…Rechtslage Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I 2002/155 sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 leg. cit. gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb … im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits…
…und zweckmäßig erschienen. 4.) Rechtslage Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 leg. cit. gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb … im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen…
…und zweckmäßig erschienen. 4.) Rechtslage Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 leg. cit. gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb … im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen…
…Diensterfindung nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht erfüllt seien. Hiezu ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18.3.2008 unter Punkt 10 zu entnehmen, dass laut Lohnverrechnung die Abrechnung dieser Diensterfindungsprämien jeweils gemäß § 67 Abs. 7 EStG (ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel…
…von Erfindungen zu zahlenden Vergütungen klar nach oben hin zu begrenzen. Im Jahr … wurden auf dieser vertraglichen Grundlage bei beiden Geschäftsführern Vergütungen für Erfindungen in Höhe von jeweils … brutto abgerechnet,… Diese Vergütungen wurden gemäß § 67 Abs 7 EStG mit 6% begünstigt besteuert…
…habe - nach Rücksprache beim ehemaligen Arbeitgeber - im Jahr 2009 von diesem nicht nur Zahlungen für Diensterfindungen, sondern auch einen Sachbezug für eine Personenversicherung erhalten. Dieser Sachbezug sei als laufender Bezug abzurechnen, weshalb die Besteuerung der Diensterfindungsvergütung entsprechend der Bestimmung des § 67 Abs. 7 EStG 1988…
… 67 Abs. 2 EStG 1988 setzt der begünstigten Behandlung sonstiger Bezüge eine Grenze (Sechstelbestimmung). Soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge übersteigen, sind sie im Auszahlungsmonat nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein…
…konnte. Gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 waren Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines um 15 % erhöhten Sechstels mit dem ermäßigten Steuersatz von 6 % zu versteuern (zusätzliches Sechstel). Als spezifisch lohnsteuerliche Vorschrift stand diese Begünstigung nur Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit offen (Bramerdorfer/Kovacevic…
…Wege der Lohnverrechnung berücksichtigt werden konnte. Gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 waren Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines um 15 % erhöhten Sechstels mit dem ermäßigten Steuersatz von 6 % zu versteuern (zusätzliches Sechstel). Als spezifisch lohnsteuerliche Vorschrift stand diese Begünstigung nur Einkünften aus…
…Arbeitnehmern festgelegt werden. Wird die Bestimmung der Prämienhöhe einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, so vermag die lohngestaltende Vorschrift eine Begünstigung nach Abs 7 nicht zu bewirken (vgl Doralt, EStG14, § 67 Tz 72). Im Hinblick darauf, dass aber in Punkt IX. Absatz 2 des…
…Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen." Gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des 1…
…konnte. Gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 waren Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines um 15 % erhöhten Sechstels mit dem ermäßigten Steuersatz von 6 % zu versteuern (zusätzliches Sechstel). Als spezifisch lohnsteuerliche Vorschrift stand diese Begünstigung nur Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit offen (Bramerdorfer/Kovacevic…
…EStG 1988, § 67 Abs. 1 und 2 Tz 7). § 67 Abs. 2 EStG 1988 setzt der begünstigten Behandlung sonstiger Bezüge eine Grenze (Sechstelbestimmung). Soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge übersteigen, sind sie nach…
…Fünftels nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG revidiert werden sollte, um den Hälftesteuersatz anwendbar zu machen, ging das Finanzamt im Fall des Bf den umgekehrten Weg und ließ den Lohnzettel amtswegig korrigieren, sodass man unter Berufung auf den Ausschlusstatbestand des § 37 Abs. 7 EStG…
…und ausgeführt: "Die einmaligen Bezüge in Höhe von EUR 7.141,71, welche sich auf die Leistungen unseres Mandanten im Jahr 2006 beziehen, wurden zum Tarif besteuert. Wir beantragen diese gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu besteuern. …
…3 Abs. 1 Z 14 eine Befreiung vorgesehen werden." Die oa Abschaffung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 hätte dazu geführt, dass derartige Vergütungen, die - wie im vorliegenden Fall - steuerlich auf Grund des Rechtstitels und der Auszahlungsmodalität als sonstiger Bezug einzustufen seien, nunmehr nach Maßgabe…
…kam es zu einer Erweiterung der Steuerbegünstigung (Erhöhung des "zusätzlichen Sechstels" um 15% der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge). Mit dem StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wurde § 67 Abs. 7 EStG 1988 ab 2016 (dem Streitjahr) zur Gänze aufgehoben…
…die das zusätzliche Jahressechstel iSd § 67 Abs 7 EStG aF überschritten hatten, von der Progressionsermäßigung nach § 38 EStG auszuschließen, weil er für diese Diensterfindungsvergütungen die steuerliche Begünstigung mit dem um 15 % erhöhten Jahressechstel bereits als ausreichend ansah. Dies zeigt sich auch durch ein noch zur…
…so bezeichnete - zusätzliche freiwillige Abfertigung darstellt, welche einer Besteuerung im Sinne es § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht zugänglich ist. Für nach dem 1.1.2003 eingegangene Dienstverhältnisse (Abfertigung-Neu) gilt, dass der Arbeitgeber monatliche Beträge iHv 1,53 % des Entgeltes an eine sogenannte Betriebliche…
…nach Tarifvertrag unter 13 Mal auszahlen zu lassen. Bei einer Besteuerung des 13. Gehaltes als Sonderzahlung im Sinne des § 67 EStG würde das laufende Gehalt unter den Tariflohn fallen. Es liege daher rechtlich kein sonstiger Bezug, der zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt werde, vor. 7…