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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1999

Besteuerung grenzdurchschnittener Landwirtschaften im Verhältnis zu Tschechien

geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/2-IV/4/02vom 01.03.2002

Wortlaut laut Findok

  Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf tschechischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-CSSR das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Tschechien zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen; die in EAS 1012 enthaltenden Aussagen, die in Bezug auf gleichgelagerte Fälle zu Ungarn ergangen sind, treffen daher sinngemäß auch auf die DBA-Anwendung mit Tschechien zu. Allerdings wird auch noch Folgendes zu beachten sein: Sollte auf tschechischer Seite keine Besteuerung stattfinden, dann könnte die Ursache hierfür darin liegen, dass die tschechische Seite den auf ihrem Staatsgebiet gelegenen Flächenteilen keinen ausreichenden Beitrag zur Gewinnerzielung des österreichischen landwirtschaftlichen Betriebes zumisst und folglich die steuerliche Erfassung zur Gänze Österreich überlässt. Unter solchen Gegebenheiten bestehen aus Vereinfachungsgründen gegen eine Einbeziehung von auf tschechischem Gebiet belegenen zugepachteten Flächen in die österreichische Vollpauschalierung in der Weise keine Bedenken, dass das Ausmaß der zugepachteten Flächen mit dem Hektarsatz des eigenen inländischen Betriebes multipliziert wird. 01. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Vollpauschalierung (Land- und Forstwirtschaft)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4702/2-IV/4/02
Stammnummer
2057
Gültig
01.03.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF