Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100127/2020
Verjährungsfrist-Verlängerung wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100127/2020vom 21.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie in Punkt 5.b) dieser Entscheidung näher ausgeführt wird war dem Finanzamt_A im Jahr 2018 die Erlassung der (neuen) Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 14. November 2018) nicht verwehrt; insbesondere auch nicht aus dem eingewendeten Grund der Verjährung. Nachdem obige neue Tatsachen zu anders lautenden Bescheidsprüchen führen, erfolgen die streitgegenständlichen Wiederaufnahmen der Verfahren somit rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide 2008 bis 2011 als unbegründet abzuweisen ist.
5.b) Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide:
Streitgegenständlich ist die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011, sodass die jeweiligen Verjährungsfristen gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf der entsprechenden (Veranlagungs)Jahre begannen. Die Abgabenbehörde erließ in sämtlichen Jahren einen diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) und tätigte sohin eine die fünfjährige Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung, wodurch sich die jeweiligen Verjährungsfristen gemäß § 209 Abs. 1 BAO auf sechs Jahre verlängerten. Weitere, die Verjährungsfristen verlängernde Amtshandlungen wurden von der Abgabenbehörde in den einzelnen Veranlagungsverfahren und -jahren nicht mehr gesetzt, sodass - ausgehend von einer in sämtlichen Veranlagungsjahren gegebenen regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren - im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 (mit Ausfertigungsdatum 14. November 2018) schon Verjährung eingetreten wäre.
Streit besteht im vorliegenden Fall daher darüber, ob hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 nicht von der regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren, sondern von der verlängerten Frist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer in den strittigen Jahren - neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - weiters auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog (siehe ua. das Offenlegungsschreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2018), welche er in seinen elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen der Jahre 2008 bis 2011 weder erklärte noch anführte (siehe die entsprechenden Steuererklärungen). Der Abgabepflichtige wäre gemäß § 41f EStG in seinen Steuererklärungen zur Angabe der jährlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verpflichtet gewesen, zumal diese den jährlichen Betrag von 730,00 € jeweils überstiegen. In Folge der unvollständig eingereichten Steuererklärungen kam der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nach.
Nach unstrittiger Aktenlage erlangte die Abgabenbehörde erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen Kenntnis von den streitgegenständlichen Einkünften aus Vermietung und somit von der Entstehung der (konkreten) Abgabenansprüche dem Grunde nach und konnten damit die hier unstrittig vorliegenden unvollständigen Angaben in den vorgeschriebenen Steuererklärungen eine strafbare Abgabenverkürzung bewirken. Der Beschwerdeführer war vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zwar hinsichtlich seiner lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bereits steuerlich erfasst; allerdings hat die Abgabenbehörde (Veranlagungsabteilung) erst im Zeitraum 2017/2018 (siehe Ergänzungsersuchen des Finanzamtes_A vom 28. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2018 und der abgabenbehördlichen Prüfung zur ABNr._1), somit nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen für die Einkommensteuer 2008 bis 2011, von der Vermietung der streitgegenständlichen Wohnungen erfahren. Die (objektive) Abgabenhinterziehung ist somit vollendet, hat doch die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung der konkreten Abgabenansprüche die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 nicht bis zum jeweiligen 30. April bzw. 30. Juni 2009 bzw. 2010 bzw. 2011 bzw. 2012 in gesetzlicher Höhe festsetzen können. Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Einkünfte nicht offengelegt, weshalb infolge antragsgemäßer Veranlagung die Einkommensteuern jeweils zu niedrig vorgeschrieben wurden (bzw. zu Unrecht bescheidmäßige Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuergutschriften ergingen).
Das Bundesfinanzgericht schließt sich damit den Überlegungen des Finanzamtes im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15. November 2018, ABNr._1, an, dass im konkreten Fall die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt ist.
Zur subjektiven Tatseite ist hierauf zu verweisen, dass die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz erfordert, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach festgehalten, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht hinsichtlich inländischer Einkünfte auch einem steuerrechtlichen Laien bewusst sein muss bzw. kann dieses Wissen bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person jedenfalls vorausgesetzt werden (ua. VwGH 25.03.1999, 97/15/0056).
Im Beschwerdefall kann für den Beschwerdeführer nichts anderes gelten. Wer als Vermieter mehrerer Wohnungen tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will ein Abgabepflichtiger diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa auf Grund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht im Stande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder Sorgfaltspflicht.
Im Hinblick auf die seit mindestens 2007 bis dato bestehende Vermietungstätigkeit (im Umfang von mehreren Wohnungen), auf die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen sowie auf den bereits von Anfang an bestehenden positiven Cash-Flow bzw. auf die jährlich erzielten (Miet)Einnahmenüberschüsse über die Betriebskosten und Kreditraten (siehe die "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlungen 2008 - 2011", welche jährliche Einnahmenüberschüsse bereits ab dem Jahr 2008 aufzeigt) kann es nur als abseits der allgemeinen Lebenserfahrung stehend angesehen werden, dass die steuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Vermietung nie angedacht worden sein soll. Bei eigener Unkenntnis der steuerrechtlichen Verpflichtungen reicht es keinesfalls aus, lediglich darauf zu vertrauen, dass mit einer "Meldung der Mietverträge an das Gebührenamt" (siehe Niederschrift des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2018) der abgabenrechtlichen Verpflichtungen ausreichend genüge getan worden wäre. Vielmehr ist es bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bzw. mit Beginn der Vermietungstätigkeiten Aufgabe des Vermieters, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen. Dies umso mehr bei dem vorliegenden Vermietungsumfang, hat doch der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2007 drei Wohnobjekte mit einem erwirtschafteten positiven Cash-Flow von zB im Jahr 2008 in Höhe von Zahl_9 € vermietet.
Ergänzend wird bemerkt, dass vom Beschwerdeführer eine Anzeige der Mietverträge beim Finanzamt lediglich behauptet wird, diese allerdings nicht aktenkundig ist (Mietverträge ohne entsprechender Stempel bzw. Vermerke des Finanzamtes).
Der Beschwerdeführer hat in den wiederholt elektronisch eingereichten Abgabenerklärungen ua. in den strittigen Jahren ausdrücklich versichert und bestätigt, dass er "die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig" gemacht habe. Dem Beschwerdeführer musste jedoch zu diesen Zeitpunkten bewusst gewesen sein, dass diese Bestätigungen im Hinblick auf die strittigen Vermietungseinkünfte nicht zutreffend waren, hat er diese doch hierin verschwiegen. Zweifellos konnte er davon ausgehen, dass die in den Abgabenerklärungen geforderten Angaben keinen Selbstzweck darstellen, sondern dass sie für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind. Es wäre an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen, in Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen.
Die in der Einvernahme vom 18. Juli 2017 behauptete Annahme, die Vermietungen hätten (überwiegend) nur Verluste erbracht, kann im Hinblick auf die in der "Aufstellung Miete - Betriebskosten - Kreditrückzahlung 2008 - 2011" ausgewiesenen Geldzahlungsflüsse nur als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete von Anfang an ausschließlich positive, die Ausgaben übersteigende Einnahmenüberschüsse, zumal laut Aufstellung der Abgabepflichtige offensichtlich stets bedacht war, dass der vereinbarte (Netto)Mietzins die anfallende Kreditrückzahlung überstieg. Bei einer Vermietungstätigkeit - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 18. Juli 2017 geschildert - gibt es nicht nur wenige, sondern auch monatlich gleichbleibende Bargeld-Bewegungen, sodass es diesem unzweifelhaft möglich gewesen ist, schnell einen Überblick über die Einnahmen und Ausgabensituation zu erlangen. Für das Bundesfinanzgericht steht daher außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Mieterlöse aus seinen Vermietungstätigkeiten seine von ihm getragenen Aufwendungen, insbesondere seine Fremdfinanzierungskosten, übersteigen.
In diesem Sinne kann das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall auch den eingewendeten (un)entschuldbaren Irrtum isd § 9 FinStrG nicht erkennen, begründet der steuerliche Vertreter diesen doch ausschließlich mit der Unkenntnis betreffend die steuerliche Berücksichtigung der Kreditraten. Der Beschwerdeführer habe die Ansicht vertreten, er sei erst dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn die Mieteinkünfte auch die gesamten Kreditraten übersteigen würden. Abgesehen davon, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 18. Juli 2018 ausdrücklich ergibt, dass diesem grundsätzlich eine Verpflichtung zur Erklärung der Mieteinkünfte an das Finanzamt bei positiven Überschüssen bewusst gewesen ist, waren - schon beginnend ab dem Jahr 2008 - die monatlichen Mieteinnahmen stets höher als die monatlichen Kreditrückzahlungen. Da dies dem Beschwerdeführer zweifellos von Anfang an bewusst war, konnte ihm damit auch kein entsprechend eingewendeter Irrtum unterlaufen sein.
Ergänzend wird zum Einwand, der Beschwerdeführer habe im Internet gelesen, dass die Kreditraten zur Gänze steuerlich absetzbar seien, festgehalten, dass es sich hierbei ausschließlich um eine reine Schutzbehauptung handeln muss. Das Bundesfinanzgericht schließt aus, dass derartige Rechtsansichten aus steuerlich qualifizierten Homepages entnommen werden können. Ein (un)entschuldbarer Irrtum iSd § 9 FinStrG kann aus diesem Vorbringen sohin ebenso nicht begründet werden.
Unter Würdigung aller Sachverhaltselemente gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Abgabenverkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Bei dem Vorgehen über mehrere Jahre hinweg Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ohne diese in den Steuererklärungen zu erklären, steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muss. Der Beschwerdeführer hat zweifellos die grundsätzliche Steuerpflicht der streitgegenständlichen Vermietungseinkünfte - insbesondere im Hinblick auf die wiederholte Ausführung der Tat - jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen und sich damit mit einer möglichen zu geringen Steuerfestsetzung durch die Nichtangabe der Einkommensbestandteile letztlich abgefunden. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist damit erfüllt, sodass die Erlassung der gegenständlichen Wiederaufnahmsbescheide wie auch die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 innerhalb der gesetzlichen zehnjährigen Verjährungsfrist erfolgte.
Die Beschwerdeausführungen können das Bundesfinanzgericht zu keiner abweichenden Rechtsansicht bewegen, liegen den gegebenen strafrechtlichen Beurteilungen - insbesondere in der vorliegenden Entscheidung - doch ausdrücklich die "eingeforderten" "höchst individuellen und einzelfallbezogenen Erwägungen" zugrunde. Der eingewendete Begründungsmangel kann daher nicht erkannt werden; im Übrigen würde ein solcher spätestens durch die vorliegende Entscheidung saniert werden.
Das Finanzamt_A hat die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 rechtmäßig und zutreffend erlassen, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
6.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am 21. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100127/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100127.2020
- Stammnummer
- 135086
- Gültig
- 21.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF