…Rechtsvorschriften nicht zuständig. Die Abfertigung fällt unter Artikel 15 des österreichisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens. Sollte die auf belgischem Staatsgebiet ausgeübte Tätigkeit für die Berechnung des Abfertigungsanspruches herangezogen werden, könnte eine anteilige DBA-konforme Steuerfreistellung in Österreich nur dann stattfinden, wenn der diesbezügliche Anteil des Abfertigungsaufwandes an…
…freizustellen. Dies gilt auch für den Fall einer Pensionsabfindung. Allerdings wird bei Bestand eines Doppelwohnsitzes sehr sorgfältig zu prüfen sein, ob der Lebensmittelpunkt nach Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich weiterhin in Russland verbleibt. 5. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Ist eine Dienstnehmerin einer deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalt (Bayerischer Rundfunk) beim ARD-Studio in Wien tätig, dann unterliegen die Bezüge nach Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 verlagert sich indessen…
…Tätigkeit in Österreich bereits "verdient" worden sein, dann würde einerseits dieser Abfertigungsanspruch zur Gänze der österreichischen Besteuerung unterliegen und andererseits zur Gänze als Betriebsausgabe der österreichischen Konzerngesellschaft abzugsfähig sein. Sollte hingegen auch die dreijährige Tätigkeit in Argentinien sich noch anspruchserhöhend ausgewirkt haben, dann wäre der…
…Besteuerung der Abfindung muss zwingend österreichisches Recht angewendet werden. Der Umstand, dass nach deutschem Steuerrecht ein Betrag von DM 16.000 steuerfrei geblieben wäre, darf daher auf österreichischer Seite nicht berücksichtigt werden. 14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…nicht die inländische Besteuerungsgrundlage kürzen, als er auf berufliche Tätigkeiten des ehemaligen Mitarbeiters zugunsten der ausländischen Konzerngesellschaften entfällt; insoweit ist er an diese ausländischen Konzerngesellschaften nach den Grundsätzen des Fremdverhaltens weiterzubelasten. 07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…des 55. Lebensjahres aus Anlass der Beendigung seiner aktiven Berufstätigkeit eine Abfindung ausbezahlt, und verlegt er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis seinen Wohnsitz nach Österreich, so ist diese Abfindung - selbst wenn sie erst nach Wohnsitzverlegung zufließen sollte - in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese…
…Betrachtungsweise ab diesem Zeitpunkt die deutsche Gesellschaft als der steuerliche Arbeitgeber anzusehen ist (was durch die Vornahme des deutschen Lohnsteuerabzuges belegt erscheint). Allerdings wird auch vorzukehren sein, dass jene - bislang "auf Deutschland entfallenden" - Abfertigungs- und Jubiläumsgeldteile für Belange der Körperschaftsbesteuerung an die deutsche Gesellschaft weiterbelastet…
…nach deutschem Recht die Rechtstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ob dies der Fall ist, muss auf deutscher Seite geklärt werden. Entsprechende Nachweise müssten für Zwecke der österreichischen Abgabenbehörden bereitgehalten werden. 29. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…einvernehmlich aufgelöst und erbringt der deutsche Arbeitgeber Firmenleistungen in Form von "einmaligen Abfertigungen", "Prämien", Übergangszuschüssen", "Entschädigungen" und dgl. dann handelt es sich hiebei um sonstige Bezüge aus dem Grenzgänger-Dienstverhältnis. Der Umstand, dass solche Zahlungen erst mehrere Monate nach Beendigung der aktiven Tätigkeit ausgezahlt werden,…
…von der Besteuerung freizustellen und darf lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (siehe auch BFH v. 18.7.73, BStBl. II 1973, 757). Die Entschädigung für die vorzeitige Kündigung zählt nach österreichischem Recht als "Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit" auf der…
…erst nach der Wohnsitzverlegung erfolgt. Nach Auffassung des BM für Finanzen sind alle jene Zahlungen kausal mit der Tätigkeit als Dienstnehmer verknüpft, die - bei Wegdenken dieser Tätigkeit - nicht angefallen wären. Aus dieser Perspektive betrachtet sind daher auch die vom Unternehmen einem Mitarbeiter zugesagten Pensionsleistungen als…
…in dieser Hinsicht der Beurteilung durch den deutschen Bundesfinanzhof an, der Abfindungen, die Arbeitnehmern anläßlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, als Einkünfte aus Arbeit ansieht (BFH 18.7.1973, BStBl. II S. 757), die daher nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen in dem…
…aus der persönlichen aktiven Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet herrühren und weder als Ruhegehälter noch als nicht besonders geregelte Einkünfte angesehen werden können. (Hinweis zB auf das BFH-Urteil vom 9.11.1977, BStBl. II 1978, 195, in dem Karenzentschädigungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch als…
…wurde der allgemeine Grundsatz festgehalten, dass im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip einzuräumen ist (AÖFV. Nr. 134/1999 Z 4). Zahlt daher eine deutsche Kapitalgesellschaft aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied, der nach Eintritt…
…im Rahmen des EAS-Verfahrens getroffen werden, da dies weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert, zu denen das BM für Finanzen nicht berufen ist; von Bedeutung wird allerdings auch die Beurteilung auf deutscher Seite sein. 12. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…schweizerische Konzerngesellschaft weiterzubelasten; denn es handelt sich hierbei um (nachträgliche) Entgelte für eine Tätigkeit, deren Nutznießer die schweizerische Konzerngesellschaft war. Die Entgelte dürfen daher aufwandmäßig die Gewinne der österreichischen Gesellschaft nicht belasten. 11. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…dass bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Wird daher ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt und erhält er nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 87…
…der Sporttrainer nicht als "Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. In diesem Fall wäre der Lohnsteuerabzug nach dem progressiven Tarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) vorzunehmen; die Anwendung des Belastungsprozentsatzes gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt - gegebenenfalls im Rahmen der…
…des österreichischen Arbeitgebers, die als Abgeltung der in Russland ausgeübten aktiven Arbeitnehmertätigkeit anzusehen sind, von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bezugsauszahlung noch während der Tätigkeit in Russland oder erst darnach vorgenommen wird. Für die Beantwortung der Frage, ob einerseits…