…ermitteln, bei welcher Tätigkeit es sich um die Haupttätigkeit handelt; die Nebentätigkeit ist dieser Haupttätigkeit zuzuordnen (LStR 2002 Rz 961, 962). Liegt keine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten als Dienstnehmer und als Vorstandsmitglied vor oder ist die Vorstandstätigkeit als die Haupttätigkeit einzustufen…
…dies nur, wenn sich die Ausstellung als bloße Hilfstätigkeit darstellt; Hilfstätigkeit kann aber nur eine von der Haupttätigkeit verschiedene Tätigkeit sein; eine Tätigkeit ist Haupttätigkeit, wenn sie - wie im vorliegenden Fall vermutet - einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht (deutsche Betriebstättenverwaltungsgrundsätze, BStBl…
…sich diese Ausnahme in erster Linie auf Informationen, die ein Unternehmen benötigt, um über die Art und den Umfang von Haupttätigkeiten auf einem bestimmten Markt entscheiden zu können (Rz 69 des Kommentars zu Art. 5 OECD-MA). Werden die Informationen hingegen durch die Betriebsstätte ausgewertet…
…Frage, welchem der beiden letztgenannten Artikeln die Vergütungen zuzurechnen sind. Sollten die Entgelte für die Verwaltungsratstätigkeit nur Nebeneinkünfte des österreichischen Steuerpflichtigen darstellen und damit erkennen lassen, dass die Geschäftsführertätigkeit in der Schweiz nicht die berufliche Haupttätigkeit bildet, wäre darin bereits ein gewichtiges Argument zu sehen…
…die Beurteilung, ob diese Tätigkeiten bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 4 darstellen, ist die Haupttätigkeit des Gesamtunternehmens. Entsprechen die in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten der Haupttätigkeit des Gesamtunternehmens, so kann keine der Ausnahmen des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA greifen (EAS 3323). Insofern…