Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1324
Vermittlung österreichischer Künstler nach Brasilien
geltende FassungEAS-AuskunftS 279/1-IV/4/98vom 22.09.1998
Wortlaut laut Findok
Erwirbt ein in Brasilien ansässiger
brasilianischer Staatsbürger, der in Brasilien eine Künstleragentur
betreibt, in Österreich eine Wohnung, die etwa 3 Monate jährlich
benutzt wird, dann löst dies wohl nach innerstaatlichem Steuerrecht den
Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht aus, doch steht das DBA-Brasilien
einer steuerlichen Erfassung der außerhalb Österreichs erzielten
Einkünfte entgegen.
Dienen die Österreich-Aufenthalte vornehmlich der
Akquirierung österreichischer Künstler für die Abhaltung von
Konzerttourneen in Südamerika und wird zu diesem Zweck in Österreich
ein Gewerbeschein mit gewerblicher Anschrift an der österreichischen
Wohnadresse gelöst, dann spricht die Vermutung dafür, dass im Sinn von
§ 29 BAO die inländische Wohnung als inländische
Betriebstätte des brasilianischen Unternehmens zu werten ist; und zwar
gleichgültig, ob während der Auslandszeiten der Gewerbeschein als
ruhend gemeldet wird oder nicht.
Die Vermutung spricht aber gleichzeitig dafür, dass
diese Betriebstätte nicht als Betriebstätte im Sinn des Artikels 5
DBA-Brasilien zu werten ist. Denn gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. d sind
bloße "Einkaufsstellen" eines Unternehmens nicht als Betriebstätte
einzustufen. Beschränkt sich daher die vom Standort der
österreichischen Wohnung ausgeübte Funktion auf die bloße
Akquirierung der österreichischen Künstler und erfolgt die Vermarktung
der Künstler sowie die Organisation der gesamten Tourneen von Brasilien
aus, dann wird der inländischen Wohnung keine
Betriebstätteneigenschaft im Sinn des DBA-Brasilien beizumessen sein. Das
BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass aus dem Zusammenwirken von
lit. d und e des Artikels 5 DBA-Brasilien nicht nur die Beschaffung von Waren,
also von körperlichen Wirtschaftsgütern, und von in lit. d genannten
Informationen, sondern über diesen Kreis hinausgehend jegliche Beschaffung
von Vorleistungen für das Unternehmen nicht
betriebstättenbegründend wirkt. Artikel 17 Abs. 2 DBA-Brasilien
erscheint im gegebenen Zusammenhang nicht rechtserheblich.
22.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 17 Abs. 2 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 279/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30021
- Gültig
- 22.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF