Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1433
Demontage eines inländischen Kraftwerkes durch eine chinesische Abbruchfirma
geltende FassungEAS-Auskunft04 1642/1-IV/4/99vom 23.03.1999
Wortlaut laut Findok
Verkauft die österreichische
Ö-GmbH eine Werksanlage an die auf den britischen Kanalinseln errichtete
A-Ltd., die nun ihrerseits das Werk an ein Gesellschaft in Malaysien
weiterverkauft, wobei es Aufgabe der A-Ltd. ist, das Werk zu demontieren und
schiffsmäßig zu verpacken und wobei dieser Auftrag von der A-Ltd. an
die ebenfalls auf einer Kanalinsel errichtete B-Ltd. erteilt wird, dann
fällt der Abbau des Kraftwerkes unter den Begriff der
"Bauausführungen" im Sinn des § 29 BAO, auf Grund dessen nach einer
sechsmonatigen Dauer eine zur inländischen Steuerpflicht der B-Ltd.
führende Betriebstätte begründet wird. Denn würde der
Begriff der "Bauausführungen" in einem derart engen Sinn verstanden,
daß hievon nur "Aufbauarbeiten" nicht aber "Abbauarbeiten" erfaßt
werden, würde etwa bei Gebäudeerrichtungen, denen der Abbruch eines
Altgebäudes vorangeht, erst mit dem Beginn der Neukonstruktion der
Fristenlauf einsetzen; dies aber würde im gegebenen Zusammenhang zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen, da in der Baubranche die inländische
Steuerpflicht ausländischer Unternehmen an die Dauer ihrer
inländischen Präsenz anknüpft.
Werden die Demontagearbeiten, die sich als Baudemontage
darstellen, in der wirtschaftlichen Realität von einer chinesischen
Abbaufirma durchgeführt, die auf den Kanalinseln lediglich in Form einer
off-shore-Gesellschaft (B-Ltd.) errichtet worden ist, dann wird zu vermuten
sein, daß ihre Geschäftsleitung in China gelegen ist. In diesem Fall
wäre die B-Ltd. im Sinn des österreichisch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens in China ansässig und könnte die Vorteile
des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch
nehmen. Doch auch in diesem Fall wäre eine inländische Steuerpflicht
für die Demontagearbeiten gegeben, da Artikel 5 Abs. 3 lit a des Abkommens
diese bei einer sechs Monate übersteigenden Bauausführungsfrist
aufrecht erhält; hiebei wird dem im Abkommen mit China enthaltenen Begriff
der Bauausführungen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der insoweit dem
§ 29 BAO innewohnende Inhalt beizumessen sein.
23.
März 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 3 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 3 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1642/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7376
- Gültig
- 23.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF