…den diplomatisch bzw. berufskonsularisch privilegierten Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt. Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht nur im Diplomatenrang stehende Beamte der in Österreich errichteten Botschaften, Berufskonsulate und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen (Art. 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl Nr. 66/1966 und…
Beamte von UNO-Organisationen, denen diplomatische Vorrechte zustehen (Dienstgrad über P-4; "rote" Legitimationskarte), haben Anrecht auf die in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, vorgesehenen Steuerprivilegien. Darnach steht eine umfassende Steuerbefreiung zu, von der nur die in lit…
…und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Gemäß Art. 34 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, über diplomatische Beziehungen (Wiener Diplomatenkonvention) ist der Diplomat von allen staatlichen, regionalen…
…Welteinkommen) zu besteuern. Dies trifft aber im Fall der Auslandsentsendung von Diplomaten nicht zu, weil nach Maßgabe des Artikels 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66 /1966, der Empfangsstaat des Diplomaten zu einer umfassenden Steuerbefreiung verpflichtet ist. Auf Grund von § 26 Abs…
…oder freier Dienstverträge für das Institut tätig werden. Das einer ausländischen Botschaft als integrierender Teil angeschlossene Kulturinstitut eines ausländischen Staates kann allerdings nicht zur Einbehaltung einer Werkvertragsabgabe nach § 109a EStG verhalten werden. 8. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Soweit Bedienste der in Österreich errichteten diplomatischen Missionen steuerpflichtig sind, erfolgt ihre Besteuerung nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern im Wege der Veranlagung. Hiebei gelten in Bezug auf die Behandlung der sonstigen Bezüge die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 67 Abs. 11 EStG). Ein fiktives…
…Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, noch nicht in Österreich "ständig ansässig" war, sollte sie daher lediglich aus Anlaß ihrer Dienstableistung für die US-Botschaft ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt haben, dann ergäbe sich auf der Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.1996, 92…
Gemäß Artikel 34 der Wiener Diplomatenkonvention , BGBl. Nr. 66/1966, genießen die in Österreich akkreditierten Diplomaten - von einigen Ausnahmen abgesehen - Steuerfreiheit. Diese Steuerfreiheit gilt auch für die im Gebührengesetz 1957 vorgesehenen Stempel- und Rechtsgebühren. Erwirbt daher ein ausländischer Diplomat ein inländisches Eigenheim oder eine inländische…
Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in Österreich errichtete ausländische diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden bei Erfüllung der zu ihrem Aufgabenbereich zählenden Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Funktionen im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen tätig sind; da diese Tätigkeit durch die Gesamtheit der zum Personalstand…
…solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht nur im Diplomatenrang stehende Beamte der in Österreich errichteten Botschaften und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen (Art. 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl Nr. 66/1966), sondern auch das nach Österreich entsandte administrative und technische Personal der Botschaften (Art. 37 Abs…
…Vertretungsbehörde bei der UNIDO erfolgt ist, berührt ebenfalls nicht die Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich, da dies keinen Arbeitgeberwechsel zur Folge hat; denn im Fall beider Vertretungsbehörden ist Arbeitgeber die Argentinische Republik. 22. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Im diplomatischen Rang stehende Mitglieder ständiger Vertretungen bei den in Österreich errichteten internationalen Organisationen sind gemäß § 2 des Umsatzsteuervergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976 idF 798/1996, berechtigt, eine Vergütung der von ihnen bezahlten Umsatzsteuer für den Ankauf von Kraftfahrzeugen in Anspruch zu nehmen, wenn diese…
…solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht nur im Diplomatenrang stehende Beamte der in Österreich errichteten Botschaften und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen (Art. 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl Nr. 66/1966), sondern auch das nach Österreich entsandte administrative und technische Personal der Botschaften (Art. 37 Abs…
Mit diplomatischen, berufkonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Ab 1993 wurde die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen im…
…Österreichs auf unbeschränkte Einkommensbesteuerung vorliegt und dass folglich ein Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht auf Seiten des betroffenen Steuerpflichtigen anzunehmen ist. Diese Auffassung über die Einstufung der Diplomaten als "beschränkt Steuerpflichtige" ist von der österreichischen Finanzverwaltung auch nach Wirksamwerden der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966…
Übersiedelt ein US-Staatsbürger aus Japan nach Österreich, um hier einen Posten an der indonesischen Botschaft anzutreten, so sind die Botschaftseinkünfte in Österreich gemäß Artikel 19 DBA-Indonesien von der Besteuerung freizustellen. Steuerpflicht würde in Österreich gemäß Artikel 19 Abs. 2 lit. b (Ortskräftevorbehalt) nur…
…diplomatischen Status des Arbeitgebers nicht im Lohnsteuerabzugsweg erhoben werden, so dass die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung durch das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen hat. Bei Abgabe der Steuererklärung wird darauf zu achten sein, dass eine seitens der Botschaft ausgestellte Bestätigung über…
…Österreichs auf unbeschränkte Einkommensbesteuerung vorliegt und dass folglich ein Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht auf Seiten des betroffenen Steuerpflichtigen anzunehmen ist. Diese Auffassung über die Einstufung der Diplomaten als "beschränkt Steuerpflichtige" ist von der österreichischen Finanzverwaltung auch nach Wirksamwerden der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966…
…ausschließlich deshalb in Österreich ansässig geworden sind, um die Dienste zu leisten". Ist daher eine finnische Staatbürgerin 1969 in die Dienste der finnischen Botschaft in Wien getreten und hat sie zu diesem Zweck ihren Wohnsitz in Wien begründet, steht die genannte Abkommensbestimmung der Besteuerung der…
…der Besteuerung freizustellen. Dies gilt gemäß Art. 20 DBA-Niederlande auch gegenüber den Niederlanden. Mit den Niederlanden ist zwar in den Jahren 1983 bis 1986 bezüglich der dortigen Außenhandelsstelle ein (schließlich ergebnislos) abgebrochenes Verständigungsverfahren geführt worden; dieses Verfahren hat indessen nicht den Handelsdelegierten, sondern das…