…was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Weiter müsse eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfangs gegeben sein und die Behörde hätte durch eine dementsprechende verfassungskonforme Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens auf die Erlassung des Bescheids verzichten und derart verfassungskonform handeln können. Aus der Judikatur ergebe sich…
…Der Gesetzgeber verlange für die Haftungsinanspruchnahme jedoch nicht, dass ein zeitlicher Konnex zwischen der Erteilung der Erlaubnis durch den Verfügungsberechtigen und der tatsächlichen Durchführungen der Ausspielungen vorliegen müsse. Weder aus der Formulierung noch aus der von Gesetzgeber verfolgten Intention könne aus der gegenständlichen Haftungsregelung abgeleitet…
…gegenüber nicht gegeben. Ich verweise nochmals darauf das ich für den Bereich Finanz und Abführung der Finanzamtsverbindlichkeiten nicht zuständig war. Es gab eine strikte Trennung zwischen den Vorstandstätigkeiten für den Bereich des Rechnungswesens inklusive Finanzabführung der Finanzamtsverbindlichkeiten waren in zeitlicher Abfolge die Herren Dr. ***3***, *…
…allenfalls in einer diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung wären die zusammengefasst festgesetzten Selbstbemessungsabgaben monatsweise aufzugliedern, wenn dies für die Abgrenzung des zeitlichen Haftungsumfanges erforderlich wäre. Da die Nachforderungen für das Jahr 2009 aber nach der Mitteilung des Prüfers an das Team Abgabensicherung vom 19.1.2010 nur die…
…20 ende, die Aussagen des obiter dictums des VwGH, die an diesen Satz anschließen, ebenfalls maßgeblich seien, nämlich dass "dem Grunde nach eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein muss, entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen, entscheidend ist…
…rechnerisch darzustellen, deren Entrichtung zu den im Haftungszeitraum gelegenen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Abgabenschuldigkeiten in Gegenüberstellung mit den im zeitlichen Nahbereich fällig gewordenen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der Zug um Zug Geschäfte der Gesellschaft dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen jeweils entsprochen hätte. Ein Hinweis…
…der DB 08/14, 09/14 sowie der DZ 08/14 und 09/14 im Haftungsumfang von EUR 24.872,10 bescheidmäßig festgesetzt wurden und somit nach § 248 BAO bekämpfbar wäre. Nach nunmehr ständiger Judikatur des VwGH zu GZ 98/13/0115 vom 04.11…
…fällig wurden, sohin am 15.02.2019 und damit nach Beendigung der Geschäftsführerstellung des Bf., waren diese aus dem Haftungsumfang auszuscheiden. Die übrigen im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten fallen in den Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführerschaft des Bf. Als Geschäftsführer einer GmbH vermag sich der Bf. nicht…
…nicht anwendbar sei. Selbst wenn man eine Haftung dem Grunde nach annehmen würde, wäre diese aufgrund des unbegrenzten Haftungsumfanges verfassungswidrig, sofern nicht eine Partizipation am Unternehmensertrag des Abgabenschuldners gegeben sei und/oder die haftende Partei ihr Risiko durch adäquate Maßnahmen kontrollieren könne. Im gegenständlichen Fall…
…den, im Mietanbot aus dem Jahr 2009 festgelegten Bedingungen. Ende Juni sei die ***12*** an seine Mandantin herangetreten und habe um einen zeitlich begrenzten Vertrag für Juli 2011 zu den bisherigen Bedingungen ersucht, da Abbau und Ausräumen des Untermietobjektes erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würden…
…59 Abs. 4 lit.a GSpG "in seinem Verfügungsbereich erlaubt". Die Erlaubnis zum Betrieb eines Casinos habe der Mieter von der Konzessionsbehörde erhalten. Weiters müsse eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein, zudem dürfe es auch keine Rückwirkung einer Haftung auf vor Inkrafttreten des § 59…
…Bank und der Berücksichtigung in einem nachgelagerten Veranlagungsverfahren. Das Problem ergibt sich aus der Zuflussfiktion für Stückzinsen, die ausschließlich für Zwecke der KESt greift. Daraus ergibt sich ein zeitliches Auseinanderfallen des Zuflusses für KESt- Zwecke vom Zufluss der Einkünfte aus KV (§ 27) nach § 19 EStG…
…dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt (3.7.2009) die Gesellschaft völlig mittellos war. Einen zeitlich früheren, in der Zeit zwischen dem 27.5.2009 (letzte Zahlung an das Finanzamt) und 3.7.2009 gelegenen Eintritt der gänzlichen Mittellosigkeit hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Aus der…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache L., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Krankl, Lerchenfelder Straße 120/2/28, 1080 Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom…
Die Feststellung, dass die Umsatzsteuer 2008 letztlich nicht festgesetzt wurde, ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3.5.2016, RV/7101726/2012. In dieser Entscheidung, welcher ein Rechtsmittel der Primärschuldnerin gegen einen Umsatzsteuerbescheid 2008 zu Grunde lag, wurde hinsichtlich 2008 die Nichtfestsetzung…
…Zeitpunkt vertretungsbefugte Geschäftsführerin CD diese Vereinbarung nicht unterschrieben hat. Dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Im zeitlichen Naheverhältnis zu diesem Darlehensvertrag gab es mehrere telefonische Kontakte zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, bei denen es um die Abgabenrückstände der Primärschuldnerin…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Beschwerdesache K., Wien, vertreten durch Dr. Franz Burkert & Michael Hanson Steuerberatungs KG, Praterstraße 33, 1020 Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom 17. August 2012 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 2…
"Diese Beilagen zeigen, dass ich nicht für die finanziellen Angelegenheiten zuständig war, und bestätigen mein heute getätigtes Vorbringen. Ich bin Informationstechniker und war zuvor nicht Geschäftsführer und bin es auch jetzt nicht mehr. Ich war nur eingetragen, da ich in Österreich wohnhaft bin." Berichterstatterin: "Hinsichtlich…
…Die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben bei der Primärschuldnerin trat demnach bereits ca 4 Monate nach Beginn der Außenprüfung ein, wobei angesichts des zeitlichen Ablaufs davon auszugehen ist, dass die Uneinbringlichkeit bei der ***Limited1*** durch die hinter der ***Limited1*** stehenden natürlichen Personen gezielt herbeigeführt…
…zu quantifizieren, da eine bestimmte Schuldform nicht gefordert wird, und auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Rahmen der Ermessensübung kann das Ausmaß des Verschuldens bei der Bestimmung des Haftungsumfanges jedoch Berücksichtigung finden (vgl VwGH 15.09.1995, 93/17/0404, bzw UFS 31.07.2013, RV…