RIS AI
5 Treffer1131 msnur geltende Fassungen
EAS 9562-jährige Dienstnehmerentsendung nach Kalifornien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 50/2-IV/4/9621.10.1996

…Dauer von rund 2 Jahren zur Akquisition nach Kalifornien, wobei ihm in Kalifornien eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, dann vermag die bloße polizeiliche Abmeldung in Österreich nicht das Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht zu bewirken, wenn ihm nach wie vor eine Wohnung in Österreich…

EAS 1324Vermittlung österreichischer Künstler nach Brasilien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 279/1-IV/4/9822.09.1998

…die etwa 3 Monate jährlich benutzt wird, dann löst dies wohl nach innerstaatlichem Steuerrecht den Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht aus, doch steht das DBA-Brasilien einer steuerlichen Erfassung der außerhalb Österreichs erzielten Einkünfte entgegen. Dienen die Österreich-Aufenthalte vornehmlich der Akquirierung österreichischer Künstler für die…

EAS 753Inländische Niederlassungen deutscher Banken
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 366/90/1-IV/4/9513.11.1995

…entsprechend den international üblichen Grundsätzen nach Maßgabe einer Funktionsanalyse vorzunehmen sein. Ob hierbei Aktivitäten der inländischen Zweigniederlassung oder dem ausländischen Stammhaus zuzurechnen sind, kann als Sachverhaltsfrage im Allgemeinen nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens entschieden werden. Bei Kreditgeschäften mit Dritten wird der Umstand, dass Akquisition…

EAS 3120Personalentsendung in den Betriebstättenstaat
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0115-IV/4/201015.01.2010

…kann ihre österreichische Steuerpflicht auf freiwilliger Basis im Lohnsteuerabzugsweg wahrgenommen werden (LStR 2002 Rz 14 und Rz 927). Da die vom deutschen Stammhaus nach Österreich entsandten Spezialisten nicht dem Personalstand des inländischen Akquisitionsbüros angehören und daher nicht Dienstnehmer der inländischen Betriebstätte des deutschen Bohrunternehmens sind…

EAS 33Dienstnehmerentsendung ohne durchgehender Einsatzzeit in der UdSSR/Berechnung der 183-Tage-Frist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftV 41/196/1-IV/4/9105.10.1991

…mit dem zu diesem Abkommen abgeschlossenen Briefwechsel in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung dann freizustellen, wenn der Aufenthalt in der Sowjetunion insgesamt länger als 183 Tage dauert. Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in der UdSSR anwesend sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen…