Sind die in den §§ 57-59 GSpG geregelten allgemeinen Glücksspielabgaben unionsrechts- und verfassungswidrig, weil das in § 1 Abs. 2 GSpG genannte Kartenpokerspiel kein Glücks-, sondern ein Geschicklichkeitsspiel ist, glücksspielabgabenrechtlich Konzessionär und Nichtkonzessionär anders behandelt würden, Poker im Lebendspiel (Einsatz) und Online Poker (Jahresbruttospieleinnahmen) unterschiedlich besteuert würden und die Glücksspielabgabe vom Kartenpokerspiel mit 16% vom Einsatz/in Aussicht gestelltem Gewinn berechnet werde, obwohl die Bf. am Spiel nicht beteiligt sei und nur ein Tischgeld pro Spiel erhalte („Erdrosselungssteuer“)? Da die Bf. über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele – Poker“ verfügt, ist das Glücksspielgesetz insgesamt nach ihrer Ansicht auf sie nicht anzuwenden. (Fortsetzung von BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100907/2012vom 25.09.2017Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben.
- Anfechtung des Glücksspielgesetzes durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss 30.3.2016, 4 Ob 31/16, dass dem Glücksspielgesetz die unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung fehle.
- Auswirkung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG: nach Ansicht der Bf. sei nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 33 GSpG § 2 Abs. 4 GSpG wegen der vorhandenen gewerberechtlichen Bewilligilligung nicht anzuwenden. Da §
2 Abs. 4 GSpG von Ausspielungen spreche, sei das Pokerangebot der Bf. keine Ausspielung. Die Bf. biete auch keine „erlaubte Ausspielung“ an, für die entweder eine Konzession oder eine Bewilligung erteilt oder die gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen sei, da die Bf. diese Konzessionen oder Berechtigungen nicht habe. Da § 57 Abs. 1 GSpG zwingend das Vorliegen einer Ausspielung voraussetze, die Bf. aber weder eine verbotene (wegen § 60 Abs. 33 GSpG), noch eine erlaubte Ausspielung (die Bf. habe weder Konzession noch glücksspielgesetzliche Bewilligung) durchführe, könne sie nicht den Glücksspielabgaben gemäß §§ 57-59 GSpG unterliegen. Hätte der Gesetzgeber für die bestehenden frei gewerblichen Pokersalons eine Abgabepflicht nach § 57 GSpG vorsehen wollen, dann hätte die Übergangsbestimmung keinen Sinn gemacht.
-
Die Bf. habe keinen Zugriff auf die Einsätze
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Eine Glücksspielabgabepflicht wäre rechtlich unbegründet, tatsächlich undurchführbar und sachlich nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG würden die Einsätze der Spieler die Bemessungsgrundlage für die Abgabe darstellen. Dass ein Glücksspielunternehmer die Abgabe schuldet, hat damit zu tun, dass er Einsätze entgegennimmt. Im Umkehrschluss könne einem Unternehmer, der keine Einsätze entgegennimmt, und somit kein Glücksspielunternehmer ist, nicht zugemutet werden, eine Abgabe für solche Einsätze zu entrichten. Wenn fremde Leute in einem Restaurationsbetrieb miteinander spielten und einander Einsätze leisteten, wäre es unsinnig, dem Betreiber des Lokals eine Abgabepflicht für diese Einsätze aufzuerlegen.
- Die Bf. sei kein Abgabenschuldner nach § 59 Abs. 2 GSpG, da es aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen nicht an einem „Berechtigungsverhältnis“ iSd § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich GSpG mangle. § 59 Abs. 2 GSpG nenne als Abgabenschuldner den Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG), den Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG), den Vertragspartner des Spielteilnehmers, den Veranstalter einer Ausspielung sowie den Vermittler, welche letztere drei als jene Fälle zusammengefasst seien, in denen ein Berechtigungsverhältnis fehle. In dieser Aufzählung fehle jedoch die Bezugnahme auf gewerberechtliche Betriebe von Kartenspielsalons, die aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen betrieben würden. Die Bf. habe weder eine Konzession nach § 17 Abs. 6 GSpG oder sei sie Inhaberin einer Bewilligung nach § 5 GSpG noch falle sie unter die Tatbestände „Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses“, da sie aufrechte Gewerbeberechtigungen halte.
- Aus § 57 Abs. 6 GSpG ergebe sich, dass all jene Ausspielungen, welche nicht als verbotene Ausspielungen zu qualifizieren seien, nicht der Abgabepflicht unterliegen, weil § 57 Abs. 1 GSpG die Abgabepflicht an verbotene Ausspielungen anknüpfe.
Die Bf. stellte daher den Antrag, die Bescheide aufzuheben und die Glücksspielabgabe mit Null festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 8. August 2016 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Vorbringen und brachte darüber hinaus vor:
- Darstellung des Sachverhaltes aus Sicht der Bf.:
Die Bf. betreibe Pokercasinos, das sind Gastronomiebetriebe für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter, insbesondere Poker, wofür die Bf. eine aufrechte Gewerbeberechtigung des Magistrates der Stadt Wien besitze. In den Lokalen der Bf. würden sich Spieler einander zum Kartenspielen treffen. Die Tätigkeit der Bf. beschränke sich auf die Zurverfügungsstellung von Spieltischen und unselbständigen Hilfsdiensten mit gastronomischer Betreuung der Bf. Die Bf. nehme an den Spielen selbst nicht teil. Die Bf. sei in die Spielverträge der Spieler nicht eingebunden und könne folglich nicht wissen, wie viel diese an Einsatz leisten, bzw. wie viel sie gewinnen oder verlieren können.
- Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 57 GSpG: Der überwiegende Teil der in den Pokersalons der Bf. durchgeführten Pokerspiele seien Cashgames, Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 1 GSpG ist der Einsatz. Nach Ansicht der Abgabenbehörde seien alle Einsätze aller Spieler jeder einzelnen Spielrunde als Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe heranzuziehen. Daraus folge aber eine exzessive Besteuerung. Das zeige sich an folgendem Beispiel: Vier Spieler mit einem Spielkapital von je 100 Euro spielen Poker. Ein Spieler setzt noch 2 Euro und ein anderer 4 Euro. Der erstgenannte Spieler setzt dann noch 98. Alle Spieler steigen aus, der erste Spieler erhält seinen Einsatz von 100 und 4 Euro Einsatz des zweiten Spielers. Die Bf. verdient bei einem solchen Spiel nur Tischgeld in Höhe von 3,5% des geleisteten Entgelts, das wären bei 104 Euro 3,64%. Die Glücksspielabgabe betrage aber 104 x 16% = 16,64 und damit das Fünffache des Tischgeldes.
- Ungleichbehandlung mit konzessionierten Spielbanken:
Ausspielungen in konzessionierten Spielbanken sowie Ausnahmen vom Glücksspielmonopol würden aufgrund der Befreiung gemäß § 57 Abs. 6 GSpG nicht der Glücksspielabgabe unterliegen. In Österreich veranstalte auch die **KONZESSIONÄRIN** Pokerspiele ohne Bankhalter, die nicht der Glücksspielabgabe, sondern der deutlich niedrigeren Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG unterliege. Damit liege in der Besteuerung der Bf. aufgrund der §§ 57-59 GSpG nicht nur ein Verstoß gegen die Eigentums- und Berufsfreihgeit, sondern auch gegen den ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitssatz.
- Argumentum ad absurdum – Vergleich mit Online-Poker: Dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, die Abgabe in Höhe von 16% der Einsätze zu bemessen, ergäbe sich aus einem Vergelich mit der Besteuerung von Online-Poker gemäß § 57 Abs. 2 GSpG. Die Bemessungsgrundlage bilde das Tischgeld (Rake), da von den Einsätzen die ausbezahlten Gewinne in Abzug gebracht werden können. Somit sei für Online-Poker 40% des Tischgeldes als Abgabe zu entrichten. Daher werde Online-Poker – obwohl sein „Gefährdungspotential“ sehr hoch eingeschätzt werde, - niedriger besteuert als Live-Poker.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in drei Urteilen deutlich gemacht, dass eine 98%ige Besteuerung einzelner Einkommensteile (Abfertigungszahlungen) nicht hingenommen werden könne
.
(EGMR 14.5.2013, 66529/11 Case of N.K.M. v. Hungary; EGMR 25.6.2013, 49570/11 Case of Gall v. Hungary; EGMR 2.7.2013, 41838/11 Case of R.Sz. v. Hungary).
Im Fall der Bf. greife die Besteuerung noch weit gravierender in Grundrechte ein, da es bei íhr um die Besteuerung von mehr als 400% des erzielten Umsatzes gehe. Bedeutsam sei für den EGMR auch der Umstand gewesen, dass andere Einkünfte einem Steuersatz von nur 16% unterlegen seien. Es sei für den EGMR nicht verhältnismäßig, die Auszahlung von Abfertigungsgeldern durch exzessive Besteuerung zu verhindern. Es sei selbstverständlich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gewisse Glücksspiele aus Gründen des öffentlichen Interesses zu beschränken oder zu verbieten, wenn er dabei verhältnismäßig vorgehe. Keinesfalls stehe ihm jedoch zu, dies über den Umweg einer exzessiven Besteuerung zu tun. Gäbe das Bundesfinanzgericht nicht statt, werde angeregt, die Bestimmung des § 57 GSpG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit vorzulegen.
- Die Bf. habe auch unionsrechtliche Bedenken gegen § 57 GSpG
: Es liege ein Eingriff die Grundrechte wie im Sachverhalt von EuGH 11.6.2015, C-98/14 Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua. vor: In Ungarn sei der Betrieb von Spielautomaten ursprünglich sowohl in konzessionierten Spielcasinos als auch in Spielhallen erlaubt gewesen. In ihren Spielhallen hätten die Klägerinnen Spielautomaten betrieben, wofür sie eine monatliche Pauschalsteuer pro Spielautomat entrichten mussten. Mit dem Änderungsgesetz 2011 sei die Pauschalsteuer für Spielhallen verfünffacht und zusätzlich eine Prozentualsteuer eingeführt worden, die Besteuerung der Spielautomaten in Spielcasinos hingegen blieb unverändert. Dazu seien die Genehmigungen für Spielautomaten in Spielhallen erloschen, eine Entschädigungsregelung wurde nicht vorgesehen. Der EuGH entschied, dass hier tatsächlich ein Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV vorliegen würde, was das nationale Gericht zu prüfen habe.
- Im Fall der Bf. liege ein grenzüberschreitender Bezug vor
: Das ergäbe sich daraus, dass nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern auch Unionsbürger aus dem benachbarten EU-Ausland die verschiedenen Pokersalons besuchen würden. Da alle Einsätze, die ein Spieler leiste, dem 16%igen Steuersatz unterzogen würden, führe dies zu einer Erdrosselungswirkung.
- Im Fall der Bf. sei das Kohärenzgebot nicht eingehalten
: das Kohärenzgebot stelle klar, dass der jeweilige Mitgliedstaat das legitime Ziel erfülle und nicht nur als Vorwand für die Verfolgung protektionistischer oder fiskalischer Interessen benütze. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt worden, da durch Aufnahme der Grundsatzbestimmung in § 31a GSpG mit BGBl. I 2010/73 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Pokerangebot der Konzessionärin verbessert worden seien. Schließlich werde das Ziel des Spielerschutzes durch expansive Werbung der Konzessionäre konterkariert.
- Die Glücksspielabgabe für die Bf. verstoße gegen das Beihilfenverbot
: Die Bf. unterliege der Glücksspielabgabe, während ihr bedeutendster Mitbewerber als Anbieter von Pokerspielen, die **KONZESSIONÄRIN**, auf Basis von § 57 Abs. 6 GSpG von der Glücksspielabgbae befreit sei, selbst wenn die gleiche Tätigkeit ausgeübt werde. Diese Ungleichbehandlung stelle eine unionsrechtswidrige Beihhilfe dar. Dadurch würden der **KONZESSIONÄRIN** bedeutende wirtschaftliche Vorteile zugeführt. Die Besteuerung nach § 28 GSpG führe zu einer selektiven und unmittelbaren Begünstigung der **KONZESSIONÄRIN**, sodass in diesem Fall eindeutig von einer Beihilfe gesprochen werden könne. Dies deshalb, weil die Spielbankabgabe nicht von den Einsätzen, sondern gemäß § 28 Abs. 2 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen zu entrichten sei. Für die Spielbankabgabe verbliebe nur das Tischgeld als Bemessungsgrundlage, dafür dürfen Begrüßungsjetons abgezogen werden. Bei jedem Eintritt in das Casino erhalte der Spieler 30 Euro an Sonderjetons. Wenn das Tischgeld im Durchschnitt 3,5% der Einsätze betrage, könne jeder Spieler bis zu 857 Euro an Einsätzen leisten, ohne dass auch nur ein (1) Cent Spielbankenabgabe anfalle. Damit stehe der Glücksspielabgabe der Bf. in Höhe des Vierfachen ihrer Umsätze eine Abgabe der **KONZESSIONÄRIN** auf dasselbe Spiel in Höhe von Null gegenüber. Daher sei § 57 GSpG aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anzuwenden, weshalb für eine Abgabenpflicht keine Rechtsgrundlage mehr bestehe.
- Für den Fall, dass das dem Bundesfinanzgericht nicht ausreichend klar sei, werde ein Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH angeregt. Das Bundesfinanzgericht sei im Beschwerdeverfahren auch nicht an die Rechtsanschauung in den das Glücksspielmonopol betreffenden Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte oder der ordentlichen Gerichte gebunden. Würde § 3 GSpG vom Verfassungsgerichtshof wegen Unionsrechtswidrigkeit aufgehoben, hätte das Auswirkungen auf die Inländerdiskrimierung, weshalb die Glücksspielabgabenbescheide aus diesem Grund rechtswidrig würden.
Die Bf. stellte daher die Anregung,
Das Bundesfinanzgericht möge einen Antrag auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes stellen bzw es möge dem EuGH folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen:
„Steht Art. 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie § 3 GSpG entgegen, die das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten, wenn die nationalen Behörden nicht dafür Sorge tragen, dass die konzessionierten Spielbanken durch umfangreiche Werbeaktivitäten nicht neue Kunden gewinnen?“
„Stehen Art. 107 Abs. 1 AEUV und/oder Art. 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie § 57 GSpG und § 57 Abs. 6 GSpG entgegen, die eine Steuerbefreiung für Pokerspiele innerhalb konzessionierter Spielbanken nach dem GSpG vorsehen, der gleichen Tätigkeit aber, wenn sie auf Basis einer gültigen gewerberechtlichen Bewilligung ausgeübt wird, diese Steuerbefreiung versagen, und eine Abgabe in Höhe von mehr als 40% der Umsätze des Unternehmers vorschreiben?“
Weiters beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und dass die Entscheidung durch den Senat zu treffen ist.
3.3. Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO zum Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH G 103-104/2016 aufgrund des Normprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes
Die Bf. regte an, die Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des vom Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m gemäß Art. 89 B-VG beantragten Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH G 103-104/2016 gemäß § 271 BAO auszusetzen. Überwiegende Interessen der Bf. stünden der Aussetzung der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht entgegen.
Die Anregung zur Aussetzung gemäß § 271 BAO begründete die Bf. wie zu Punkt 4.4.
4. Beweisverfahren
Beweis wurde erhoben,
durch Einsicht in das Firmenbuch, in die Finanzamtsakten,
durch Internetrecherche:
https://****RECHERCHE****
.
vom 8.2.2016 [12.6.2017];
https://www.*BF*
[10.7.2017]
https://www.*GRUPPE*BF*/
[10.7.2017]
https://de.wikipedia.org/wiki/Onlinepoker [10.7.2017]
Mit der Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung wurde der Bf. und dem Finanzamt der Vorhalt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juli 2017, in welchem die Sach- und Rechtslage unvorgreiflich der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch den Senat dargestellt wurde, mitgereicht, und beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder weitere Beweismittel zu nennen. Die Zusammenfassung „beider Verfahren RV/7100908/2012 und RV/7100907/2012“ in einem (1) Vorhalt erfolgte, weil sich die Einwändungen in beiden Verfahren überschneiden, aus verwaltungsökonomischen Gründen um weitwendige Wiederholungen zu vermeiden. Es ergingen aber zwei Ladungen. Bei dem beiden Ladungen beigelegtem Vorhalt handelte es sich beide Male um denselben identischen Vorhalt.
Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung wurde dazu keine schriftliche Stellungnahme überreicht.
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 11. September 2017 über beide Verfahren statt.
Über die mündliche Verhandlung wurde eine (1) Niederschrift aufgenommen.
In der mündlichen Senatsverhandlung wurde von der Bf. ergänzend ausgeführt:
Die Bf. und die Spielbankkonzessionärin würden ungleich behandelt: Die Berechnungsmethode der Spielbankabgabe sei in § 28 Abs. 2 GSpG geregelt, sie ist nur von Jahresbruttospieleinnahmen zu berechnen. Davon werden noch Sonderjetons abgezogen. Für ein Eintrittgeld von 30 Euro bekomme man ungefähr 35 Euro Sonderjetons. Rechne man die Spielbankabgabe hoch, falle diese erst ab 400 Euro an, was ungefähr 3,5% der Einsätze beim Cashgame entspräche. Würden 100 Euro als Einsatz hingegeben, bekomme die Bf. 3,5 Euro (Tischgeld). Die Glücksspielabgabe beträgt 16% der Einsätze, d.h. das sei das Fünffache von dem, was die Bf. (als Tischgeld) bekomme.
Eine Ungleichbehandlung bestünde auch in Bezug auf elektronische Lotterien, da Onlinepoker und Lebendpokerspiel ungleich besteuert würde. Bei 100 Euro Einsatz betragen (nach § 57 Abs. 2 GSpG) die Jahresbruttospieleinnahmen 40% von 3,5 Euro. Würden 100 Euro als Einsatz hingegeben, bekomme die Bf. 3,5 Euro (Tischgeld). Die Glücksspielabgabe beträgt 16% der Einsätze, d.h. das sei das Fünffache von dem, was die Bf. (als Tischgeld) bekomme. Das sei auch deshalb inkonsistent, weil Onlinespiele generell, nicht nur Poker, einen höheren Gefährdungsgrad für Sucht aufweisen würden – sagt man – als das Lebendpokerspiel.
Der Verfassungsgerichtshof habe vor längerem ausgesprochen, dass die Bf. diese Spiele ausführen dürfe. Die Übergangsbestimmungen dehnten den Zeitraum bis Ende 2019 aus. Da die Steuer das Fünffache der Einnahmen der Bf. betrage, könne die Bf. das Gewerbe de facto nicht ausüben.
Der Verfassungsgerichtshof habe sich im Oktober nur mit dem Monopol auseinandergesetzt, jedoch dürfe die Bf. trotz des Monopols das Gewerbe bis Ende 2019 ausüben. Der Verfassungsgerichtshof habe aber nicht ausgesprochen, dass eine Besteuerung in dieser Form unionsrechtskonform sei. Dass der Verfassungsgerichtshof Beschlüsse gefasst habe, bedeutet, dass er nicht in die Sache selbst eingegangen sei. Damit liege noch keine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtsmäßigkeit der Besteuerung vor.
Über Befragen des Beisitzers Dkfm. Dr. Bernert, warum Poker ein Geschicklichkeitsspiel sei, erklärte der Parteienvertreter, dass das laut Bf. davon abhänge, welche Variante gespielt werde. Bei Draw Poker im Cashgame liege ein Glücksspiel vor. Bei den von der Bf. angebotenen Pokervarianten, bei denen auch Karten offen am Tisch liegen, liege wegen der taktischen Möglichkeiten und wegen des Einsatzes des Bluffens ein Geschicklichkeitsspiel vor.
Die Bf. beantragte, allen Beschwerden stattzugeben und regte an, die unterschiedliche Besteuerung des Onlineglücksspiels und des Lebendpokerspiels dem Verfassungsgerichtshof zur Normprüfung vorzulegen.
Das Finanzamt verwies auf
das bisherige Vorbringen und die ständige Rechtsprechung, insbesondere auf die zwei BFG-Entscheidungen (RV/3100267/2015 und RV/7101181/2013) und darüber hinaus auf die kürzlich ergangenen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2017, E 1330/2016 und E 1756/2016. Der Verfassungsgerichtshof nahm zu diesen Themen Stellung: Es liege keine Inländerdiskriminierung vor und es bestehe zwischen Glücksspielabgabe und Spielbankabgabe ein Unterschied. Diese Beschlüsse seien in Angelegenheiten der ***BF*GRUPPE*** ergangen. Zu § 33 TP 17 GebG gäbe es eine Rechtsprechung der Höchstgerichte, zu den Glücksspielabgaben gäbe es die Beschlüsse. Abschließend beantragte das Finanzamt, alle Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
5. Sachverhalt
5.1. Zur Person der Bf.
5.1.1. Vorbemerkungen
Auf der Internetseite
https://www.*GRUPPE*BF*/
[10.7.2017], die z.B. auch auf
https://www.*BF*
und
https://wien-*BF*STANDORT*/
verweist, heißt es in der Rubrik „Über uns“:
„Die ****POKERCASINOS*BF**
stehen für geballte Poker Kompetenz. Zahlreiche Standorte und mehr als 20 Jahre Erfahrung haben die ***BF*GRUPPE***
zu einem europäischen Vorzeigeunternehmen gemacht.
Die ***BF*** Gruppe hat sich seit ihrer Gründung in Wien im Jahre 1993 zu Europas größtem und bekanntestem Live-Poker Unternehmen entwickelt. Die konsequente Aufbauarbeit von Gründer **NAME*GRÜNDER** ist mitverantwortlich dafür, dass das Strategiespiel Poker zu einem Massenphänomen geworden ist.
…. entstand ein Unternehmen, das heute mehr als **x7** MitarbeiterInnen in zahlreichen Standorten beschäftigt. ….
Durch ihre Innovationskraft begeistert die ***BF*** Gruppe mit zahlreichen Angeboten PokerspielerInnen aus der ganzen Welt und gilt als leuchtendes Beispiel für unternehmerischen Erfolg in der Pokerbranche
.“
Eine „Vorgängerin“ der Bf. war die mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1992 gegründete ****GMBH*A**** die am 4.12.2007 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde. Geschäftsführer war **NAME*GRÜNDER**.
Am 16.1.2001 wurde die ****GMBH*B***** gegründet und am 16.12.2004 umbenannt in ****GMBH*C****, über die am 8.2.2016 der Konkurs eröffnet wurde. Geschäftsführer ist **NAME*GRÜNDER**. Alleingesellschafter der ****GMBH*C**** ist die ****GMBH*D****), an welcher zu 80% die ****PRIVATSTIFTUNG*E**** und zu 20% die ****GMBH*F**** beteiligt sind.
Die ****GMBH*D****) ist aufrecht nicht nur an der ****GMBH*C**** beteiligt, sondern auch an der ****GMBH*G****, der ****GMBH*H****), der ****GMBH*I****, der ****GMBH*J****, der ****GMBH*K****, der ****GMBH*L**** und der ****GMBH*M****
Bis 25.7.2012 war die ****GMBH*C**** Alleingesellschafterin der ****GMBH*J****. Nun ist die ****GMBH*D****) Alleingesellschafterin der ****GMBH*J****, und diese ist wiederum Alleingesellschafterin der Bf. (FN ****x10****). Geschäftsführer der Bf. ist **NAME*GRÜNDER**.
Die ****GMBH*J**** ist Alleingesellschafterin der ****GMBH*N**, in die die Bf. mit Einbringungsvertrag vom 16. Juni 2011 den Teilbetrieb „Poker“ einbrachte.
5.1.2. Gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Bf.
Auf der Internetseite
https://www.*BF*
[10.7.2017] heißt es in der Rubrik „Über uns“:
„Das ****NAME****
wurde im Oktober 2008 gegründet. Ausgangspunkt war eine Vision von Poker und mehr. Ziel sollte ein Entertainment-Center der Extraklasse mit kompetenten Mitarbeitern, hervorragendem Betriebsklima sowie dem besten Service gepaart mit einer guten Unterhaltung sein.
Das neue Pokercasino ist neue Wege gegangen und hat seine Gäste mit einem gewissen Etwas, perfektem Service und jede Menge Unterhaltung überzeugen können. Pokern steht bei uns im Mittelpunkt eines Rundum Unterhaltungsprogramms.
Das ****NAME**** verfügt über einen großen Spielbereich mit mehr als 40 Pokertischen für Turniere und Cashgame. Daneben erwartet unsere Gäste …. Ein gemütlicher Restaurantbereich ….
Mit einem vielfältigen und abwechslungsreichen Turnierprogramm sowie laufend attraktiven
Cashgame-Angeboten konnte sich das ****NAME****
in den letzten Jahren einen besonderen Namen in der Pokerszene machen. Nicht umsonst ist der Pokertempel bereits seit fünf Jahren infolge fixe Station der World Poker Tour (WPT),
bei der in den vergangenen Jahren viele internationale Pokerprofis zu Gast waren.
Die zahlreichen hauseigenen Turnierserien begeistern Spieler aus dem In- und Ausland und sorgen regelmäßig für ein volles Haus mit großartiger
Cashgame-Pokeraction und vielen anderen Highlights.
Mit „****NAME**** on Tour“ hat das ****NAME**** eine Möglichkeit geschaffen Pokertainment in die Welt hinauszutragen. Diese Crew sorgt regelmäßig bei Firmenanlässen, Geburtstagen, Parties und anderen Events mit ihrem Know-how für ein aufregendes Pokererlebnis und eine besondere Zusatzunterhaltung.
Das ****NAME**** Team begeistert seine Gäste mit Kompetenz und Freude am Erlebnis „Poker“.
“
Die *GMBH* wurde am 7. Mai 2008 gegründet, und mit 2. Juni 2008 Komplementärin der ****KG****, FN ****x12****. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 29.7.2009 wurde die *GMBH* auf ****Bf****, FN ****x10****, umbenannt und übernahm gemäß § 142 UGB das Vermögen der ****KG**** mit Eintragung der Löschung im Firmenbuch am 30. März 2011, da der Komanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden war.
Geschäftsführer der ****Bf**** ist **NAME*GRÜNDER**.
Am 16. Juni 2011 brachte die Bf. ihren Teilbetrieb „Poker“ in die ****GMBH**N**, unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes ein.
Alleingesellschafterin der Bf. ist seit dem 19. Jänner 2011 die ****GMBH*J**.
Die Bf. agiert daher für alle verwirklichten Sachverhalte bis 30. März 2011 als „Rechtsnachfolgerin der ****KG****“, danach „für sich selbst“.
Am 21. Dezember 2015 gab die steuerliche Vertretung der Bf. für die ****GMBH*C**** bekannt, dass diese sämtliche Betriebsstätten mit Ausnahme des Standortes Bregenz seit dem 1. Juli 2015 an die Bf. verpachtet hat. Die ****GMBH*C**** betreibt seit 1. Juli 2015 selbst keine Pokercasinos mehr.
5.2. Kartenpokervarianten
Zu der ausführlichen Darstellung von Kartenpokerregeln, Cashgames und Turnierformat wird auf die Darstellung in UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 und BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011, vorher UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua. verwiesen.
Nach Anna Southgate, Kasinospiele (2006) EDITION XXL GmbH, 15, 54 spielen die Pokerspieler nicht gegen das Casino, sondern gegeneinander. Das Casino stellt einen Raum fern vom Tumult der Hauptspielhalle und einen Dealer zur Verfügung. Da das Casino nicht am Spiel beteiligt ist, werden bei Pokerspielen z.B. verrechnet Zimmermiete, Miete des Casinoangestellten, Startgebühr der Spieler, wobei die Gebühren manchmal mit den Wetteinsatzgrenzen steigen, oder für jedes Spiel eine Provision des Pots (10-15%).
Pot ist die Summe aller Einsätze und damit die Summe, die der Gewinner erhält.
Auf ihrer Internetseite
https://www.*BF*
[10.7.2017] hat die Bf. auch eine Spielerklärung, wie die von ihr angebotenen Kartenpokerspiele ablaufen:
„Texas Hold’em:
…. Jeder Spieler erhält zwei verdeckte Karten, die nur er sehen und benutzen darf. Dann werden 5 Gemeinschaftskarten ausgegeben, die jeder sehen und benutzen kann. Die Spieler bilden ihr 5-Karten-Blatt aus beiden, einer oder auch keiner ihrer verdeckten Karten in Kombination mit den Gemeinschaftskarten. Das Spiel ist in 4 Setzrunden aufgeteilt ….
Blinds (Blindeinsätze): Vor Spielbeginn setzen die beiden Spieler links vom Dealer die Blinds. Der Name kommt daher, weil die Spieler diese leisten, bevor sie die Karten sehen. Die Blinds gewährleisten, dass Geld im Pott ist, um das zu Beginn gespielt werden kann. Der Spieler links vom Dealer setzt den "Small Blind" und der Spieler zu dessen Linken setzt den "Big Blind".
Pre-Flop: …. Jeder Spieler erhält zwei Karten, die nur er sehen kann. Im Anschluss beginnt die erste Setzrunde …. Dieser Spieler, der jetzt als "under the gun" bezeichnet wird, kann:
mitgehen (Call) - ebenfalls den im Big Blind geleisteten Einsatz zahlen, erhöhen
(Raise) - einen höheren Einsatz zahlenaussteigen
(Fold) - seine Karten weglegen.
….
Der Flop: 3 Gemeinschaftskarten, die jeder Spieler nutzen kann, um sein 5-Karten-Blatt zu bilden, werden nun offen auf den Tisch gelegt. Es folgt die zweite Setzrunde. Der erste aktive Spieler links vom Dealer kann nun checken, oder anspielen (Bet). …. Sobald ein Spieler angespielt hat, können die verbleibenden Gegner wie vor dem Flop mitgehen, erhöhen, oder aussteigen.
Der Turn: Eine 4. Gemeinschaftskarte wird offen auf den Tisch gelegt. Es folgt die dritte Setzrunde.
Der River: Die 5. und letzte Gemeinschaftskarte wird ausgegeben und es folgt die letzte Setzrunde.
Der Showdown: Ist noch mehr als ein Spieler im Spiel, kommt es zum Showdown, in dem die Spieler ihre Karten aufdecken und das höchste Blatt gewinnt. Haben 2 Spieler ein gleichwertiges Blatt, wird der Pott geteilt.
Pot Limit Omaha:
Jeder Spieler erhält vier verdeckte Karten, die nur er sehen darf. Zusätzlich legt der Dealer fünf Gemeinschaftskarten offen auf den Tisch. Jeder Spieler muss sein Blatt aus zwei seiner verdeckten Karten und drei der Gemeinschaftskarten bilden. Das Spiel ist in 4 Setzrunden aufgeteilt ….
Blinds (Blindeinsätze): Vor Spielbeginn setzen die beiden Spieler links vom Dealer die Blinds. ….
Pre-Flop: …. Jeder Spieler erhält zwei Karten, die nur er sehen kann. Im Anschluss beginnt die erste Setzrunde .... Dieser Spieler, der jetzt als "under the gun" bezeichnet wird, kann:
mitgehen (Call) - ebenfalls den im Big Blind geleisteten Einsatz zahlenerhöhen
(Raise) - einen höheren Einsatz zahlenaussteigen
(Fold) - seine Karten weglegen.
….
Der Flop: 3 Gemeinschaftskarten, die jeder Spieler nutzen kann, um sein 5-Karten-Blatt zu bilden, werden nun offen auf den Tisch gelegt. Es folgt die zweite Setzrunde. Der erste aktive Spieler links vom Dealer kann nun checken, oder anspielen (Bet) ... Sobald ein Spieler angespielt hat, können die verbleibenden Gegner wie vor dem Flop mitgehen, erhöhen, oder aussteigen.
Der Turn: Eine 4. Gemeinschaftskarte wird offen auf den Tisch gelegt. Es folgt die dritte Setzrunde.
Der River: Die 5. und letzte Gemeinschaftskarte wird ausgegeben und es folgt die letzte Setzrunde.
Der Showdown: Ist noch mehr als ein Spieler im Spiel, kommt es zum Showdown, in dem die Spieler ihre Karten aufdecken und das höchste Blatt gewinnt. Haben 2 Spieler ein gleichwertiges Blatt, wird der Pott geteilt.
Seven Card Stud 7:
…. Vor Spielbeginn zahlt jeder Spieler einen Ante, der gewährleistet, dass Geld im Pot ist. Im Stud Poker gibt es keine Gemeinschaftskarten. Stattdessen teilt der Dealer im Uhrzeigersinn je eine Karte aus, bis jeder Spieler 3 Karten hat. Die ersten beiden Karten werden verdeckt ausgegeben und die dritte wird offen gegeben. Im 7 Card Stud gibt es 5 Setzrunden. ….
Eröffnung des Setzens: Der Spieler mit der niedrigsten Karte beginnt das Spiel mit einem Startgebot, dem so genannten Bring-In. ….
3rd Street: Sobald das Startgebot gemacht wurde, kann jeder Spieler (beginnend mit dem Spieler links vom Bring-In) entweder passen (Fold), mitgehen (Call), oder erhöhen (Raise).
4th Street: Jeder bekommt eine weitere offene Karte. An diesem Punkt beginnt der Spieler mit den beiden höchsten offenen Karten mit dem Setzen. Er kann checken, oder anspielen (Bet). …. Sobald ein Spieler angespielt hat, können die verbleibenden Gegner mitgehen, erhöhen, oder aussteigen. ….
5th Street: Jeder bekommt eine weitere offene Karte. Der Spieler mit der höchsten Kombination offener Karten beginnt mit dem Setzen.
6th Street: Jeder bekommt eine weitere offene Karte. Wieder beginnt der Spieler mit der höchsten Kombination offener Karten mit dem Setzen.
7th Street oder River: Alle Spieler erhalten ihre letzte verdeckte Karte. Der gleiche Spieler, der in der letzten Runde angefangen hat, beginnt mit dem Setzen.
Showdown: Ist noch mehr als ein Spieler im Spiel, kommt es zum Showdown, in dem die Spieler ihre Karten aufdecken und das höchste Blatt gewinnt. Haben 2 Spieler ein gleichwertiges Blatt, wird der Pott geteilt.“
5.3. Funktionsweise der gegenständlichen Kartenpokerspiele als Cashgame oder in Turnierform
Das Kartenpokerspiel kann in Form von "Cashgames" oder in Turnierform gespielt werden. Bei den Cashgames kann der Spieler "endlos" am Spiel teilnehmen und er scheidet nur dann aus dem Spiel aus, wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht mehr weiter spielen möchte oder kann. Beim Cashgame gibt es je nach Höhe der Einsätze Vorgaben, mit welchem Betrag minimal/maximal man in das Spiel einsteigen kann. Ist das eingesetzte Geld verloren, kann sich der Spieler immer wieder nachkaufen, sodass es keine Grenzen gibt, wie viel Geld verspielt werden kann. (Biljana Djurdjevic, Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte Diplomarbeit, 10-11). Bei der Turnierform scheidet der Spieler, der verloren hat aus, und der Spieler, der am Längsten im Spiel bleibt, gewinnt das Turnier. Zusätzlich zu Gewinn oder Verlust werden nach Rang des Spielers Preisgelder verteilt.
Nach der Internetseite
https://www.*BF*
[10.7.2017] bietet die Bf.
Cashgames
in allen bekannten Pokervarianten und Limits an. Der Floor ist die Anmeldung für den Cashgame Bereich. Hier finden Spielteilnehmer auf den Anzeigetafeln alle Informationen zu den aktuell laufenden Tischen, Pokervarianten und Limits. Die Bf. nimmt die Anmeldung des Spielteilnehmers entgegen und weist ihm einen freien Platz zu. Der Cashgamebereich wird von einem Floorman geleitet, er entscheidet strittige Situationen am Cashgame Tisch. Seine Entscheidungen sind endgültig.
Das Cashgame Angebot wird ergänzt durch regelmäßige Aktionen, sei es Gewinnspiele, Verlosungen oder besondere Jackpots. Wenn der Spielteilnehmer sein Spiel beenden will, verlässt er
den Tisch mit seinen Jetons oder sagt „Seat open“ zum Dealer. Sein Spiel ist damit zu Ende und er kann seine Chips wieder an der Kassa in Bargeld wechseln, oder an einem anderen Tisch Platz nehmen.
Eine Turnierform, ein Turnierformat oder ein Modus beschreibt den Aufbau eines Turniers oder einer Liga, mit dem der beste Spieler, Sportler, oder das beste Team ermittelt werden soll (http://de.wikipedia.org/wiki/Turnierform, Abfrage vom 2.5.2011). Ein Pokerturnier ist ein Wettbewerb, der dazu dient, den besten Pokerspieler zu ermitteln. Es gibt Turniervarianten, bei denen Jetons nachgekauft werden können (Re-buy-Turniere) und solche, bei denen nur am Anfang Jetons gekauft werden können (Freeze-Out-Turniere, eine Art k.o. System). (http://de.wikipedia.org/wiki/Pokerturnier, Abfrage vom 2.5.2011).
Nach ihrer Internetseite
veranstaltet die Bf. auch Turniere. Den Ablauf stellte sie in Frage und Antwort unter FAQ dar:
Der Spielteilnehmer muss sich für ein Turnier anmelden, bzw. bei größeren Trunieren gibt es die Möglichkeit,
sich online anzumelden und das Buy-In zu überweisen. Jeder Teilnehmer bezahlt zu Beginn das Buy-In und erhält dafür einen Sitzplatz. Der Spielteilnehmer kann sich den Sitzplatz nicht aussuchen, sondern die Sitzplatzvergabe erfolgt zufällig. Die Anzahl der Turnierchips/ das Startkapital ist zu Beginn bei allen gleich. Je nach Turnierform ist ein weiteres Nachkaufen von Chips möglich (Rebuy/Reentry), oder auch nicht (Freezeout). Die Einsätze werden in vorher festgelegten Abständen erhöht. (
https://www.*BF*
[10.7.2017]).
Poker wird beim Turnier nach der üblichen Spielregel gespielt, nur werden in vorgegebenen zeitlichen Intervallen die Einsätze erhöht. Damit scheiden die Spieler aus dem Turnier aus, wenn sie ihre Jetons verspielt haben. Aus den Eintrittsgeldern und eventuellen Rebuys errechnen sich in der Folge die Preisgelder und werden nach einer vorher schon bekannten Prozentstruktur auf eine ebenfalls vorher festgelegte Anzahl von Spielern aufgeteilt, die am weitesten im Turnier kommen. "Das bedeutet, dass man vor der Teilnahme an einem Turnier ziemlich genau weiß, wie viel es kosten wird, und sobald die Anzahl der Teilnehmer feststeht und die Regeln bekannt sind, sich auch die Gewinnmöglichkeit ausrechnen kann." (Biljana Djurdjevic, Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte Diplomarbeit, 10-11). Das Spiel wird immer teurer, dass ein Teilnehmer nach dem anderen ausscheidet. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt die Platzierung der einzelnen Spieler. Der Spieler, der zuletzt das gesamte Spielkapital gewonnen hat, ist Turniersieger. Der Preistopf wird unter den Gewinnern aufgeteilt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Pokerturnier, Abfrage vom 2.5.2011).
Bei der Bf. „
werden immer mindestens 10% der Teilnehmer ausbezahlt
.“
Bei einem Satellite wird kein Bargeld gewonnen, sondern ein Startplatz für ein teureres Turnier. (
https://www.*BF*
[10.7.2017]).
5.4. Festgestellter Sachverhalt
Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor: Die Bf. ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien (FN ****x10****) eingetragen und ist in Wien niedergelassen.
Wie sich aus den Internetseiten der Bf. ergibt, zählt sie zur ***BF*GRUPPE***. Sie betreibt – unter Berücksichtigung der Tätigkeit ihrer Rechtsvorgängerin der
****KG****
– seit rund 10 Jahren (seit Oktober 2008), am Standort ****ORT**** ein Pokercasino, das nach dem Gewerbeschein vom 19./23. Februar 2001, ****x4****, Registernummer ****x5**** auf „Veranstaltung und Organisation des Kartenspiels ‚Poker‘ und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ angemeldet ist. (siehe BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012):
Die Bf. bietet als Veranstalterin
interessierten Personen die Möglichkeit, zusammen mit anderen Besuchern organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen, an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr. Es werden vorwiegend Poker in unterschiedlichen Spielvarianten in Form von Cashgames und Turnieren angeboten. Überwiegend wurden in den streitgegenständlichen Zeiträumen von den Spielteilnehmern die Pokerspielarten Texas Hold’em, Seven Card Stud und Omaha gespielt, wobei die Bf. im Bereich der Cashgames keine Vorgaben erstellt, welche Pokerspielarten gespielt werden. Bei den steuergegenständlichen Turnieren wurde hauptsächlich die Pokervariante "No Limit Texas Hold'em" gespielt, es waren nicht gänzlich Freeze-Out Turniere, sondern es war bei manchen Events ein Rebuy möglich. (
https://www.*BF*
[10.7.2017]).
Nach dem Berufungsschreiben der Bf. gewährleisten Croupiers den regelkonformen Spielablauf, wobei die im Casino aufliegenden Spielbedingungen Grundlage für die Tätigkeit des Casinopersonals sind (Berufungsschreiben vom 17. Oktober 2011, Seite 5). Im Bereich der Turnierspiele gibt es von Seiten der Bf. Vorgaben, welche Pokerspielart im Rahmen eines Turniers gespielt wird. Die Bf. beschäftigt am Standort rund 120 Mitarbeiter.
Pokerturniere stellen für die Bf. eine Marketingmaßnahme dar.
Für den Zeitraum 10. Juli bis 31. Dezember 2010 gibt es keine Aufzeichnungen über den Geschäftsverlauf im Turnierbereich, das betrifft die Bf. als Rechtsnachfolgerin der
****KG****
.
Für die Zeiträume danach werden sowohl zu den Turnieren als auch zu den Cashgames täglich Aufzeichnungen geführt. Im ersten Prüfungszeitraum wurden ca. 1300 Turniere gespielt. Manche Turniere wurden innerhalb einer Filiale ausgetragen, es gab aber auch filialübergreifende Turniere und Satellites, ds Turniere, bei denen man das Ticket für ein größeres Turnier gewinnen kann. Die am häufigsten gespielten Varianten laut Turnieraufzeichnungen sind No Limit Hold’em. Die Bf. selbst beteiligt sich nicht an diesen Spielen und tritt nicht als Bankhalter auf. (Betriebsprüfungsbericht vom 15.3.2012, Zeiträume 11/2011 bis 6/2012 vergleichbar).
Was die Zeiträume 2015/16 betrifft, ging das Finanzamt von der Richtigkeit der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen aus, da sich an der Art des Betriebes, der Durchführung von Pokerspielen in der Form von Cashgames und Turnieren und Glücksspielautomaten gegenüber dem Betrieb der ****GMBH*C**** nichts geändert hat. Der Betrieb der ****GMBH*C**** ist seit 2011 lückenlos geprüft worden. Aus den bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen ist zu ersehen, dass die Betriebstätigkeit der Bf. nicht von der der ****GMBH*C**** abweicht. (Bescheidbegründungen vom 10. März 2016).
6. Gesetzliche Grundlagen
6.1. Glücksspielabgaben
Definition des Glücksspiels in der Fassung ab 20. Juli 2010
§ 1 Abs. 1 GSpG: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
§ 1 Abs. 2 GSpG: Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen
.....“
Ausspielung
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
....“
Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG
„
Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen
Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 GSpG an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
Gemäß § 59 Abs. 1 GSpG entsteht d
ie Abgabenschuld in den Fällen der §§ 57 und 58:
2. ….
mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. ....
Gemäß § 59 Abs. 2 GSpG sind
Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
-
bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) .... zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben d
ie Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Gemäß § 59 Abs. 5 GSpG gelten a
ls Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.“
Übergangsbestimmungen des § 60 GSpG
Gemäß § 60 Abs. 24 GSpG ist bis zur Erteilung einer Konzession im Sinnde des § 22 GSpG, längstens bis 31.12.2012, steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist
. [BGBl. I 2010/73].
§ 60 Abs. 24 GSpG wurde durch BGBl. I 2012/69 infolge VfGH 30.6.2012, G 51/11-8 geändert, und schließlich mit
BGBl I 2013/167, infolge
VfGH 27.6.2013, G 26/2013 aufgehoben.
Gemäß § 60 Abs. 33 GSpG ist § 2 Abs. 4 GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
[ab BGBl. I I 2014/13 und aufgehoben ab 15.8.2015 mit dem StRefG 2015/16, BGBl. I 2015/118].
Gemäß § 60 Abs. 36 GSpG ist § 2 Abs. 4 GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
[ab StRefG 2015/16, BGBl. I 2015/118].
6.2. BAO
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1). Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gemäß § 126 BAO haben die Abgabepflichtigen …. jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Gemäß § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die Bf. hat mit Schreiben vom 23.5.2016 angeregt, den vorliegenden Fall gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des vom OGH im Beschluss vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m beantragten Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof G 103-104/2016 auszusetzen und auch angegeben, dass überwiegende Interessen der Bf. einer Aussetzung der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht entgegenstünden.
Dazu ist festzuhalten, dass auch in einem Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine Aussetzung gemäß § 271 BAO möglich ist, die Judikatur und Literatur hält die Verfügung der Aussetzung keineswegs grundsätzlich rechtswidrig. (Stoll, BAO-Kommentar 2752 unter Verweis auf VwGH 3.9.1987, 87/15/661).
Im gegenständlichen Fall
ist einem allfälligen Beschluss gemäß § 271 BAO allerdings der Boden entzogen, weil
der Verfassungsgerichtshof über die Anträge des Obersten Gerichtshofes bereits entschieden hat. (
VfGH 15.10.2016, E 945/2016).
7. Einteilung des Glücksspielgesetzes in einen ordnungspolitischen und einen abgabenrechtlichen Teil
Das Glücksspielwesen ist in Österreich durch das Glücksspielgesetz geregelt. Das Glücksspielrecht ist von einem Nebeneinander verschiedener rechtlicher Normen und Zielsetzungen geprägt. Zentrale Norm des Glücksspielrechtes ist zwar das Monopol, viele glücksspielrechtliche Bestimmungen reichen in andere Rechtsdisziplinen wie z.B. Verwaltungsstrafrecht, gerichtliches Strafrecht (§ 168 StGB), Zivilrecht (§§ 1267ff ABGB), Steuerrecht (Glücksspielabgaben) und verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder. (Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 12). Eine Einteilungsmöglichkeit ist die, das Glücksspielgesetz in einen ordnungspolitischen Teil, der das Glücksspielmonopol umfasst und einen abgabenrechtlichen Teil zu gliedern.
In den §§ 1 und 2 GSpG ist der Regelungsinhalt des GSpG sowohl ordnungspolitisch, als auch abgabenrechtlich umschrieben:
das Glücksspiel. Glücksspiel ist der Spielvertrag iSd ABGB, wobei nicht jedes Spiel dem Glücksspielgesetz unterliegt, sondern nur ein entgeltliches, von Unternehmern bzw. Veranstaltern angebotenes Spiel, bei welchem der Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Das GSpG bezeichnet das als Ausspielung. Glücksspiele iSd GSpG sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Ordnungspolitischer Teil:
Gemäß § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung der im § 1 Abs 1 GSpG umschriebenen Glücksspiele grundsätzlich dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 16; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 23, 32). Der Bund kann innerhalb eines gewissen Rahmens das ihm gemäß § 3 GSpG zustehende Recht zur Durchführung von Glücksspielen durch Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen an andere Personen übertragen (Kohl, Glücksspielmonopol 53). Das Monopolrecht des Bundes verbleibt als Aufsichtsrecht und als Recht, Abgaben einzuheben (Kohl, Glücksspielmonopol 223).
Der Bund kann gemäß § 14 GSpG eine Konzession zur Durchführung bestimmter Lotterien übertragen, über die auch das Onlineglücksspiel und Video-Lotterie-Terminals betrieben werden. Der Lotterienkonzessionär hat gemäß § 17 GSpG eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Der Bund kann gemäß § 21 GSpG Konzessionen zum Betrieb von Spielbanken (Spielbankkonzessionen) übertragen. Die Konzession
bezieht sich nur auf „physische“ und nicht auf „virtuelle“ Spielbanken, d.h., in einer Spielbank dürfen Glücksspiele primär im Lebendspiel angeboten werden. (Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts2 (2007) 262; Buchta, Glücksspiel in Österreich und Europarecht, 2010, 3; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 55-58;
Bresich/Klingenbrunner/Posch
in Strejcek/Bresich, GSpG 19892
30). Der Spielbankkonzessionär hat gemäß § 28 GSpG eine Spielbankabgabe zu entrichten. (VwGH 17.9.2001, 2001/17/0071).
Für die vorliegende Sache der Bf. als Anbieterin von Kartenpokerspielen erscheint erwähnenswert, dass in § 22 GSpG eine Konzession für eine Spielbank in Form eines Pokersalons vorgesehen war. Die Aufhebung des § 22 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012 erfolgte unter anderem deshalb, weil nur eine (1) Spielbank in Form eines Pokersalons errichtet werden konnte. Mit Abgabenänderungsgesetz 2014 BGBl. I 2014/13 wurde die Pokersalonkonzessionen auf drei erhöht und die Übergangsfrist für bestehende Pokersalons mit aufrechter Gewerbeberechtigung bis 31.12.2016 verlängert. (§ 60 Abs. 33 GSpG; Strejcek in Strejcek/Hoscher/Eder, Glücksspiel in der EU und in Österreich (2015) 37).