…nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben gewesen. Die BF beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zusätzlich zum Vorbringen in der Berufung aus, dass die BF alle Unterlagen…
…d. BGBl.I Nr.155/2013, das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel (= Beschwerde vom 1.2.2010) auf Grund des Umstandes, dass dieses zum 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz noch anhängig war, als Beschwerde iSd Art.130 Abs.1 B-VG, BGBl…
…Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit…
…unter Berücksichtigung des Art. 146 ZK-DVO. Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dem Bf. sei nunmehr zugetragen worden…
…zweiter Unterabs. ZK iVm § 71 ZollR-DG mit vom 7. Oktober 2010, Zahl ******/564052/2010/004, auch den Beschwerdeführer als Zollschuldner in Anspruch. III. Rechtslage: Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…während zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht. Solcherart kommt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr dem Bundesfinanzgericht) in Ansehung dieser beiden Finanzvergehen keine Befugnis zur Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs. 1 FinStrG zu (vgl. VwGH 26.7.2005…
…1 BAO], der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 1 BAO nF (seit 1.1.2014 anzuwendende neue Fassung durch BGBl I…
…Einkommensteuerbescheides 1998 vom 9.9.2013 ist somit nach Ablauf der Ein-Jahresfrist eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen sei erwähnt, dass es sich bei der Berufungsentscheidung vom 4.1.2012 um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz handelt, der nicht gemäß …
…Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil…
…Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil…
…I Nr. 14/2013, der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt. Das Finanzamt wertete die „Berufung“ des Haftungspflichtigen X vom 3. September 2012 gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November…
…Eine Sachverhaltsannahme im Sinne des zweiten Anstriches leg.cit. ist aber erst Gegenstand dieses Verfahrens. Dem UFS war im Instanzenzug eine andere Sachverhaltsannahme für eine abändernde Entscheidung verwehrt. Das Zollamt Wien hat daher zutreffend einen Erstbescheid für die neue Sachverhaltsannahme der "Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen…
…Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 264 Abs 5 BAO, beschlossen: I. Der als "Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichnete Vorlageantrag vom 06. Oktober 2015 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO wegen…
…gemäß § 184 BAO nach Erfahrungswerten zu schätzen gewesen. Dagegen stellte die Berufungswerberin, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat, als Nachfolgebehörde des UFS, über diese gemäß § 143…
…hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche…
…so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Der Verwaltungsgerichtshof führte zu dieser Änderung in seiner Entscheidung vom 22.5.2014, 2011/15/0064, auszugsweise aus (Hervorhebungen durch das…
…Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit…
…Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit…
…Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit…
…Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit…