftsgut, nämlich es werden bearbeitete Roggenpollen geliefert, die Roggenernte wird nicht von den Landwirten, sondern von der einkaufenden Tochtergesellschaft durchgeführt, die Landwirte erhalten einen höheren als sonst…