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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100907/2012

Sind die in den §§ 57-59 GSpG geregelten allgemeinen Glücksspielabgaben unionsrechts- und verfassungswidrig, weil das in § 1 Abs. 2 GSpG genannte Kartenpokerspiel kein Glücks-, sondern ein Geschicklichkeitsspiel ist, glücksspielabgabenrechtlich Konzessionär und Nichtkonzessionär anders behandelt würden, Poker im Lebendspiel (Einsatz) und Online Poker (Jahresbruttospieleinnahmen) unterschiedlich besteuert würden und die Glücksspielabgabe vom Kartenpokerspiel mit 16% vom Einsatz/in Aussicht gestelltem Gewinn berechnet werde, obwohl die Bf. am Spiel nicht beteiligt sei und nur ein Tischgeld pro Spiel erhalte („Erdrosselungssteuer“)? Da die Bf. über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele – Poker“ verfügt, ist das Glücksspielgesetz insgesamt nach ihrer Ansicht auf sie nicht anzuwenden. (Fortsetzung von BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100907/2012vom 25.09.2017Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Glücksspielabgaben: Die Bf. veranstaltete in Zeiträumen 2011/2015/16 Kartenpokerspiele in Form von Cashgame und in Turnierform, womit sie beide Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 GSpG geforderten „Ausspielung“ erfüllte: 1. durch tatsächlichen Abschluss der entsprechenden zivilrechtlichen Glücksverträge liegen Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 GSpG vor, und 2. durch das Anbieten der konkreten Spielmöglichkeiten in ihren Räumlichkeiten ist die Bf. Unternehmerin iSd § 2 GSpG. Mit den „Ausspielungen“ setzte die Bf. das Auslösemoment für die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG in Höhe von 16% vom Einsatz (Cashgame)/in Aussicht gestellten Gewinn(Turnier). Da die Bf. glücksspielrechtliche Unternehmerin ist, trifft auf sie das Tatbestandsmerkmal Veranstalterin, die die Spielmöglichkeiten anbietet, zu und ist sie damit Glücksspielabgabenschuldnerin gemäß § 59 Abs. 2 GSpG zweiter Spiegelstrich. Das Glücksspielgesetz insgesamt – hier: der abgabenrechtliche Teil - ist auf die Bf. anzuwenden, auf eine Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele – Poker“ kommt es nicht an. Eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ist keine „Berechtigung“ iSd § 59 Abs. 2 GSpG erster Spiegelstrich.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber (Berichterstatterin) und die weiteren Senatsmitglieder Richter Johann Jungwirth gemäß § 12 Abs. 5 BFGG, Dkfm. Dr. Peter Bernert und Mag. Gertraud Lunzer in den Beschwerdesachen der ****BF*ADRESSE****, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien 1. gegen vier Bescheide gemäß § 201 BAO vom 31. Jänner 2012 über die Festsetzung der Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 4/2011 bis 7/2011 (RV/7100907/2012) 2. gegen sieben Bescheide gemäß § 201 BAO vom 10. März 2016 über die Festsetzung der Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 7/2015 bis 1/2016 RV/7105591/2016, RV/7105608/2016, RV/7105609/2016, RV/7105610/2016, RV/7105611/2016 RV/7105612/2016, RV/7105613/2016 alle StNr ****x1**** des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in der Sitzung am 11. September 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die 11 Bescheide gemäß § 201 BAO betreffend Glücksspielabgaben bleiben aufrecht. Es wird kein Normprüfungsantrag gestellt. Es wird kein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Strittige Punkte Nach Ansicht der Bf. ist das Glücksspielgesetz insgesamt – ordnungspolitischer und abgabenrechtlicher Teil – nicht auf die Bf. anzuwenden, da sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele – Poker“ verfügt: Sind die in den §§ 57-59 GSpG geregelten allgemeinen Glücksspielabgaben unionsrechts- und verfassungswidrig, weil - das in § 1 Abs. 2 GSpG genannte Kartenpokerspiel kein Glücks-, sondern ein Geschicklichkeitsspiel ist, - glücksspielabgabenrechtlich Konzessionär und Nichtkonzessionär anders behandelt würden (§ 57 Abs. 6 GSpG- Beihilfenverbot), - Poker im Lebendspiel (Einsatz § 57 Abs. 1 GSpG) und Online Poker (Jahresbruttospieleinnahmen § 57 Abs. 2 GSpG) unterschiedlich besteuert würden und - die Glücksspielabgabe vom Kartenpokerspiel mit 16% vom Einsatz/in Aussicht gestelltem Gewinn berechnet werde, obwohl die Bf. am Spiel nicht beteiligt sei und nur ein Tischgeld pro Spiel erhalte („Erdrosselungssteuer“)? Bemerkt wird, dass die Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) betreffend Glücksspielabgaben für die Monate 4/2011 bis 7/2011 vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet: „§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht..... „§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“ Einleitend wird bemerkt, dass die Verfahren der ****Bf**** als Rechtsnachfolgerin der ****KG**** , betreffend Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG samt Säumniszuschlägen für die Zeiträume 7-12/2010 sowie Glücksspielabgaben für die Zeiträume 1-3/2011 und der ****Bf**** betreffend Glücksspielabgaben für die Zeiträume 4-7/2011 und 7/2015-1/2016 vor dem Bundesfinanzgericht zusammengelegt geführt wurden, nun aber zwei Erkenntnisse ergehen: BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012 und RV/7100907/2012. Überblick: 1. Kurzdarstellung der beiden Verfahren 1.1. Erkenntnis BFG 25. September 2017, RV/7100908/2012: Verfahren der Bf. als Rechtsnachfolgerin der ****KG**** Zeiträume 7-12/2010 und 1-3/2011 1.1.1. Rechtsgebühren und Glücksspielabgaben 1.1.2. Säumniszuschlagsangelegenheit betreffend Glücksvertragsgebühr ( RV/7100381/2012) 1.2. Verfahren der Bf. betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG Zeiträume 4-7/2011 und 7/2015 bis 1/2016 1.2.1. Verfahren der Bf. ab Vermögensübernahme von der ****KG**** gemäß § 142 UGB bis zum Einbringungsvertrag des Teilbetriebes Poker in die ****GMBH*N**** Zeiträume 4-7/2011 1.2.2. Verfahren der Bf. ab Verpachtung der Pokercasinos durch die ****GMBH*C**** an die Bf., Zeiträume 7/2015-1/2016 2. Detaillierte Darstellung der Verfahren der Bf. ab Vermögensübernahme von der ****KG**** gemäß § 142 UGB bis zum Einbringungsvertrag des Teilbetriebes Poker in die ****GMBH*N**** Zeiträume 4-7/2011 [RV/7100907/2012] 2.1. Glücksspielabgabenbescheide über die Zeiträume April bis 8. Juli 2011 (Bf. ab § 142 UGB) 2.2. Berufungen/Beschwerden - Zeiträume April bis 8. Juli 2011 2.3. Vorlagebericht des Finanzamtes zu RV/7100907/2012 2.4. Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO zum Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH G 103-104/2016 aufgrund des Normprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 2016 3. Detaillierte Darstellung der Verfahren der Bf. ab Verpachtung des Pokercasinos durch die ****GMBH*C**** an die Bf., Zeiträume 7/2015-1/2016 [RV/7105591/2016, RV/7105608/2016, RV/7105609/2016, RV/7105610/2016, RV/7105611/2016 RV/7105612/2016, RV/7105613/2016] 3.1. Glücksspielabgabenbescheide über die Zeiträume 7/2015 bis 1/2016 3.2. Beschwerden - Zeiträume 7/2015-1/2016 3.3. Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO zum Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH G 103-104/2016 aufgrund des Normprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes 4. Beweisverfahren 5. Sachverhalt 5.1. Zur Person der Bf. 5.1.1. Vorbemerkungen 5.1.2. Gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Bf. 5.2. Kartenpokervarianten 5.3. Funktionsweise der gegenständlichen Kartenpokerspiele als Cashgame oder in Turnierform 5.4. Festgestellter Sachverhalt 6. Gesetzliche Grundlagen 6.1.Glücksspielabgaben 6.2. BAO 7. Einteilung des Glücksspielgesetzes in einen ordnungspolitischen und einen abgabenrechtlichen Teil 8. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe wegen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols (ordnungspolitischer Teil des Glücksspielgesetzes) 8.1. Zusammenfassung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols 8.2. Die Gewerbeberechtigung schiebt die Strafbarkeit des „verbotenen Spiels“ hinaus, aber löst nicht die Bf. aus den Glücksspielabgaben heraus (§ 60 Abs. 24 GSpG/ § 60 Abs. 36 GSpG) 9. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG aus Sicht des abgabenrechtlichen Teils des Glücksspielgesetzes 9.1. Mittelbare Verbindung der Glücksspielabgaben durch § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG, § 57 Abs. 4 GSpG und § 57 Abs. 6 GSpG zum ordnungspolitischen Teil (Präjudizialität) 9.2. Die Rechtsentwicklung der Glücksspielbesteuerung und deren Implementierung in das Glücksspielgesetz 9.3. Die Glücksspielabgaben knüpfen an ordnungspolitische Definitionen an, ohne dadurch den Charakter von Rechtsverkehrsteuern zu verlieren 9.3.1. Verhältnis der Konzessions- und Spielbankabgabe und Glücksspielabgaben zu den Rechtsverkehrsteuern 9.3.2. Der Nichtkonzessionär ist glücksspielabgabenrechtlich gegenüber dem Konzessionär nicht benachteiligt 9.4. Von den Rechtsgeschäftsgebühren zu den Glücksspielabgaben beim Kartenpokerspiel 9.4.1. Vorgeschichte - Rechtsgeschäftsgebührenpflicht des Kartenpokerspiels in der Rechtsprechung 9.4.2. Poker ist aufgrund der Gesetzeslage und der Rechtsprechung kein Geschicklichkeitsspiel, das nicht dem Glücksspielgesetz unterliegt 9 .4.3 Die Glücksspielabgaben als Nachfolger der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 9.5. Poker als Ausspielung gemäß § 2 Abs. 1 GSpG iVm § 57 GSpG 9.5.1. Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 57 GSpG und Steuerschuldnerschaft gemäß § 59 GSpG bei der Veranstaltung von Kartenpokerspielen 9.5.2. Poker im Lebendspiel und Online-Poker – ohne Bankhalter – werden gemäß § 57 Abs. 1 GSpG gleich besteuert 9.6. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben 9.7. Urteil des EuGH in der Rechtssache Berlington Hungary (EuGH 11.6.2015, C-98/14 Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua). 9.8. „Erdrosselungssteuer“ – Kein Bezug der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 14.5.2013, 66529/11 N.K.M. v. Hungary ua.) zu den Glücksspielabgaben 10. Zusammenfassung 11. Schlussfolgerungen 12. Zulässigkeit der Revision 1. Kurzdarstellung der beiden Verfahren 1.1. Erkenntnis BFG 25. September 2017, RV/7100908/2012: Verfahren der Bf. als Rechtsnachfolgerin der ****KG**** Zeiträume 7-12/2010 und 1-3/2011 [RV/7100908/2012] 1.1.1. Rechtsgebühren und Glücksspielabgaben Aufgrund einer Gewerbeberechtigung für das Halten erlaubter Kartenspiele bot die Rechtsvorgängerin der Bf. am Standort ****STANDORT****)“ interessierten Personen die Möglichkeit, zusammen mit anderen Besuchern organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Dabei handelt es sich um Kartenpokerspiel, vorwiegend in den Varianten Texas Holdem, Seven Card Stud und Omaha. Diese Spiele wurden als Cashgames und in Turnierform gespielt. Das Finanzamt führte eine Nachschau gemäß § 146 BAO durch. Aufgrund der Nachschau erließ das Finanzamt am 25. August 2011 für den Zeitraum vom 20. Juli bis 31. Dezember 2010 zwei Bescheide gemäß § 201 BAO, mit welchen die Glücksvertragsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG, mit einem Bescheid für Cashgames und mit einem Bescheid für Turniere, festgesetzt wurden. Da gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG, bis Ende 2010, noch der Gewinst Bemessungsgrundlage war, berechnete das Finanzamt beim Cashgame den Gewinst je Spiel aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Gewinn und dem Einsatz des Gewinners, wofür das Finanzamt unter Berücksichtigung der Angaben der Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG die Anzahl der Spiele pro Stunde und den Gewinst je Spiel schätzte. Beim Kartenpokerspiel in Turnierform zog das Finanzamt als Bemessungsgrundlage „Gewinst“ die Monatsgesamtsumme der Preisgelder als Basis der Berechnung heran. Weiters erließ das Finanzamt am 25. August 2011 drei Bescheide gemäß § 201 BAO, mit welchen es je für Jänner, Februar und März die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG festsetzte. Fristgerecht wurden gegen die zwei Rechtsgeschäftsgebühren- und drei Glücksspielabgabenbescheide vom 25. August 2011 Beschwerden erhoben. Eingewendet wurde, dass Poker kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel sei, da es bei den Denksportspielen eingereiht werde. Die Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG stelle nur die Einrichtungen und die Gastronomie zur Verfügung, sie nehme an den Kartenpokerspielen selbst nicht teil, sondern die Spieler würden gegeneinander spielen. Die Rechtsvorgängerin der Bf. habe damals keine Aufzeichnungen geführt. Wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln sei, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Sie beantrage jedenfalls, dass ein Degressionsabschlag wie in BFG UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02 vorgenommen werde. Da die Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG für Kartenpokerspiel, an dem sie selbst nicht teilnehme, Abgaben zu entrichten habe, käme einer Erdrosselungssteuer gleich, die gegen die Freiheit der Erwerbstätigkeit verstoße. Die Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG beantrage, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen. Nach der damaligen Rechtslage wurde die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz vorgelegt, dazu gab das Finanzamt im Vorlageantrag eine umfangreiche Stellungnahme ab, die der Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG zugestellt wurde. Am 31. Mai 2012 gab die Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG ebenfalls eine Stellungnahme ab. Am 23. Mai 2016 regte die Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 271 BAO zum Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH G 103-104/2016 aufgrund des Normprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 2016 wegen der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols an. 1.1.2. Säumniszuschlagsangelegenheit betreffend Glücksvertragsgebühr (RV/7100381/2012) Die ab 1.1.2011 aufgehobenen Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG, waren gemäß § 31 Abs. 3 GebG aF ohne amtliche Bemessung am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats unmittelbar zu entrichten. Da die Bf. als Rechtsnachfolgerin der ****KG**** diese Rechtsgeschäftsgebühren nicht zeitgemäß entrichtete, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 9. September 2011 Säumniszuschläge zu den Rechtsgeschäftsgebühren fest. Fristgerecht erhob die Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG dagegen Berufung/Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein wie bisher. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Dezember 2011 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Vorlageantrag verwies die Bf. als Rechtsnachfolgerin der og. KG auf die Ausführungen in der Beschwerde. 1.2. Verfahren der Bf. betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG Zeiträume 4-7/2011 und 7/2015 bis 1/2016 1.2.1. Verfahren der Bf. ab Vermögensübernahme von der ****KG**** gemäß § 142 UGB bis zum Einbringungsvertrag des Teilbetriebes Poker in die ****GMBH*N**** Zeiträume 4-7/2011 Für die Zeiträume April bis 8. Juli 2011 ist die Bf. Anbieter und Organisator von Pokerspielen am Standort ****STANDORT****)“. Die Bf. übersendete dem Finanzamt monatlich Aufzeichnungen der Tischöffnungszeiten bei Cashgames und Turnieraufzeichnungen, gab aber keinen selbstberechneten Betrag bekannt. Das Finanzamt erließ daher am 31. Jänner 2012 vier Bescheide gemäß § 201 BAO, mit welchen es monatlich die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für Cashgames und Turniere festsetzte. Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe für Cashgames errechnete das Finanzamt nach der Formel „Spieldauer x Spiele pro Stunde x Einsatz pro Spiel“, die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe Turniere wurde aus den täglichen Turnieraufzeichnungen ermittelt. Dagegen erhob die Bf. Beschwerden, mit im Wesentlichen gleichem Vorbringen wie zu den vorigen Zeiträumen. Nach der damaligen Rechtslage wurde die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz vorgelegt, dazu gab das Finanzamt im Vorlageantrag eine umfangreiche Stellungnahme ab, die der Bf. ebenfalls zugestellt wurde. Am 23. Mai 2016 regte die Bf. die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 271 BAO zum Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH G 103-104/2016 aufgrund des Normprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 2016 wegen der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols an. 1.2.2. Verfahren der Bf. ab Verpachtung der Pokercasinos durch die ****GMBH*C**** an die Bf., Zeiträume 7/2015-1/2016 Ab dem Schreiben vom 13. August 2015 erstattete die Bf. monatlich dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular 50-EDV und schloss Buchungsnachweise an. Die Bf. gab darin die Bemessungsgrundlagen bekannt und berechnete die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für die Kartenpokerspiele selbst aber mit Null. Die Bf. berechnete die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautonmaten ohne Bewilligung selbst. Die Bf. stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe mit Bescheid gemäß § 201 BAO festzusetzen. Das Finanzamt erließ am 10. März 2016 sieben Bescheide gemäß § 201 BAO und setzte für den Zeitraum 7/2015 bis 1/2016 je Monat die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 3 GSpG von der von der Bf. bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage fest. Die Bf. erhob dagegen Beschwerden. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 33 GSpG falle für die Bf. wegen der gewerberechtlichen Bewilligung auch keine Glücksspielabgabe an. Sie habe keinen Zugriff auf die Einsätz, sie sei auch kein Abgabenschuldner. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 8. August 2016 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Im Vorlageantrag brachte die Bf. über ihr bisheriges Vorbringen hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 57 GSpG vor, es bestünde eine Ungleichbehandlung mit konzessionierten Spielbanken und auch Onlinepoker werde niedriger besteuert als die Bf. Ein Normprüfungsverfahren wurde angeregt. Weiters bestünden unionsrechtliche Bedenken gegen § 57 GSpG, da im Fall der Bf. das Kohärenzgebot nicht eingehalten würde, die Glücksspielabgabe gegen das Beihilfenverbot verstoße und und daher ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH angeregt werde. 2. Detaillierte Darstellung der Verfahren der Bf. ab Vermögensübernahme von der ****KG**** gemäß § 142 UGB bis zum Einbringungsvertrag des Teilbetriebes Poker in die ****GMBH*N**** Zeiträume 4-7/2011 [RV/7100907/2012] 2.1. Glücksspielabgabenbescheide über die Zeiträume April bis 8. Juli 2011 (Bf. ab § 142 UGB) Da die Bf. das Vermögen der ****KG**** gemäß § 142 UGB übernahm, erlosch letztere durch diese Vermögensübernahme. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bf. der Anbieter und Organisator von Pokerspielen im Lokal „****NAME****“ in 1110, Guglgasse 11. Da die Bf. den Teilbetrieb Poker mit Einbringungsvertrag vom 16. Juni 2011 in die ****GMBH*N****, FN 360527m einbrachte, laut Punkt Drittens sämtliche Abgaben gemäß § 33 TP 17 GebG und die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG, die bis zum Tag der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch entstanden sind, bei der Bf. verbleiben und die Eintragung der Einbringung im Firmenbuch am 9. Juli 2011 erfolgte, richtete das Finanzamt die Glücksspielabgabenbescheide für den Zeitraum 1. April bis 8. Juli 2011 an die Bf. Für die Glücksspielabgabe betreffend die Zeiträume 1.4.2011 bis 8.7.2011 übersendete die Bf. monatlich die Turnieraufzeichnungen und Aufzeichnungen der Tischöffnungszeiten bei Cashgames in Kopie. 1. Das Finanzamt setzte am 31. Jänner 2012 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 4/2011 Poker Cashgames und Pokerturniere in Höhe von 345.247,04 Euro fest. (RV/7100907/2012). In der Bescheidbegründung wies das Finanzamt auf den Einbringungsvertrag vom 16. Juni 2011 hin. Die Festsetzung sei gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO erfolgt, weil kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben worden sei. Die Führung von Aufzeichnungen über tatsächlich geleistete Spieleinsätze für Cashgames sei der Bf. aus wirtschaftlichen Gründen in der Praxis nicht möglich, weil sie als Verstalter nicht selbst am Spiel teilnehme und daher nur tageweiseAufzeichnungen über den Zeitpunkt des Öffnens und des Schließens jedes bespielten Pokertisches, die darauf gespielte Pokervariante, deren Einsatzlimits und die Höhe des einbehaltenen Tischgeldes führe. Dem Finanzamt sei nur die Möglichkeit der Schätzung geblieben, für die die täglichen Tischaufzeichnungen als Grundlage herangezogen worden seien. Für Turnierspiele nahm das Finanzamt die Preisgelder als Bemessungsgrundlage „in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistungen“, eine Schätzung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe für Cashgames wurde über die Formel „Spieldauer x Spiele pro Stunde x Einsatz pro Spiel“ errechnet, die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe für Turniere wurde aus den täglichen Turnierberichten der Bf. ermittelt, und auf diese Weise die Monatsgesamtsummen für die ausgespielten Preisgelder errechnet. Das Finanzamt übersendete die entsprechenden Berechnungen und Tabellen als Bestandteil des Bescheides mit. 2. Das Finanzamt setzte am 31. Jänner 2012 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 5/2011 Poker Cashgames und Pokerturniere in Höhe von 280.868,86 Euro fest. (RV/7100907/2012). Das Finanzamt begründete den Bescheid wie zu Punkt 1. 3. Das Finanzamt setzte am 31. Jänner 2012 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 6/2011 Poker Cashgames und Pokerturniere in Höhe von 347.331,68 Euro fest. (RV/7100907/2012). Das Finanzamt begründete den Bescheid wie zu Punkt 1. 4. Das Finanzamt setzte am 31. Jänner 2012 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 1. bis 8. 7/2011 Poker Cashgames und Pokerturniere in Höhe von 162.718,72 Euro fest. (RV/7100907/2012). Das Finanzamt begründete den Bescheid wie zu Punkt 1. 2.2. Berufungen/Beschwerden - Zeiträume April bis 8. Juli 2011 Fristgerecht wurde gegen die Glücksspielabgabenbescheide Berufung/Beschwerde erhoben. Die Bf. verwies zur Begründung auf die Ausführungen, die in der am 17. Oktober 2011 übermittelten Berufung enthalten waren und legte diese als Beilage bei. Darin beantragte die Bf. die ersatzlose Aufhebung aller Bescheide und stellte den Antrag auf Erlassung von Bescheiden, die der Berufung entsprechen würden: - Gewerbeberechtigung – ein (1) Pokersalonstandort : Die Bf. verwies auf ihre Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele“. Aufgrund § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBl. I Nr. 2010/54 sei den Inhabern von gewerberechtlichen Bewilligungen zum Betrieb von Pokersalons das Recht eingeräumt worden, auf Basis einer zum Stichtag 15. März 2010 aufrechten Gewerbeberechtigung weiterhin tätig zu sein. Insbesondere stünde § 2 GSpG der festlege, dass Poker als Glücksspiel einzustufen sei, dem Betrieb eines Pokersalons dann nicht entgegen, wenn eine aufrechte Gewerbeberechtigung zu dem genannten Stichtag bestünde. Die Bf. sah es als massiven Eingriff in die Erwerbsfreiheit an, dass bei Vergabe einer Konzession iSd § 22 GSpG lediglich vom konzessionierten Anbieter an einem Standort Poker angeboten werden dürfe. - Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof : Die Bf. habe mit 28. April 2011 einen Individualantrag gemäß § 140 B-VG eingebracht, in welchem sie die Verfassungsgskonformität der Dauer der Übergangsfrist gemäß § 60 Abs. 24 GSpG, die Glücksspielabgabe nach § 57 erster Absatz GSpG, die Definition Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen habe. Die Bf. ersuchte, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen der Berufungserledigung zu berücksichtigen. - Spielerschutz: Die Bf. gab an, dass sie umfangreiche Maßnahmen im Bereich Spielerschutz gesetzt habe. Sie habe eine eigene Abteilung mit Mitarbeitern, die sich mit der Einhaltung von Spielerschutzmaßnahmen befassen würden. Es sei in Zusammenarbeit mit dem „Institut für Glücksspiel&Abhängigkeit“ ( www.**ADRESSE** ) ein Sicherheitskonzept erarbeitet worden, das Bereiche wie den Datenschutz, den Casinozugang und Sperren umfasse. - Glücksspiel-Geschicklichkeitsspiel : Auch wenn der UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10 festgehalten habe, dass sich der Gesetzgeber nach fast zwei Jahrzehnten bestehender Rechtsunsicherheit nun für eine abschließende Regelung hinsichtlich der Einordnung von Poker als Glücksspiel entschieden habe, sei dies aus mehreren Gründen zu hinterfragen. So spräche Sturc, Poker – Ein Paradigmenwechsel vom Glücksspiel zum Denksport, unveröffentlichte Baccalaueratsarbeit, Universität Wien, über Internet abrufbar, dafür, dass Poker auch auf Einzelspielebene als Geschicklichkeitsspiel einordenbar wäre. Im April 2010 sei vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) Poker als Geschicklichkeitsspiel anerkannt worden und werde Poker von der „International Mind Sports Association“ (IMSA), welche Denksportspiele wie Schach, Go, Bridge und Dame durchführe, als Bewerb vertreten sein. (Berufung Seite 15-16). Es gäbe eine Vielzahl von Literatur, welche sich dafür ausspräche, dass Poker überwiegend ein Geschicklichkeitsspiel sei. Darüber hinaus sei das Finanzamt Wien ****x6**** der Ansicht, dass die Bf. Umsatzsteuer entrichten müsse. Da Glücksspiele von der Umsatzsteuer ausgenommen seien, erweise sich die Rechtsmeinung der Bf., es lägen Geschicklichkeitsspiele vor, als richtig, da Umsatzsteuer zu entrichten sei. (Berufung Seite 18). - Führung von Aufzeichnungen : Es bestehe keine Norm, die eine Möglichkeit zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gäbe. Die auf den Tischen gespielten Pokerpartien fänden ohne Teilnahme der Bf. statt, für die Cashgamesteilnehmer bestehe gegenüber der Bf. keine Verpflichtung, Aufzeichnungen offen zu legen, bzw. werde sogar bezweifelt, dass die Spielteilnehmer Aufzeichnungsverpflichtungen hätten. Daher bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gemäß § 18 B-VG, wenn es ausschließlich auf Grundlage von Schätzung möglich sei, das zentrale Moment des Steuergegenstandes zu ermitteln. (Berufung Seite 19-20, 44-46). - Degressionsabschlag : Da bei Cashgame nach mehreren Spielen das am Tisch vorhandene Spielkapital nahezu durch die nach jedem einzelnen Spiel abzuziehenden Rechtsgeschäftsgebühren aufgezehrt sei, sei von der Bemessungsgrundlage ein „Degressionsabschlag“ von 42% bzw. 55%, 58% wie beispielweise bei UFS 5.4.2007, RV/1338-W/05, vorzunehmen (Berufung Seite 23 -27). Da der UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10 anerkannt habe, dass nach den Erfahrungswerten der Anteil der Einsätze der Gewinner im Pot im Durchschnitt 40% des Gesamtgewinnes betrage, sei der Nettogewinn um 40%, und nicht nur um 10% zu kürzen. Es seien 40% der Einsätze von 273.124 zu nehmen, der Gewinst aller Turniere betrage daher nicht 236.524, sondern 154.587,40. (273.124x40% = 109.249. 263.837-109.249,60=154.587,40). (Berufung Seite 28-38). - Mitwirkung auf andere Art und Weise – Art. 18 B-VG : Die in § 59 Abs. 5 GSpG normierte Bestimmung, wonach als Vermittlung jedenfalls die Annahme und Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die „Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise“ gelten solle, widerspräche dem Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG. Unter diesen Begriff könne, da keine klare Abgrenzung möglich erscheine, auch der Hersteller der Spielkarten, der Lieferant der Pokertische, der Elektroinstallationsbetrieb, der die Beleuchtung eines Pokersalons installiert habe, sowie der Betreiber des Einkaufszentrums, in dem ein Pokercasino betrieben werde, fallen. Das gleiche gelte für § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG. Die Behörde habe es unterlassen darzustellen, nach welcher Bestimmung die Bf. als Abgabenschuldner im Bereich Cashgame gelten solle. Die Besteuerung der Bf. nach den aufgrund der Nachschau ergangenen Bescheiden beruhe auf § 57 GSpG, wobei festzuhalten sei, dass der Tatbestand des § 57 GSpG nicht verwirklicht sei und sich auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmung keine Besteuerung ergeben könne. (Berufung Seite 39-40). - Kohärenz des Steuersystems - Ungleichbehandlung gleicher Tätigkeiten : Bei Veranstaltung von Pokerspielen unterliegen konzessionierte Spielbanken gemäß § 28 Abs. 3 GSpG der Spielbankabgabe von 30% des Bruttoertrages, hingegen die Bf. einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz bzw. den in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen. Demgegenüber müsse die Bf., die über eine gewerberechtliche Berechtigung verfüge, ein mehrfaches jener Abgaben leisten, als beim Betrieb einer Spielbankkonzession zu bezahlen wäre. Dazu wäre die Steuer von jenem betrag zu berechnen gewesen, der der Bf. verbleibe. Werde die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt, betrage die Steuer der Bf., 30% des Bruttoertrages. Die Ungleichbehandlung belaste das Gesetz mit Verfassungswidrigkeit, denn ein auf gewerberechtlicher Grundlage operierendes Unternehmen sei hinsichtlich des Kartenpokerspiels mit einer Spielbank gleichzusetzen. (Berufung Seite 41-43). - „Erdrosselungssteuer“ : Die Abgabe berechne sich nach den wahrscheinlichen Einsätzen der Spieler. Die Bf. nehme an den Kartenspielen nicht teil und hebe im Bereich der Cashgames nur eine Tischgebühr ein, die durchschnittlich 3 Euro pro gespieltem Pot ausmache und bei Turnierspielen verbleibe der Bf. lediglich ein einstelliger Prozentbetrag der gesamten Spieleinsätze als Gewinn. Eine Besteuerung, die als Bemessungsgrundlage den Spieleinsatz heranziehe, obwohl der durchschnittliche Gewinn im Turnierbereich unter 10% der Spieleinsätze liege, bewirke, dass die Steuer aus der Substanz des Unternehmens getragen werden müsste, was aber verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Diese Einsatzbesteuerung käme einer „Erdrosselung“ der Geschäftstätigkeit gleich. (Berufung Seite 49-51). - Verstoß gegen die Freiheit der Erwerbstätigkeit : Anders als bei Spielautomaten lassen die Gewinnmöglichkeiten beim Pokerspiel eine derartig hohe Abschöpfuung nicht zu. Die Qualität eines „guten“ Pokerspielers zeige sich nicht im einzelnen Spiel, sondern vielmehr über einen längeren Zeitraum. Das seien naturgemäß mehrere Spiele hintereinander, wo die regelmäßige Abschöpfung von 16% des Einsatzes zu einer solchen Reduktion des Einsatzes führe, dass sich die Vorteile eines „guten“ Spielers, der seine Geschicklichkeit nütze, nicht mehr in einen Gewinnvorteil für diesen umsetzen ließen. Eine derartige Abgabenregelung schränke die Bf. in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit unangemessen ein. (Berufung Seite 51-53). - Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens : Die Bf. hege europarechtliche Bedenken, dass das österreichische Glücksspielmonopol Bestand haben könne. Der EuGH stehe einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs mit äußersten Vorbehalten gegenüber, was auch für eine den freien Wettbewerb dermaßen beeinflussende glücksspielrechtliche Abgabengesetzgebung gelte, nach welcher branchengleiche Unternehmen, die lediglich über unterschiedliche Rechtsgrundlagen verfügen – Casino-Lizenz versus aufrechte Gewerbeberechtigung – völlig ungleich behandelt würden, sodass massive Wettbewerbsverzerrungen für in- und EU-ausländische Unternehmen entstünden. Es werde daher eine Vorlage dieser Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung angeregt; dies zur Klärung, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegensteht, nach welcher es dem Mitgliedstaat vorbehalten sei, den freien Dienstleistungsverkehr und Wettbewerb im Bereich der glücksspielrechtlichen Steuergesetzgebung zu beeinflussen. Die Bf. stellte den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat. 2.3. Vorlagebericht des Finanzamtes zu RV/7100907/2012 Das Finanzamt beantragte, die Berufung als unbegründet abzuweisen, begründete diesen Antrag sehr umfangreich und gab zur Bemessungsgrundlage folgende Stellungnahme ab. Bei der Schätzung der Gewinste sei zwischen den Gewinsten aus Cashgames und jenen aus Turnieren zu unterscheiden. Der Gewinst errechne sich aus dem Pot, d.i. die Gesamtsumme aller Spieleinsätze, die dem Sieger zukommen abzüglich der geleisteten Einsätze des Siegers. Bei Cashgames werde nach jedem Einzelspiel ein Gewinn an einen Sieger zugeteilt. Die Höhe des Anteils der Einsätze des Siegers am Pot sei stark vom Verhalten der einzelnen Spieler in diesem speziellen Spiel abhängig. Das Finanzamt führte zwei Beispiele an, wenn an einem Spiel nur zwei Spieler beteiligt seien, habe jeder 50% des Pots als Einsatz geleistet, wenn an einem Spiel 10 Spieler teilnähmen, habe jeder Spieler 10% zum Pot beigetragen. Dazu käme, dass in der Praxis erfahrene Spieler, die eine schlechte Kartenkombination zugeteilt erhalten hätten, zu Beginn des Spieles aussteigen würden, um ihr Risiko zu minimieren. Daher ginge das Finanzamt bei der Schätzung des abzuziehenden Einsatzes des Siegers bei Cashgamespielen von 40% des Pots aus. Bei Turnierspielen hingegen leiste jeder Teilnehmer das gleiche Startgeld (buy-in) und erhält dafür seine Spieljetons. Der Sieger stehe erst am Ende des gesamten Turniers fest. Der Einsatz jedes Spielers und damit auch jedes Siegers sei damit gleich hoch. Der Prozentanteil der Einsätze der Sieger am Pot sei hier vom Prozentsatz der Spieler, die die Gewinnränge erreichen, abhängig. Üblich sei, dass der Pot auf 10% der Spielteilnehmer verteilt werde, was auch durch die Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Jänner 2012 „Die Anzahl der Gewinnränge beträgt bei der weitaus überwiegenden Anzahl der Turniere 10%“. bestätigt worden sei. Dementsprechend seien auch 10% als Einsatz der Gewinner als Abzug vom Pot zutreffend. Etwas Anderes könne sich bei Turnieren mit Nachkaufmöglichkeit von Chips ergeben, da die Einsätze aus den rebuys und add-ons ebenfalls in den Pot kommen und jeder Spieler frei entscheiden könne, ob er nachkauft oder nicht, wodurch sich auch der Anteil jedes Spielers an den Gesamteinsätzen des Turniers ändere. „Aufzeichnungen darüber, welcher Spieler nachgekauft hat werden, um den Spielablauf nicht zu behindern, nicht geführt. Lediglich eine ‚Strichliste‘ über die Anzahl der verkauften ‚rebuys‘ und ‚add-ons‘ führt jeder Dealer, um einen Tisch ordnungsgemäß abrechnen zu können. Ein direkter Zusammenhang, ob die Sieger überdurchschnittlich viele Nachkäufe getätigt haben, oder ob gerade die späteren Verlierer mehr Nachkäufe tätigten, lässt sich daher nicht feststellen. Auf die Frage an die Berufungswerberin ob es Auswertungen oder Statistiken gäbe, die belegen, dass die späteren Gewinner den überwiegenden Anteil der Nachkäufe tätigen würden, konnte diese in der Beantwortung vom 27.01.2012 keine Begründung liefern weshalb eine derartige Ungleichverteilung vorläge. Es wurde daher von einer gleichmäßigen Verteilung der Nachkäufe über alle Spielteilnehmer ausgegangen, womit der Anteil der Einsätze der Gewinner an den Gesamteinsätzen eben vom prozentuellen Anteil der Gewinner an den Spielteilnehmern abhängig ist. Summenmäßig ist der Anteil der rebuys und add-ons an den gesamten Turniereinsätzen eines Monats allerdings von geringer Bedeutung.“ Das Finanzamt führte dazu das Rechenbeispiel für Jänner 2011 an: „In diesem Monat wurden insgesamt Buy-in von 227.465 Euro geleistet und rebuys von 25.050 Euro, sowie add-ons von 11.480 Euro. Von 34 Turnieren dieses Monats waren lediglich 10 Turniere solche mit Nachkaufmöglichkeit. Von den im Jänner 2011 ausgespielten Gewinnen in Höhe von 250.719 Euro entfielen auf diese Turniere 52.670 Euro.“ Nach Ansicht des Finanzamtes lasse sich daraus auch belegen, dass die Turniere mit Nachkaufmöglichkeit als Anreiz für das Gewinnen von neuen Spielern gedacht sei, während die überwiegende Anzahl freezeout Turniere seien, die von geübten Spielern bevorzugt würden. Diese Tatsache sei ebenfalls von der Bf. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 27. Jänner 2012 bestätigt worden. 2.4. Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO zum Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH G 103-104/2016 aufgrund des Normprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 2016 Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO zum Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH G 103-104/2016 aufgrund des Normprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 2016: Die Bf. regte an, die Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des vom OGH im Beschluss vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m gemäß Art. 89 B-VG beantragten Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH G 103-104/2016 gemäß § 271 BAO auszusetzen. Überwiegende Interessen der Bf. stünden der Aussetzung der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht entgegen. Als Begründung der Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO wurde angeführt, dass der Ausgang dieses Gesetzesprüfungsverfahrens sozusagen „Vorbild“ für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei. Die Abgabepflicht nach § 57 GSpG knüpfe an verbotene Ausspielungen an. Nach § 57 Abs. 6 GSpG seien Ausspielungen in konzessionierten Spielbanken sowie Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol von der Glücksspielabgabe befreit. Nach dem Beschluss des OGH vom 30.3.2016 stehe fest, dass das Glücksspielmonopol gegen die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV verstoße und jedenfalls unionsrechtswidrig sei. Die behauptete Rechtfertigung, wonach das Monopol dem Spielerschutz diene, bestehe mangels Kohärenz der Regelungen defintiv nicht. Damit fehle auch die Rechtfertigung für die ungleiche Besteuerung der Konzessionäre einerseits und der Bf. andererseits. Unstrittig habe die Diskriminierung der gewerberechtlich befugten Unternehmer gegenüber den ***SPIELBANKKONZESSIONÄREN*** den Zweck, die Angebote der Bf. bis zur völligen Undurchführbarkeit unattraktiv zu machen und unter dem Vorwand des Spielerschutzes im monopolisierten Bereich zu konzentrieren. Für die auf gewerberechtlicher Grundlage betriebenen Pokercasinos gäbe es bis zum Ablauf des 21.12.2027 keine Möglichkeit, eine Konzession nach dem GSpG zu erwerben, da diese bis zu diesem Zeitpunkt vergeben seien. Da gewerbliche Pokercasinos nach Ansicht der Abgabenbehörden von den Befreiungsbestimmungen im GSpG und KOA-G nicht erfasst seien, unterlägen sie zumindest bis 31.12.2027 sowohl der Kriegsopferabgabe als auch der Glücksspielabgabe, sowie den Landes- und/oder Gemeindeabgaben, die eine Befreiung für Konzessionäre nach dem GSpG vorsähen. Die tatsächlichen Auswirkungen der im gegenständlichen Fall anzuwendenden abgabenrechtlichen Bestimmungen lägen in der Erdrosselung des abgabepflichtigen Unternehmens. Die Abgabenbefreiung gemäß § 57 Abs. 6 GSpG verfolge das Ziel, das Monopol zu schützen und die Nachfrage in Richtung der konzessionierten Spielbanken zu lenken. Hebe der VfGH die angefochtenen Bestimmungen auf, so könne er das nach Art. 140 Abs. 7 B-VG auch rückwirkend tun. Nach Ansicht des Bf. müsste er dies auch rückwirkend tun, da die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 57 AEUV rückwirkend wahrzunehmen sei, und auch die Inländerdiskriminierung rückwirkend zu beseitigen wäre. Da die Abgabenvorschriften in § 57 GSpG bewusst an den Begriff der Ausspielung anknüpfen und bei der Befreiung gemäß § 57 Abs. 6 GSpG zwischen konzessionierten Spielbanken und anderen Anbietern unterscheiden würden, hätte eine Aufhebung des Monopols (zB die Aufhebung des § 2 GSpG) auch massive Auswirkungen auf den Beschwerdefall. 3. Detaillierte Darstellung der Verfahren der Bf. ab Verpachtung des Pokercasinos durch die ****GMBH*C**** an die Bf., Zeiträume 7/2015-1/2016 [RV/7105591/2016, RV/7105608/2016, RV/7105609/2016, RV/7105610/2016, RV/7105611/2016 RV/7105612/2016, RV/7105613/2016] 3.1. Glücksspielabgabenbescheide über die Zeiträume 7/2015 bis 1/2016 Am 21. Dezember 2015 gab die steuerliche Vertretung der Bf. für die ****GMBH*C**** bekannt, dass diese sämtliche Betriebsstätten mit Ausnahme des Standortes Bregenz seit dem 1. Juli 2015 an die Bf. verpachtet hat. Die ****GMBH*C**** betreibt seit 1. Juli 2015 selbst keine Pokercasinos mehr. Nach ihrer Kenntnis erklärt die Bf. monatlich die Glücksspielabgaben für diese Standorte. Mit Schreiben vom 13. August 2015 erstattete die Bf. dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV und schloss Buchungsnachweise an. Die Glücksspielabrechnungen umfassen alle Standorte der Bf. Die Glücksspielabgabe für Juli 2015 betrage für Pokerturniere gemäß § 57 Abs. 1 GSpG: Bemessungsgrundlage 336.674 Euro x 16%; für Poker „Cashgame“ gemäß § 57 Abs. 1 GSpG: Bemessungsgrundlage 24,110.400 Euro x 16%. Die Glücksspielabgabe wurde mit 0 selbstberechnet. Die Bf. berechnete auch die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung selbst. Die Bf. stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen mit folgender Begründung: - Das Glücksspielgesetz sei in seiner Gesamtheit bis 31.12.2016 auf die Bf. nicht anwendbar: Aus der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG, dass Pokerangebote aufgrund einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, nicht als verbotenes Glücksspiel iSd § 2 Abs. 4 GSpG gelten, ergäbe sich, dass die §§ 57 bis 59 GSpG auf die Bf. bis 31.12.2016 nicht anwendbar seien. Es bestünde für die Bf. keine Abgabepflicht. - Die Glücksspielabgabe setze das Vorliegen eines Glücksspieles voraus: Die Abgabepflicht würde eine Ausspielung voraussetzen und die Ausspielung ein Glücksspiel. Der Bf. sei bekannt, dass § 1 Abs. 2 GSpG eine demonstrative Aufzählung von Glücksspielen vorgenommen habe, die seit 1.3.2014 wieder das Spiel „Poker“ umfasse. Anders als im Fall von Baccarat werde jedoch nicht definiert, welche Spielvarianten davon erfasst sind. Wenn bei einem Pokerspiel die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge, sei § 1 Abs. 1 GSpG nicht erfüllt. Bei den bei der Bf. gespielten Kartenpokerspielen würde das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Daher lägen bei der Bf. keine Glücksspiele vor. - Die Bf. sei kein glücksspielrechtlicher Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG, daher liege keine Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG vor. Die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG knüpfe ausdrücklich an „Ausspielungen“ an, nur das unternehmerische Glücksspielangebot unterliege dieser Abgabe. Der Begriff des glücksspielrechtlichen Unternehmers sei in § 2 Abs. 2 GSpG als eine Person definiert, die selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Bf. habe einen Restaurationsbetrieb. Wenn fremde Leute in einem Restaurationsbetrieb miteinander spielen und einander Einsätze leisten, wäre es unsinnig, dem Betreiber des Lokals eine Abgabepflicht für diese Einsätze aufzuerlegen, weswegen auch die §§ 57 ff GSpG nicht zum Tragen kommen würden. - Analoge Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 57 Abs. 6 GSpG: Aus der Systematik des Glücksspielgesetzes und dem § 57 Abs. 6 GSpG, der Ausspielungen von Spielbanken iSd § 21 GSpG und Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung sowie Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol von den Glücksspielabgaben befreit, ergäbe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber Tätigkeiten, die nicht unter das Monopol fallen würden, bzw. von diesem ausgenommen sind, auch nicht den Glücksspielabgaben unterliegen würden. Da die Bf. gemäß § 60 Abs. 33 GSpG bis 31.12.2016 vom Monopol ausgenommen ist, könne für sie auch keine Glücksspielabgabenpflicht bestehen. - Die Bf. sei kein Abgabenschuldner nach § 59 Abs. 2 GSpG, da es aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen nicht an einem „Berechtigungsverhältnis“ iSd § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich GSpG mangle. Die Bf. habe weder eine Konzession nach § 17 Abs. 6 GSpG oder sei sie Inhaberin einer Bewilligung nach § 5 GSpG noch falle sie unter die Tatbestände „Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses“, da sie aufrechte Gewerbeberechtigungen halte, das ergäbe sich aus § 60 Abs. 33 GSpG. Die Bf. sei kein Veranstalter, da sie kein Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG sei, sie sei auch kein Vermittler, da sie nie Spieleinsätze oder Gewinne annehme oder weiterleite, denn dieser Ablauf finde unter den Spielern selbst statt. Deshalb könne sie nicht Anbgabenschuldnerin sein. Mit Schreiben vom 11. September 2015 erstattete die Bf. dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV für die Glücksspielabgabe für August 2015 und schloss Buchungsnachweise an. Die Bf. stellte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie zur Glücksspielabgabe Juli 2015 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 erstattete die Bf. dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV für die Glücksspielabgabe für September 2015 und schloss Buchungsnachweise an. Die Bf. stellte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie zur Glücksspielabgabe Juli 2015 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. Mit Schreiben vom 12. November 2015 erstattete die Bf. dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV für die Glücksspielabgabe für Oktober 2015 und schloss Buchungsnachweise an. Die Bf. stellte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie zur Glücksspielabgabe Juli 2015 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 erstattete die Bf. dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV für die Glücksspielabgabe für November 2015 und schloss Buchungsnachweise an. Die Bf. stellte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie zur Glücksspielabgabe Juli 2015 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2016 erstattete die Bf. dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV für die Glücksspielabgabe für Dezember 2015 und schloss Buchungsnachweise an. Die Bf. stellte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie zur Glücksspielabgabe Juli 2015 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 erstattete die Bf. dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV für die Glücksspielabgabe für Jänner 2016 und schloss Buchungsnachweise an. Die Bf. stellte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie zur Glücksspielabgabe Juli 2015 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. 5. Das Finanzamt setzte am 10. März 2016 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 7/2015 Poker Cashgames und Pokerturniere, sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG in Höhe von insgesamt 3,918.381,01 Euro fest. (RV/7105591/2016). 6. Das Finanzamt setzte am 10. März 2016 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 8/2015 Poker Cashgames und Pokerturniere, sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG in Höhe von insgesamt 4,219.307,93 Euro fest. (RV/7105608/2016). 7. Das Finanzamt setzte am 10. März 2016 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 9/2015 Poker Cashgames und Pokerturniere, sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG in Höhe von insgesamt 4,417.250,47 Euro fest. (RV/7105609/2016). 8. Das Finanzamt setzte am 10. März 2016 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 10/2015 Poker Cashgames und Pokerturniere, sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG in Höhe von insgesamt 4,688.975,59 Euro fest. (RV/7105610/2016). 9. Das Finanzamt setzte am 10. März 2016 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 11/2015 Poker Cashgames und Pokerturniere, sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG in Höhe von insgesamt 4,603.694,41 Euro fest. (RV/7105611/2016) 10. Das Finanzamt setzte am 10. März 2016 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 12/2015 Poker Cashgames und Pokerturniere, sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG in Höhe von insgesamt 5,160.278,62 Euro fest. (RV/7105612/2016). 11. Das Finanzamt setzte am 10. März 2016 mit Bescheid gemäß § 201 BAO Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 1/2016 Poker Cashgames und Pokerturniere, sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG in Höhe von insgesamt 4,612.408,95 Euro fest. (RV/7105613/2016). Als Begründung zu diesen Bescheiden gab das Finanzamt zum Sachverhalt an, dass die Bf. die Bemessungsgrundlage für die Cashgames aufgrund selbst vorgenommener Schätzung auf Basis des Tischgeldes (Tischgeld 3,5) x100 ermittelt habe. Die Bf. habe für die Monate 7/2015-1/2016 jeweils das Kontoblatt mit den monatlichen Tischerlösen je Casinostandort vorgelegt, pro Monat im GSp 50 die Bemessungsgrundlagen angegeben und die Glüclksspielabgabe mit Null Euro selbstberechnet. Da sich die von der Bf. bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erwies, und sie den Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages stellte, sei die Festsetzung gemäß § 201 BAO erfolgt. Das Finanzamt stellte dar, dass die Bf. die Turniere abgerechnet habe, und dass aufgrund der Verpachtung sämtlicher Betriebsstätten durch die ****GMBH*C**** an die Bf., diese Betriebsstätten seit 1. Juli 2015 durch die Bf. betrieben würden. An der Art des Betriebes, Durchführung von Pokerspielen in der Form von Cashgames und Turnieren und Glücksspielautomaten habe sich gegenüber dem Betrieb der ****GMBH*C**** nichts geändert. Der Betrieb der ****GMBH*C**** sei seit 2011 lückenlos geprüft worden. Aus den bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen sei zu ersehen, dass die Betriebstätigkeit der Bf. nicht von der der ****GMBH*C**** abweicht. Das Finanzamt ging daher von der Richtigkeit der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen aus und berechnete davon die Glücksspielabgaben. Das Finanzamt setzte sich mit dem rechtlichen Vorbringen der Bf. auseinander und beurteilte dieses folgenermaßen: Ein Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes ist insbesondere Poker und seine Spielvarianten. Bei § 60 Abs. 33 GSpG handelt es sich um eine ordnungspolitische und nicht um eine abgabenrechtliche Übergangsbestimmung. Eine Gewerbeberechtigung macht zwar das Pokerspiel nicht zu einem verbotenen Spiel, sie ist aber keine Berechtigung iSd § 5 GSpG oder § 17 GSpG. § 57 Abs. 6 GSpG enthält keine Befreiungen für Pokersalons. Bei der Bf. ist Unternehmereigenschaft iSd Glücksspielgesetzes gegeben, weil es für dieses Merkmal einen veranstaltende, organissierender anbeitende Mitwirkung, wie z.B. Mischen und Austeilen der Karten, Festlegung der Spielregeln, Bereitsstellen des Spielortes, von Spieltischen oder Spielpersonal genügt. 3.2. Beschwerden - Zeiträume 7/2015-1/2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100907/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100907.2012
Stammnummer
116499
Gültig
25.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF