…sollten durch Erleichterungen bei der DBA-Quellensteuerentlastung gefördert werden. Bei der geplanten Neuordnung des Steuerentlastungssystems nach dem künftigen DBA-Durchführungsgesetz sollte daher die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Genehmigung der unmittelbaren Quellensteuerentlastung in Großveranlagungsfällen vorgesehen werden. 17. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
Ein bloßes Auslieferungslager, das ein schweizerisches Unternehmen bei einem österreichischen Produktionsunternehmen unterhält, um sich den Handel mit dem EU-Raum zu erleichtern, stellt keine inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-Schweiz dar. Maschinen, die von einem schweizerischen Unternehmen an…
…die steuerliche Erfassung in der Slowakei den Lohnsteuerabzug vorzunehmen haben. Denn selbst eine vollständige und korrekte Nutzung der in der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006) angebotenen Verfahrenshilfen reichen nicht als Beleg für die DBA-Anwendung durch "Entlastung…
…RL zeigt eine Reihe von Kriterien auf, die im Fall einer Arbeitskräftegestellung die Beurteilung erleichtern sollen, ob der Arbeitskräfteüberlasser oder der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Wenn nun zwischen beiden Staaten die Kriterien für die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft nicht deckungsgleich sind, dann kann dies - im…
…Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, dass § 94 Z 2 EStG 1988 ohne die Einschränkungen für ausländische Gesellschaften zur Anwendung gelangt, dh. insbesondere unabhängig von der einjährigen Behaltefrist und den zusätzlichen Dokumentationsvorschriften nach der VO zu § 94a Abs. 2 EStG 1988 (BGBl…
…Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG in Anspruch genommen werden können. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Albanien noch keine Gegenseitigkeitserklärung abgegeben hat und daher nicht zum Kreis der von der Verordnung erfassten ausländischen Staaten zählt. 23. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
Auf Grund von Reziprozitätsverhältnissen mit den GUS-Staaten, mit Kroatien, der Türkei, der Tschechoslowakei und mit Rumänien können österreichische Unternehmen, die humanitäre Hilfsgütersendungen in diese Staaten tätigen gemäß § 48 BAO durch Antragstellung im Bundesministerium für Finanzen eine Umsatzsteuerentlastung erwirken. Die Anträge stellen gebührenpflichtige Eingaben dar…