Findok · EAS-Auskünfte
EAS 633
Kurzfristige inländische Straßenasphaltierungen mit inländischer Formalniederlassung
geltende FassungEAS-AuskunftB 3392/7/1-IV/4/95vom 04.05.1995
Wortlaut laut Findok
Hat eine deutsche Straßenbau GmbH & Co KG einen
Auftrag für inländische Straßenbauasphaltierungsarbeiten
erhalten, und hofft sie auf Anschlussaufträge beim gleichen
Straßenbauprojekt, so wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass
die Bauausführungszeiten aller Aufträge zusammenzurechnen sind, um zu
bestimmen, ob die betriebstättenbegründende Frist der Z 8 des
Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland überschritten ist. Dies
deshalb, weil anzunehmen ist, dass diese Asphaltierungsaufträge am gleichen
Projekt "wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes" im
Sinn von Z 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens bilden
und damit die Zusammenrechnungsvoraussetzung erfüllen.
Sollte die 12-Monatsfrist nicht überschritten werden,
dann wird vermutlich durch die geplante Eintragung einer inländischen
Zweigniederlassung im Firmenbuch eine inländische Betriebstätte im
Sinn des DBA-Deutschland begründet werden, und zwar auch dann, wenn diese
Firmenbucheintragung an der Adresse einer inländischen Beratungskanzlei
erfolgt und die Auffassung vertreten wird, dass es sich hierbei um einen
bloßen "Briefkasten" der deutschen Firma in Österreich handelt. Denn
es wird dann sehr darauf ankommen, welche Funktionen die erwähnte Kanzlei
für das deutsche Unternehmen wahrnimmt. Wenn der Kanzleiinhaber hierbei im
Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung Aufgaben übernimmt, die
über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit (dies ist
die berufsbildtypische professionelle Klientenbetreuung) hinausgeht, dann
dürften die Voraussetzungen der Z10 des Schlussprotokolls zum
DBA-Deutschland erfüllt sein, so dass diesfalls das deutsche Unternehmen
eine "ständige Vertretung" und damit eine "Betriebstätte" im Sinn des
DBA-Deutschland hätte. Diese Frage wird allerdings im Gleichklang mit der
Beurteilung auf deutscher Seite zu lösen sein.
4. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BauausführungBauausführungsfristBaubetriebstätteBaustelleBaustellenfrist12-Monats-FristInlandsbetriebstätteBriefkasteneigenschaftFunktionFunktionsanalyseVertreterbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3392/7/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17138
- Gültig
- 04.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF