…die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind die Abgabe festsetzende Bescheide und die Abgabe betreffende Ermittlungshandlungen des Finanzamtes (z.B. Vorhalte, Außenprüfungen). Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. z.B. VwGH 25.6.2008, 2008/15/0090). Die Verjährungsfrist verlängernd wirken Amtshandlungen nur…
…die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind die Abgabe festsetzende Bescheide und die Abgabe betreffende Ermittlungshandlungen des Finanzamtes (z.B. Vorhalte, Außenprüfungen). Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. z.B. VwGH 25.6.2008, 2008/15/0090). Die Verjährungsfrist verlängernd wirken Amtshandlungen nur…
…die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind die Abgabe festsetzende Bescheide und die Abgabe betreffende Ermittlungshandlungen des Finanzamtes (z.B. Vorhalte, Außenprüfungen). Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. z.B. VwGH 25.6.2008, 2008/15/0090). Die Verjährungsfrist verlängernd wirken Amtshandlungen nur…
…Nach § 209 Abs 1 erster Satz BAO verlängere sich diese Verjährungsfrist dann um ein Jahr und betrage daher sechs Jahre, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen worden seien. Dies sei im vorliegenden Fall durch die…
…Jahren einen diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) und tätigte sohin eine die fünfjährige Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung, wodurch sich die jeweiligen Verjährungsfristen gemäß § 209 Abs. 1 BAO auf sechs Jahre verlängerten. Weitere, die Verjährungsfristen verlängernde Amtshandlungen wurden von der Abgabenbehörde in den einzelnen Veranlagungsverfahren und -jahren nicht mehr…
…mit dem korrespondierenden Feststellungsbescheid am 27.12.2013 zugestellt wurde. Außerdem stellt meines Erachtens auch der Feststellungsbescheid selbst eine Amtshandlung dar, die Hr Dr. S***** zuzurechenen ist. In Ritz, BAO, § 209 Rz 12 ist nämlich folgendes zu finden: „Feststellungsbescheide verlängern die Verjährungsfrist für jene Abgabenansprüche…
…weiter ausgeführt, dass Erhebungen für Zwecke von Finanzstrafverfahren nicht der Abgabenerhebung dienen. Würden die Prüfungshandlungen bei der XY-KEG im Jahr 2002, entgegen der Ansicht des Bf., dennoch als verlängernde Amtshandlungen einzustufen sein, käme es gem. § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO im Jahr 2004…
… 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und würde somit ohne Verlängerungshandlungen am 31. Dezember 2021 eintreten. Dem stünden indes Amtshandlungen entgegen, die die Verjährungsfrist verlängert hätten. Durch Erlassung des Prüfungsauftrages vom 28.August 2019 verlängere sich die Bemessungsverjährung gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein…
…Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 580; vgl. Ritz/Koran7, § 209 Rz 9). Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind abgabenbehördliche Prüfungen (zB VwGH 4.12.2003, 2003/16/0133; 18.10.2005, 2005/16/0037; 15.12.2010, 2007/13/0157; 9.11.2011, 2011/16/0070;…
…Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 580; vgl. Ritz/Koran7, § 209 Rz 9). Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind abgabenbehördliche Prüfungen (zB VwGH 4.12.2003, 2003/16/0133; 18.10.2005, 2005/16/0037; 15.12.2010, 2007/13/0157; 9.11.2011, 2011/16/0070;…
…erkennbare Amtshandlungen, unternommen, so ergibt dies die Verlängerung der Frist um ein Jahr. Die Verlängerung gemäß § 209 Abs 1 S 2 BAO jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist…
…dass ein Wiederaufnahmeantrag nach Eintritt der Festsetzungsverjährung unzulässig sei. Da die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Einkommensteuer fünf Jahre ab Ende des jeweiligen Kalenderjahres betrage und sich bei nach Außen erkennbaren Amtshandlungen jeweils um ein Jahr verlängere, sei das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2007…
…Darin brachte sie – abweichend von der bisherigen Begründung (keine Verlängerungshandlung 2012 und 2013) vor, dass in den Jahren 2014 und 2015 keine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung im Sinne des § 209 BAO erfolgt sei. In diesem Schriftsatz wurde Folgendes ausgeführt: „In den Jahren 2014 und 2015…
… 209 mwN; VwGH 9.6.2023, Ra 2021/16/0067; VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045). Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen stellen beispielsweise abgabenbehördliche Prüfungen (vgl. zB. VwGH 24.4.2013, 2010/17/0242), eine Schlussbesprechung (VwGH 2.8.2000, 97/13/0196 bis…
…Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 580; vgl. Ritz/Koran7, § 209 Rz 9). Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind abgabenbehördliche Prüfungen (zB VwGH 4.12.2003, 2003/16/0133; 18.10.2005, 2005/16/0037; 15.12.2010, 2007/13/0157; 9.11.2011, 2011/16/0070;…
…Ra 2022/15/0001; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 209 Anm 5). Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen stellen beispielsweise auch abgabenbehördliche Prüfungen (vgl. zB. VwGH 24.4.2013, 2010/17/0242), eine Schlussbesprechung (VwGH 2.8.2000, 97/13/0196 bis 0198) oder ein Prüfungsbericht (VwGH 4…
…die Verjährungsfrist, wenn innerhalb der Frist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden. Im gegenständlichen Fall kann nicht erkannt werden, dass solche die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen von einer Abgabenbehörde unternommen worden wären. Zwar hat…
…Person gerichtet hat oder diese behördlichen Schritte der tatsächlich abgabepflichtigen Person nicht zur Kenntnis gelangt sind (VwGH 25.05.2022, Ra 2022/15/0001). Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen stellen beispielsweise abgabenbehördliche Prüfungen (VwGH 24.04.2013, 2010/17/0242), eine Schlussbesprechung (VwGH 02.08.2000…
…folgende Stellungnahme ab: Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen von der WGKK gesetzt worden seien, werde darauf hingewiesen, dass fristverlängernde Wirkung nur Amtshandlungen der sachlich zuständigen Abgabenbehörde (hier: der Stadt Wien) haben. Bei den von der belangten Behörde übermittelten Dokumenten handle…
…hat der Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung nicht widersprochen. Strittig ist aber, ob im Jahr 2017 mit den Vorladungen die Verjährungsfrist verlängernde, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung der Kapitalertragsteuer für 2009 - 2011 vorgenommen wurden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO - von hier nicht…