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14 Treffer1527 msnur geltende Fassungen
EAS 3351Frage der Hemmung bzw. Unterbrechung der Zweijahresfrist bei Gastprofessoren
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0601-VI/8/201401.10.2014

…dass in Österreich kraft Professorenklausel steuerfrei gestellte Universitätsgehälter zur Besteuerung herangezogen werden. Denn sollte zB Italien wegen unterschiedlicher Fristberechnung nicht mehr Artikel 20 anwenden, sondern italienische Steuerbefreiung auf Grund von Artikel 19 DBA-Italien annehmen (siehe zu dem Verhältnis der beiden Artikel EAS 1425) könnte…

EAS 3325Blockvorlesungen von Gastprofessoren
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0267-IV/4/201302.05.2013

In zahlreichen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen ist vorgesehen (siehe den Gastlehrererlass AÖF Nr. 69/2006), dass ausländische Gastprofessoren, die sich in Österreich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend aufhalten, um an einer Universität oder einer andern Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen, mit den hierfür…

EAS 3171Bauplanung und Bauleitung bei Auslandsprojekten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1772-IV/4/201019.07.2010

Wird bei einem Auslandsbauvorhaben die Bauplanung von den Architekten einer österreichischen Bauplanungs-AG erbracht, gilt dies als Mitwirkung an der Bauausführung, die unter die Baubetriebstättenregelung des Artikels 5 der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen fällt. Erhält daher eine österreichische Bauplanungs-AG internationale Planungsaufträge, dann hat…

EAS 3384Planungs- und Überwachungstätigkeiten iZm einer Bauausführung in Albanien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0350-IV/8/201724.07.2017

…sondern separat entsprechend dem Projektfortschritt beauftragt, so sind arbeitsfreie Zwischenzeiten dieser "Auftragsvergabe in Baulosen" bei der Fristberechnung des Neunmonatszeitraumes grundsätzlich mitzuzählen. Die von einigen Staaten akzeptierte getrennte Fristenberechnung bei Auftragsvergabe in "Baulosen" (Deutschland - Verständigungsprotokoll vom 7.9.1991 Z 7 und EAS 2298; Schweiz - AÖF…

EAS 3001Anschlussauftrag nach Kurzzeitbauführung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2604-IV/4/200826.09.2008

…den Baulosen nicht für die Fristberechnung herangezogen werden soll; die Arbeitszeiten (auch solche unter 12 Monaten) sind aber zusammenzurechnen. Im vorliegenden Fall deutet das beschriebene Sachverhaltsbild darauf hin, dass nicht eine Bauausführung, sondern zwei Bauausführungen vorliegen, die jede für sich eine eigenständige Fristenberechnung verlangen. &nbsp…

EAS 3391Gewährleistungsarbeiten eines deutschen Lieferunternehmens in Österreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0862-VI/8/201605.09.2017

…bestünden nach Ansicht des BMF keine Bedenken, diese Zeiträume nicht in die Fristberechnung einzubeziehen. Dies entspräche im Ergebnis auch der mit der deutschen Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Vergabe von Baulosen (Z 7 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche mit Deutschland vom 7.6.1991) im Zusammenhang…

EAS 3204Dienstleistungsbetriebstätte - Fristenberechnung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0824-IV/4/201128.03.2011

…Die Regelung der Z 19 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA betr. die Fristenberechnung im Fall von Baustellenbetriebstätten wird daher im Fall von Dienstleistungsbetriebstätten nicht analog angewendet. Allerdings folgt die tageweise Berechnung jenen Regelungen, die für die 183-Tage-Frist des Artikels 14…

EAS 1865Beginn der Bauausführungsfrist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 1/7-IV/4/0102.07.2001

Ein österreichisches Unternehmen, das den Auftrag zur Errichtung einer Rohrschweißanlage in Spanien übernimmt, begründet hiedurch nur dann eine die spanische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Spanien). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des OECD…

EAS 341Beginn der Bauausführungsfrist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 1379/1/1-IV/4/9302.12.1993

  Ein österreichisches Unternehmen, das die Lieferung und Montage eines Gasturbinenkessels in Ungarn vornimmt, begründet hiedurch nur dann eine die ungarische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 2 Jahre überschreitet (Art. 5 Abs. 1 lit. g DBA-Ungarn). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des…

EAS 3191Berechnung der Bauführungsfrist im DBA-Türkei
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3406-IV/4/201009.12.2010

…des Art. 5 Abs. 3 DBA-Türkei mit Ablauf des 8.9.2010. Für die Fristenberechnung ist ausschließlich die Montagedauer und nicht die Anzahl der eingesetzten Monteure maßgebend. Eine Fristenberechnung nach "Mann-Tagen", die zur Folge hätte, dass nicht auf die Montagedauer des Projektes, sondern…

EAS 633Kurzfristige inländische Straßenasphaltierungen mit inländischer Formalniederlassung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3392/7/1-IV/4/9504.05.1995

  Hat eine deutsche Straßenbau GmbH & Co KG einen Auftrag für inländische Straßenbauasphaltierungsarbeiten erhalten, und hofft sie auf Anschlussaufträge beim gleichen Straßenbauprojekt, so wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Bauausführungszeiten aller Aufträge zusammenzurechnen sind, um zu bestimmen, ob die betriebstättenbegründende Frist der Z 8…

EAS 3407Berücksichtigung eines Probebetriebs bei Ermittlung der Baustellenfrist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0150-IV/8/201817.08.2018

Erbringt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (D-GmbH) Bau- und Montageleistungen in Österreich, wird die Anlage nach Fertigstellung im betriebsfähigen Zustand übergeben und erfolgt die finale Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs und gegebenenfalls notwendigen Nachbesserungsarbeiten, so ist die Zeit des Probebetriebs nicht in…

EAS 24Mehrmalige Arbeitskräfteentsendung in die UdSSR/Fristenberechnung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3176/1/1-IV/4/9128.08.1991

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 des DBA-UdSSR wird das Besteuerungsrecht an Einkünften natürlicher Personen, die in Österreich ansässig sind, nur dann der UdSSR zugeteilt, wenn sich diese Personen dort länger als 183 Tage aufhalten. Nur in diesem Fall tritt daher nach Maßgabe des Abkommens…

EAS 906Einkünfteaufteilung bei Auslandsentsendungen von Arbeitskräften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 13/4-IV/4/9603.07.1996

Für die Beurteilung, ob im Fall einer Arbeitskräfteentsendung nach Deutschland, der Bundesrepublik Deutschland Besteuerungsrechte nach Artikel 9 DBA-Deutschland zufallen, ist entscheidend, ob die 183-Tagefrist durch die Entsendung nach Deutschland überschritten worden ist. Die hierbei anzuwendende Zählweise ergibt sich aus AÖFV. Nr. 331/1991…