…Bevollmächtigung ja durch den Vertreter der Verlassenschaft erfolgen müsste. Zusammengefasst ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass mangels Einantwortung keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, sodass keine Rechte oder Pflichten, vor allem nicht verfahrensrechtliche Rechtspositionen, wie das Recht zur Erhebung einer Beschwerde oder zum Empfang von behördlichen Schriftstücken…
…der Übergang von Rechten und Pflichten im Abgabenrecht gemäß § 19 Abs. 1 BAO ausschließlich im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge stattfinde. Dies beziehe sich auf sämtliche verfahrensrechtliche Positionen, wie etwa das Einbringen einer Abgabenerklärung. Mit Eingabe vom 09. März 2023 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung…
…des Rechtsvorgängers würden, da Vermögensübernahme des § 142 UGB mit Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 BAO auf den Rechtsnachfolger übergehen - hier auf die N.N.-GmbH. Dies gelte insbesondere für Abgabenschulden, Haftungsschulden, verfahrensrechtliche Rechtspositionen sowie Fristen. Erledigungen seien damit an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten, was § 19…
…als Senatsvorsitzendem und Berichterstatter übertragen. In der am 12.12.2017 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung brachten die Verfahrensparteien Folgendes vor: Der Vertreter der BF ergänzte, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um eine verfahrensrechtliche Frage handle. Inhaltlich werde die Bescheidqualität des KeSt-Bescheides wohl im 2…
…darauf hin, dass der Übergang von Rechten und Pflichten im Abgabenrecht gemäß § 19 Abs. 1 BAO ausschließlich im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge stattfinde. Dies beziehe sich auf sämtliche verfahrensrechtliche Positionen, wie etwa das Einbringen einer Abgabenerklärung. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 brachte der Bf. eine…
…Die Eingaben seien nicht zulässig, weil der Übergang von Rechten und Pflichten im Abgabenrecht gemäß § 19 Abs. 1 BAO ausschließlich im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge stattfinde. Dies beziehe sich auf sämtliche verfahrensrechtliche Positionen, wie etwa das Einbringen von Abgabenerklärungen. Ein Beschluss gemäß § 153 AußStrG führe zur…
…Begründend wurde ausgeführt, dass der Übergang von Rechten und Pflichten im Abgabenrecht gemäß § 19 Abs 1 BAO ausschließlich im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge stattfinde. Dies beziehe sich auf sämtliche verfahrensrechtliche Positionen, wie etwa das Einbringen einer Abgabenerklärung. Der Antrag auf Durchführung der Veranlagung sei somit mangels…
…4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf: 1. Die Beschwerdeführerin "B – FGmbH" (in der Folge kurz Bf) ist nach einer Verschmelzung (Verschmelzungsvertrag und Generalversammlungsbeschlüsse vom 01.09.2008) als übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechtspositionen der B Holding Gesellschaft m.b.H…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf: 1. Die Beschwerdeführerin "B–FGmbH" (in der Folge kurz Bf) ist nach einer Verschmelzung (Verschmelzungsvertrag und Generalversammlungsbeschlüsse vom 01.09.2008) als übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechtspositionen der B Holding Gesellschaft m.b.H…
…Eintragung vom tt.mm.2013). Die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers seien im Weg der Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 BAO auf die ***D*** GmbH übergegangen. Dies gelte insbesondere für Abgabenschulden, Haftungsschulden, verfahrensrechtliche Rechtspositionen und Fristen. Erledigungen seien damit an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten, was gegenständlich mit "…
…Eintragung vom tt.mm.2013). Die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers seien im Weg der Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 BAO auf die ***E*** GmbH übergegangen. Dies gelte insbesondere für Abgabenschulden, Haftungsschulden, verfahrensrechtliche Rechtspositionen und Fristen. Erledigungen seien damit an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten, was gegenständlich mit "…
…vom ***tt.12.2013***). Die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers seien im Weg der Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 BAO auf die ***XXX GmbH*** übergegangen. Dies gelte insbesondere für Abgabenschulden, Haftungsschulden, verfahrensrechtliche Rechtspositionen und Fristen. Erledigungen seien damit an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten, was gegenständlich mit "***XXX…
…nicht befugt, im Vorfeld durch Veranlagungsanträge ein noch nicht bestehendes Guthaben hervorzubringen. Dabei handelt es sich um ein Recht, das nur der Partei des Abgabenverfahrens, deren Gesamtrechtsnachfolger sowie deren Vertreter zusteht. § 153 Abs 2 AußStrG sieht demgegenüber die Möglichkeit vor, einzelrechtsnachfolgenden Anspruchsberechtigten Vermögenteile inkl. dazu…
…Vereinbarungen daher sehr wohl auch steuerliche Auswirkungen entfalten. Die im Rahmen der Spaltung bewirkte Gesamtrechtsnachfolge gelte diesbzgl gerade auch für öffentliche Rechte, wodurch vollumfänglich sowohl Abgabenschulden, als auch damit verbundene verfahrensrechtliche Positionen iSv Parteienrechten und -pflichten übergingen. Der Übergang umfasse auch allenfalls im Zuge einer…
…übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft übergehen. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 SpaltG sinngemäß anzuwenden (§ 17 SpaltG). Es kommt es zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst (VwGH 8…
…übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft übergehen. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 SpaltG sinngemäß anzuwenden (§ 17 SpaltG). Es kommt es zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst (VwGH 8…
…der durch die Eintragung der Spaltung der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG eingetretenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge trat aber die [NEUG] auch verfahrensrechtlich in Bezug auf die in Rede stehenden Lohnabgaben an die Stelle der Beschwerdeführerin (vgl. VwGH 01.09.1999, 98/16/0121…
…der Abgabenpflichtigen gehen auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolger über. Erwähnt seien bereits abgereifte Ansprüche auf Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen und ähnliche Forderungen (Stoll, BAO-Kommentar, § 19, Pkt. 2, Seite 193). Auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen gehen über (VwGH 22…
…1 BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über (VwGH 09.11.2000, 2000/16/0376). Dabei tritt der Gesamtrechtsnachfolger sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten…
…09). In Anwendung der oben ausgeführten gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass mangels Einantwortung keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, sodass keine Rechte oder Pflichten, vor allem nicht verfahrensrechtliche Rechtspositionen, wie das Recht zur Erhebung einer Beschwerde übergegangen sind. Gibt es jedoch keinen Vertreter der…