…mit der nachträglichen Abfuhr der USt durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdeausführungen grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der USt…
…wenn jemand auffallend sorglos handle (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Der Grund für die verspätete Abfuhr durch die Mandantin liege allein darin, dass einer sonst sehr zuverlässigen Mitarbeiterin der die Bf. vertretenden Kanzlei einmalig ein Fehler bei der Erfassung von Fristen unterlaufen sei…
…um Verletzung einer Meldepflicht handelt, die weder zu einer Verkürzung noch zu einem Ausfall von Abgaben geführt hat. Es kam nicht einmal zu einer verspäteten Abfuhr von Abgaben. Es wurde ferner weder ein tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer noch Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verborgen. Es ist niemandem ein…
…dass ein Insolvenzantrag gestellt werde und er keine Gläubiger bevorzugen habe wollen. Ein bedingt vorsätzliches Handeln in Bezug auf die verspätete Abfuhr dieser Lohnabgaben ist somit jedenfalls anzunehmen, insbesondere da er sich durch die rechtzeitige Meldung der Lohnabgaben von den strafrechtlichen Folgen der Nichtabfuhr befreien…
…würden Aufgaben erstellt und Fristen ausschließlich darüber verwaltet. Dadurch sei eine laufende Überwachung der Mitarbeiter und auch die regelmäßige Kontrolle der durchgeführten Tätigkeiten sichergestellt. Dass die verspätete Abfuhr der Körperschaftsteuer 2012 und 2013 dadurch nicht verhindert worden ist, ändert am Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems grundsätzlich…
…dem der Fehler nicht aufgefallen sei. Demnach hatte die Revisionswerberin Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen. Dass die verspätete Abfuhr der Körperschaftsteuer 2012 dadurch nicht verhindert worden ist, ändert daran grundsätzlich nichts, weil auch Kontrollorganen Fehler unterlaufen können und die einmalige Versäumung einer Frist…
…Hat die Beschwerdeführerin Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen, ändert der Umstand, dass die verspätete Abfuhr einer Abgabe dadurch nicht verhindert worden ist, daran grundsätzlich nichts, weil auch Kontrollorganen Fehler unterlaufen können und die einmalige Versäumung einer Frist für sich allein noch nicht den…
…zeigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass die Säumnis vor Ergehen des Säumniszuschlagsbescheides vom Parteienvertreter selbst festgestellt worden ist. Dass durch das bestehende Vormerk- und Kontrollsystem die verspätete Abfuhr der Immobiliensteuer 08/2016 nicht verhindert worden ist, ändert nichts, weil auch Kontrollorganen Fehler unterlaufen können…
…dem der Fehler nicht aufgefallen sei. Demnach hatte die Revisionswerberin Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen. Dass die verspätete Abfuhr der Körperschaftsteuer 2012 dadurch nicht verhindert worden ist, ändert daran grundsätzlich nichts, weil auch Kontrollorganen Fehler unterlaufen können und die einmalige Versäumung einer Frist…
…dem der Fehler nicht aufgefallen sei. Demnach hatte die Revisionswerberin Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen. Dass die verspätete Abfuhr der Körperschaftsteuer 2012 dadurch nicht verhindert worden ist, ändert daran grundsätzlich nichts, weil auch Kontrol/organen Fehler unterlaufen können und die einmalige Versäumung einer…
…dem der Fehler nicht aufgefallen sei. Demnach hatte die Revisionswerberin Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen. Dass die verspätete Abfuhr der Körperschaftsteuer 2012 dadurch nicht verhindert worden ist, ändert daran grundsätzlich nichts, weil auch Kontrollorganen Fehler unterlaufen können und die einmalige Versäumung einer Frist…
…nicht dem in der Beschwerdeverhandlung seitens des Beschuldigten geäußerten Standpunkt anschließen, dass durch die verspätete Erklärung und Abfuhr von Abgaben eigentlich „nichts passiert“ sei und im Hinblick auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen kein Nachteil für den Fiskus entstanden sei. Die nicht rechtzeitige Einreichung von Abgabenerklärungen bzw…
…ebenfalls einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige obgenannte Lohnabgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde; im Übrigen…
…sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige obgenannte Lohnabgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde; im Übrigen…
… 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet. Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall daher zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Geldstrafe beträgt daher € 1.530,41 + € 2.110…
…am Datum2 zu AZ xxx, ein (Anschluss-)Konkurs eröffnet. Anlässlich einer im Zuge der Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung am 5.3.2010 wurden hinsichtlich der Lohnsteuer 05/2009 Abfuhrdifferenzen festgestellt. Da die Bezüge für Mai 2009 noch durch die Firma zur Auszahlung gelangten, wurde der Beschwerdeführer …
…€ am 14. Juni 2013 wurde die Weisung erteilt, diese Zahlung mit der Körperschaftsteuervorauszahlung 04-06/2013 zu verrechnen. Die Körperschaftsteuervorauszahlung 04-06/2013 wurde somit verspätet entrichtet; die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde von der in § 214…
…€ am 14. Juni 2013 wurde die Weisung erteilt, diese Zahlung mit der Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 zu verrechnen. Die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 wurde somit verspätet entrichtet; die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde von der in § 214…
…einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im…
…woraus die entsprechende Adaptierung der IT-Systeme ersichtlich sei. In Zukunft seien verspätete Einreichungen der Umsatzsteuervoranmeldung nicht zu erwarten. Die erstmalige Festsetzung eines Säumniszuschlages (gemeint wohl: Verspätungszuschlages) sei unangemessen. Daher werde die Herabsetzung des Verspätungszuschlages betreffend UVA 1. Quartal 2009 auf Null Euro beantragt. Das…