…den gemieteten Gegenstand in weiterer Folge zu kaufen. Wesentlich ist, ob durch die Transaktion tatsächlich ein Effekt eintritt, demzufolge sich der israelische Lizenzgeber aller weiteren Verfügungsmöglichkeiten über seine Erfindungen begibt. Sollte es sich bei der israelischen Gesellschaft um eine bloße Briefkastengesellschaft handeln, sollte sonach nicht…
…Nutzung einer Anlage im Wert von 800.000 Euro, deren steuerliche Nutzungsdauer in den deutschen AfA-Tabellen nicht mit 3, sondern mit 13 Jahren beziffert wird (und deren tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer vermutlich noch wesentlich länger sein wird), einen Betrag von 800.000 Euro zu verausgaben…
Wird mit einer ausländischen GmbH ein Vertrag des Inhaltes geschlossen, dass gegen ein Einmalentgelt sämtliche Bilder, die von einem im Ausland ansässigen Sportler innerhalb der nächsten drei Jahre angefertigt werden, einer österreichischen GmbH zur Vermarktung zu überlassen sind, dann liegt nach Auffassung des BM für…
…den hier relevanten Aspekten mit den einschlägigen Regelungen des OECD-Musterabkommens, sodass dessen Kommentar für die Auslegung heranzuziehen ist. Nach Ziffer 11 des OECD-Kommentars liegt Know-How-Überlassung vor, wenn "Außenstehenden nicht zugänglich gemachtes technisches Wissen, das zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines…
…der Schweiz wie die - von der Schweiz außer Streit gestellte - Überlassung an ein schweizerisches Unternehmen; denn auch in diesem letztgenannten Fall kürzt die Gestellungsvergütung den Gewinn des schweizerischen Beschäftigers und geht damit ebenfalls zu Lasten des schweizerischen Steueraufkommens. Gegenstand der Konsultationsverhandlungen im Jahr 1999 war…
…Familienverband - die Frage stellen, ob nicht in Wahrheit eine Schenkung vorliegt. Falls auch dies zu verneinen ist, dann wird aber jedenfalls im Verzicht auf die Verzinsung eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des in Deutschland lebenden Verwandten gegeben sein. 20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
…nachträgliche authentische Vertragsinterpretation möglicherweise eine (unbeachtliche) Vertragsnovation darstellt oder nicht, lässt sich jedenfalls nicht als ein bloßes Übersetzungsproblem bezeichnen. Um diese Frage zu beantworten, bedarf es einer eingehenden Durchleuchtung der gewählten Gestaltung, wobei es weniger auf die Formalseite als vielmehr auf den tatsächlichen Geschehnisablauf ankommt…