…in Slowenien ausgezahlte Bezugsteil von ATS 300.000,-) keiner inländischen Besteuerung. Maßnahmen nach § 48 BAO zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Slowenien wären diesfalls gegenstandslos. Allerdings wird darauf zu achten sein, dass nicht nur der in Slowenien ausbezahlte Bezugsteil von ATS 300.000…
…nach Art der US-amerikanischen Subpart-F-Gesetzgebung... Diese Regeln werden von den Abkommen nicht angesprochen und deshalb durch sie nicht berührt." Wurden daher von einer österreichischen Aktiengesellschaft in einer Größenordnung von weit über S 300 Mio. in eine maltesische Non-Trading-Offshore-Gesellschaft investiert…
…Zl. 82/14/84, ÖStZB 1983, 300, abgesichert wird, stellt die Beteiligung an der Komplementär-GesmbH Privatvermögen des in Österreich ansässigen Gesellschafters dar, so dass die in dessen Privatvermögen einfließenden deutschen GesmbH-Gewinnausschüttungen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland in Österreich zu besteuern sind. Der Qualifikationskonflikt…
…Ausnahmegehmigung gemäß § 48 BAO verzichtet werden, wenn dieser Schenkungsvorgang infolge des in Deutschland zustehenden Schenkungsfreibetrages keiner deutschen Besteuerung unterliegt. Denn § 48 BAO könnte nur "zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung" angewendet werden. Dieses Tatbestandselement liegt aber bei Fehlen einer Besteuerung in Deutschland, gleichgültig aus…
Unterhält ein in Österreich ansässiger, selbständig tätiger Rechtsanwalt - gemeinsam mit zwei weiteren Rechtsanwälten - in Liechtenstein eine Rechtsanwaltskanzlei (FL-Kanzlei), in der die steuerlich relevanten Anwaltsfunktionen des österreichischen Anwalts auch tatsächlich ausgeübt werden (Funktionsanalyse), und wird in Erweiterung der FL-Kanzlei eine schweizerische Rechtsanwaltsgesellschaft in Form…
In Abkehr von der früheren gegenteiligen Ansicht werden Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 48 BAO nunmehr gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 Gebührengesetz als gebührenfrei eingestuft. 22. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: