Findok · EAS-Auskünfte
EAS 637
Gastspiele eines britischen Theaters
geltende FassungEAS-AuskunftV 192/5/1-IV/4/95vom 09.05.1995
Wortlaut laut Findok
Veranstaltet eine österreichische GmbH bis zu einem
halben Jahr dauernde Gastspiele mit einer englischen Theatergruppe, wobei die
gesamte Produktion von einer Londoner Agentur angekauft wird, besteht sonach die
vertragliche Vereinbarung zwischen der österreichischen GmbH und der
Londoner Agentur darin, dass die Londoner Agentur sich verpflichtet, gegen eine
vereinbarte Gesamtsumme die Theateraufführungen in Österreich
durchzuführen, dann ist zunächst festzustellen, ob der Londoner
Agentur in Österreich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt
werden, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Dabei
wird zu beachten sein, dass Räumlichkeiten, die in diesem Zusammenhang den
Arbeitnehmern eines ausländischen Unternehmens zur Verfügung gestellt
werden, für dieses ausländische Unternehmen eine inländische
Betriebstätte begründen können.
Wenn die britische Agentur die Theateraufführung mit
Schauspielern ausführt, die sie als Dienstnehmer aufgenommen hat, dann
könnten daher z.B. auch die ausschließlich diesen Dienstnehmern zur
Nutzung überlassenen Räumlichkeiten Betriebstätten der britischen
Agentur in Österreich darstellen.
Die
von der
österreichischen Veranstaltungs-GmbH an die Londoner Agentur
für ihre Mitwirkung an den inländischen Veranstaltungen gezahlten
Vergütungen unterliegen nach inländischem Recht jedenfalls (dh.
gleichgültig ob eine inländische Betriebstätte besteht oder
nicht) der Abzugsbesteuerung gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1
EStG.
Dieser Besteuerungsanspruch könnte allerdings auf
Grund des DBA-Großbritannien für Besteuerungszeiträume bis 1993
nur aufrechterhalten werden, wenn die britische Agentur in Österreich
tatsächlich über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 des
Abkommens verfügt hat.
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Londoner
Agentur berechtigt, für Zeiträume bis Ende 1993 auf der Grundlage des
Artikels 7 des DBA-Großbritannien eine Entlastung von der
österreichischen Quellenbesteuerung zu begehren.
Andererseits unterliegen gemäß Artikel 17
DBA-Großbritannien die
vom
britischen
Arbeitgeber
an die Schauspieler gezahlten Gagen und Diäten der österreichischen
Besteuerung. Diese Steuerpflicht kann aber nicht bei der inländischen
Veranstaltungs-GmbH im Haftungsweg geltend gemacht werden, und zwar auch dann
nicht, wenn der Schuldner dieser Gagen und Diäten (der britische
Arbeitgeber) die österreichische Veranstaltungs-GmbH beauftragt hat, diese
Beträge auf seine Rechnung (als Vorauszahlung auf die nach Beendigung des
Gastspieles fällig werdende Gesamtvergütung) auszuzahlen. Besteht eine
inländische Betriebstätte (eine solche nach § 81 EStG wäre
ausreichend) könnte aber die britische Agentur zur Lohnsteuerhaftung
herangezogen werden; sonst müssten die Schauspieler im Veranlagungsweg zur
Steuerleistung veranlasst werden; dies würde aber nur dann
erfolgversprechend sein, wenn das in Österreich steuerpflichtige Einkommen
S 37.000 (§ 42 Abs. 2 EStG) übersteigt.
Durch die Revision des DBA-Großbritannien (BGBl. Nr.
835/1994, AÖF Nr. 307/1994) ändert sich die Rechtslage ab 1994: jetzt
dürfen gemäß Artikel 17 Abs. 2 des revidierten Abkommens
ungeachtet des Artikels 7 des Abkommens die gesamten Vergütungen für
die Aufführungen der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen
werden, wobei die britische Künstleragentur die Möglichkeit einer
Option für die Nettobesteuerung nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG.
besitzt.
9. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 192/5/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17149
- Gültig
- 09.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF