Errichtet eine österreichische Kapitalgesellschaft auf einer als Steueroase bekannten britischen Kanalinsel eine Investitions-Tochtergesellschaft und werden dieser namhafte Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt, wobei die vereinnahmten Zinserträge in dieser Gesellschaft thesauriert und solcherart der österreichischen Besteuerung entzogen werden, so ist zunächst zu prüfen, ob es sich…
…die Demontagearbeiten, die sich als Baudemontage darstellen, in der wirtschaftlichen Realität von einer chinesischen Abbaufirma durchgeführt, die auf den Kanalinseln lediglich in Form einer off-shore-Gesellschaft (B-Ltd.) errichtet worden ist, dann wird zu vermuten sein, daß ihre Geschäftsleitung in China gelegen ist. In…
…aus, dann unterliegt diese Gewinnausschüttung der 25%igen Kapitalertragsteuer. Mit diesem Steuerabzug ist die von diesen Einkünften zu erhebende österreichische Körperschaftsteuer abgegolten. Der territoriale Anwendungsbereich des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens erstreckt sich nicht auf die Kanalinseln, sodass keine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 5% erwirkt werden kann…
…daher davon auszugehen sein, dass eine Beteiligung, die beispielsweise um S 100 Mio. an eine auf den britischen Kanalinseln errichtete Gesellschaft veräußert wird, wobei sich der Veräußerer zudem die (6 Monate später erfolgende) Gewinnausschüttung in Höhe von S 10 Mio. vorbehält, in Wahrheit eine Veräußerung…
…einem Besteuerungsfall mit Bezug zu international bekannten Steueroasengebieten (sowohl die US-Corporation als auch die österreichische Holdinggesellschaft sind offensichtliche "Briefkastengesellschaften", Bankkonten und Anwälte mit Sitz auf den britischen Kanalinseln sind eingeschaltet) die Anwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs gesichert ist, kann im EAS-Verfahren nicht beurteilt werden…