…Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen Einkunftstatbeständen diese nämlich durch eine solche rechtlich verdrängt, welche der Steuerpflichtige in seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber“ erbringe, an der er wesentlich beteiligt sei. Sowohl die Übernahme der unmittelbaren Geschäftsführertätigkeiten als auch die im operativen Bereich erbrachten…
…den dort dargelegten Gründen stattgegeben. Das BFG ist in diesem Erkenntnis zur Auffassung gelangt, dass die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen und daher keiner Lohnsteuer und - mangels Pflichtversicherung der Geschäftsführer als freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs…
…die persönliche, auf das arbeitsbezogene Verhalten des Geschäftsführers gerichtete Weisungen ermöglichen. Die vom BFG vertretene Auslegung ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Es müssen für die Beschäftigung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988…
…Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ist strittig, welche Weisungen der Generalversammlung von einer "gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung" erfasst sein müssen, um bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. …
…statt, bei der folgendes festgestellt wurde: Diskussionspunkt bei der gegenständlichen GPLA-Prüfung wäre, ob die Bf., deren Unternehmensgegenstand in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes besteht, für ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte gegenüber der Bf. auch Geschäftsführungsagenden wahrnehmen, die Lohnnebenkosten (DB…
…Rechtsprechung des VwGH darauf ankommt, ob eine kontinuierliche Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft vorliegt oder nicht und ist dies aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu bejahen. Wie lange eine Trennung des Gesellschafters von der Gesellschaft dauert bzw. wie komplex die Vereinbarungen sind…
…sodass keine Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2013 aus diesem Titel zu erfolgen hatte. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt statt zu geben. Der weitere Beschwerdepunkt betraf die mit 25,25% wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin der Bf…
…Festsetzungsbescheide (DB, DZ) erlassen, weil die Bf. es unterlassen hatte, die Bezüge der beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnungsabgaben (DB, DZ) einzubeziehen. Den obigen Ausführungen zufolge erweist sich diese Einbeziehung jedoch als nicht richtig, sodass für eine Bescheiderlassung nach §…
…Auf Grund dieser nach Durchführung der Selbstberechnung für das FA neu hervorgekommenen Tatsachen war davon auszugehen, dass die Bf im Streitzeitraum Vergütungen an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeiten geleistet hat (§ 22 Z 2 zweiter TS EStG 1988)…
…die „ebenso gut nachträglich erstellt worden“ sein könnten. Die Aufzeichnungen würden nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch entsprechen. Werde ein Firmenfahrzeug ausschließlich dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellt, lägen sonstige Vergütungen (im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988) in Höhe…
…zu einer tatsächlichen Vertretung gekommen. Die AP hatte keine Nachweise dazu erbracht, dass persönliche Weisungen erteilt worden wären. Es war daher von keiner arbeitsbezogenen Weisungsbefugnis der Bf. auszugehen. Mangels Weisungsgebundenheit der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter Dr. S. und Mag. X. lagen somit keine Dienstverhältnisse iSd …
…Geschäftsführers, dem wesentlich beteiligten Ing. BB) unterstanden wäre. Nachdem das Gericht - wie dargelegt - nicht von der Wahrscheinlichkeit einer Weisungsunterworfenheit überzeugt ist, musste sowohl eine entsprechende Negativfeststellung iBa die Weisungsfreiheit als auch die Weisungsbindung getroffen werden. Auch konnte ein mit der Tätigkeit für den Gesellschafter Ing…
…erbringenden unbeschränkt haftenden Gesellschaftern als "sonstige Vergütungen" iSd § 22 Z 2 2 TS EStG 1988 zuzurechnen sind. Nach letzterer Norm fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nämlich auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit fünf Bescheiden vom 14.10.2014 setzte die belangte Behörde nach einer Außenprüfung gegenüber der Beschwerdeführerin Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds für deren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ***BfGf*** fest, sodass sich für das Jahr 2009…
…Geschäftsführer der Bf. getragenes Unternehmerwagnis, war gegenständlich nicht mehr einzugehen. Dem Einwand der Bf., dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die an ihn ausbezahlten Honorare nicht für die Geschäftsführungstätigkeit, sondern für seine rechtsanwaltlichen und sonstigen Tätigkeiten im operativen Bereich der Bf. erhalten habe, war entgegen…
…Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen würde. Der Beurteilung der Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stehe es daher nach der Rechtsprechung nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht gegenüber der Gesellschaft erbracht werden…
…Sachverhalt festgestellt wurde (vgl. Bp-Bericht vom 4. April 2009): - Die Heranziehung zur Arbeitgeberhaftung sei aufgrund von Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen von nicht bloß geringem Ausmaß erforderlich gewesen. - Die Beschäftigung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF würde die Merkmale des § 47 Abs. 1 EStG 1988 erfüllen…
…12.2014 umfassende gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt. Dabei traf der Prüfer folgende, hier strittige Feststellung: "Die von der Gesellschaft an wesentlich beteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer bezahlten Provisionen und Kostenersätze (Diäten, KM-Geld) unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ und KommSt)." Die belangte Behörde folgte…
…dagegen firstgerecht eingebrachten Vorlageanträgen wird ergänzend zu den Beschwerden darauf hingewiesen, dass in dem zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes deutlich und präzise die Rechtsgrundlagen und die höchstrichterlichen Entscheidungen in Bezug auf den Sachverhalt für wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer erörtert worden seien. Wenn das Finanzamt zur Ansicht komme…
…zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf) durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 betreffend wurde unter anderem festgestellt, dass die für die wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin, Frau ***C***, abgeführten Beiträge an…