Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100233/2013
1. Kein Vorliegen qualifizierten Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG bei Abspaltung von vermieteten Liegenschaften mangels Teilbetriebseigenschaft 2. Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven bei nicht qualifiziertem Vermögen mangels Geltung der Rückwirkungsfiktion laut § 6 Z 14 lit. b EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100233/2013vom 24.10.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung (Gebäudevermietung) bewirtschaftet wird, stellte keine Übertragung eines (Teil)Betriebes dar. Es liegt somit kein qualifiziertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG vor. Wird solches Vermögen gemäß § 32 UmgrStG abgespaltet, so kommt die Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 iVm § 20 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 nicht zum Tragen, sondern erfolgt der Vermögensübergang und die Aufdeckung stiller Reserven nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (= Zeitpunkt der Spaltungsvereinbarung).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR
in der Beschwerdesache
B-FGmbH als Rechtsnachfolgerin der B Holding Gesellschaft m.b.H., Adr1 vertreten durch STB, Adr2, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom 21.11.2012, Steuernummer, betreffend Körperschaftsteuer 2008 und Anspruchszinsen 2008
zu Recht erkannt:
1) Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2008 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
2) Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
3) a) Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
b) Hinsichtlich Anspruchszinsen 2008 ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf:
1.
Die Beschwerdeführerin "B – FGmbH" (in der Folge kurz Bf) ist nach einer Verschmelzung (Verschmelzungsvertrag und Generalversammlungsbeschlüsse vom 01.09.2008) als übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechtspositionen der B Holding Gesellschaft m.b.H. (= übertragende bzw. den Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildende Gesellschaft) eingetreten. Die Eintragung der Löschung der Firma der B Holding Gesellschaft m.b.H. im Firmenbuch erfolgte am 23.12.2008.
2. Die B Holding Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz Bf/Holding) wurde am 16.01.1978 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war gemäß Gesellschaftsvertrag die Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Art, insbesondere an der B - FGmbH mit dem Sitz in X in der Form einer Holding-Gesellschaft. Darüber hinaus war der Gegenstand der Gesellschaft der Handel mit Waren aller Art.
Tatsächlich erzielte die Gesellschaft als Muttergesellschaft des Familienkonzerns "B" Erträge aus der Vermietung von Liegenschaften an die Bf und an die A Gesellschaft m.b.H. & Co KG sowie aus der Beteiligung an anderen Unternehmen des Konzerns. Als allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer fungierten C, D und F B.
3.1.
Im Jahr 2008 kam es zu einer Neuordnung der Unternehmen des B-Konzernes. Zu diesem Zwecke wurde am 01.09.2008 ein Umgründungsplan erstellt, der von folgenden an der Umgründung beteiligten Unternehmen bzw. Beteiligten beschlossen wurde: Bf/Holding, Bf, B Beteiligungsges.m.b.H., G Gesellschaft m.b.H. & Co KG, A Gesellschaft m.b.H. & Co KG, H Immobilien GmbH, C B, D B, F B
3.2. Vorgesehen waren folgende fünf Umgründungsschritte:
Umgründungsschritt 1: C B als alleiniger Kommanditist der G Gesellschaft m.b.H. & Co KG übereignete per Stichtag 31.01.2008 seinen gesamten Anteil an deren Komplementärin, an die Bf/Holding (Einbringung gemäß Art. III § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG)
Umgründungsschritt 2: C und I B als Kommanditisten der A Gesellschaft m.b.H. & Co KG übereigneten per Stichtag 31.01.2008 ihre gesamten Mitunternehmeranteile an die B Beteiligungsges.m.b.H. (Einbringung gemäß Art. III § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG)
Umgründungsschritt 3: Die Bf/Holding übertrug per 31.01.2008 "im Wege der Spaltung Vermögenswerte, die einen Teilbetrieb darstellen – insbesondere Liegenschaft Einlagezahl Gb1 – mit allen Aktiven und Passiven, auf die Firma B Beteiligungsges.m.b.H." (Spaltung gemäß Art. VI § 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG)
Umgründungsschritt 4: Die Bf/Holding übertrug per 31.01.2008 "im Wege der Spaltung Vermögenswerte, die einen Teilbetrieb darstellen – insbesondere Liegenschaft Einlagezahl GBEZ Ort2 – mit allen Aktiven und Passiven, auf die Firma Bb Immobilien GmbH" (Spaltung gemäß Art. VI § 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG)
Umgründungsschritt 5: Die Bf/Holding übertrug im Wege der Verschmelzung ihre Vermögenswerte als Ganzes auf die Bf per 01.09.2008 (Verschmelzung gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 UmgrStG)
Weiters wurde festgehalten, dass der Firmenwortlaut der B Beteiligungsges.m.b.H. in A Gesellschaft m.b.H. geändert würde.
Die beschriebenen Umgründungen nach dem UmgrStG wurden – mit Ausnahme von Umgründungsschritt 5/Stichtag 31.08.2008 – auf den Stichtag 31.01.2008 bezogen.
3.3. Der Umgründungsplan samt den dazugehörigen Verträgen betreffend die einzelnen Umgründungsschritte wurde mit Schreiben vom 28.10.2008 an das Finanzamt übermittelt.
3.4. Zum Umgründungsschritt 3/Standort X:
Aus dem "Spaltungs- und Übernahmevertrag" vom 01.09.2008, mit dem "unter Anwendung der Bestimmungen des SpaltG und der Bestimmungen des Artikel VI UmgrStG die in der Spaltungsbilanz (Verweis auf Beilage) näher bezeichneten Vermögenswerte von der Bf/Holding auf die durch Umgründung entstehende A Gesellschaft m.b.H. als aufnehmende Gesellschaft unter (zwischenzeitlichem) Fortbestand der übertragenden Gesellschaft abgespaltet" wurden (Punkt B, 1.), gehen folgende für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlichen Umstände hervor:
Beim Abspaltungsvorgang handelte es sich um eine nicht verhältniswahrende (entflechtende) Abspaltung mit Einbringung von Vermögen in die aufnehmende Gesellschaft (Punkt B, 2.). Spaltungsstichtag war der 31.01.2008 (Punkt B, 8.).
Hinsichtlich jener Vermögensteile, welche an die (zukünftige) A Gesellschaft m.b.H. als aufnehmende Gesellschaft übertragen wurden, erfolgte der Hinweis auf den Jahresabschluss der Bf/Holding zum 31.01.2008 inkl. Anlagenspiegel. Für die (zukünftige) A Gesellschaft m.b.H. ergaben sich diese Vermögensteile auch aus der Eröffnungsbilanz. Die Vermögensanteile und deren Zuordnung für die Bf/Holding ergaben sich aus der Spaltungs-(Restvermögens-)bilanz (Verweis auf Beilagen/Punkt B, 11.).
Laut Punkt B, 16. gehört "zum abgespaltenen Vermögen insbesondere die Liegenschaft EZ Gb1, Bezirksgericht X".
In Punkt C, 1. wurde festgehalten, dass die übertragende Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigte. Die vorliegenden Spaltungsvorgänge sollten den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes und des Umgründungssteuergesetzes, insbesondere dessen Bestimmungen im Artikel IV unterliegen; es würden die abgabenrechtlichen Begünstigungen dieses Gesetzes im höchsten Ausmaß in Anspruch genommen. … Die beabsichtigte Spaltung sei eine solche gemäß § 32 (1) Ziffer 1 UmgrStG (Punkt C, 4.).
3.5. Zum Umgründungsschritt 4/Niederlassung Y:
Aus dem "Spaltungs- und Übernahmevertrag" vom 01.09.2008, mit dem "unter Anwendung der Bestimmungen des SpaltG und der Bestimmungen des Artikel VI UmgrStG die in der Spaltungsbilanz (Verweis auf Beilage) näher bezeichneten Vermögenswerte von der Bf/Holding GmbH auf die in Gründung befindliche Bb Immobilien GmbH als aufnehmende Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft abgespaltet" wurden (Punkt B, 1.), gehen folgende für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlichen Umstände hervor:
Beim Abspaltungsvorgang handelte es sich um eine nicht verhältniswahrende (entflechtende) Abspaltung mit Einbringung von Vermögen in die aufnehmende Gesellschaft (Punkt B, 2.). Spaltungsstichtag war der 31.01.2008 (Punkt B, 7.).
Hinsichtlich jener Vermögensteile, welche an die Bb Immobilien GmbH als aufnehmende Gesellschaft übertragen wurden, erfolgte der Hinweis auf den Jahresabschluss der Bf/Holding zum 31.01.2008 inkl. Anlagenspiegel. Für die Bb Immobilien GmbH ergaben sich diese Vermögensteile auch aus der Eröffnungsbilanz. Die Vermögensanteile und deren Zuordnung für die Bf/Holding ergaben sich aus der Spaltungs-(Restvermögens-)bilanz (Verweis auf Beilagen/Punkt B, 10.).
Laut Punkt B, 15. gehört "zum abgespaltenen Vermögen insbesondere die Liegenschaft Gb2, BG1".
In Punkt C, 1. wurde festgehalten, dass die übertragende Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigte. Die vorliegenden Spaltungsvorgänge sollten den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes und des Umgründungssteuergesetzes, insbesondere dessen Bestimmungen im Artikel IV unterliegen; es würden die abgabenrechtlichen Begünstigungen dieses Gesetzes im höchsten Ausmaß in Anspruch genommen. … Die beabsichtigte Spaltung sei eine solche gemäß § 32 (1) Ziffer 1 UmgrStG (Punkt C., 4.).
4.
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 02.02.2010 – gerichtet an die Bf/Holding zu Handen deren zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters – wurde die Bf/Holding zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 veranlagt.
5.
In der Folge wurde vom Finanzamt bei der Bf/Holding eine Betriebsprüfung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 und 2008 durchgeführt, in deren Zuge unter anderem Folgendes festgestellt wurde:
5.1. Punkt 1 (Abspaltung von Teilbereichen zur Aufnahme) der Niederschrift vom 26.06.2012
über das Ergebnis der Außenprüfung zum Betriebsprüfungsbericht vom 03.07.2012:
Die Bf/Holding GmbH sei bis zum 31.01.2008
- mit 100% an der Bf beteiligt gewesen;
- mit 100% an der G Gesellschaft m.b.H. beteiligt gewesen, wobei diese ihrerseits Komplementärin der G Gesellschaft m.b.H. & Co KG gewesen war, welche die Kundendienstaufträge für die Bf erledigt habe, und
- einzige Komplementärgesellschaft der ehemaligen A Gesellschaft m.b.H. & Co KG gewesen.
Zudem habe die Bf/Holding zwei Grundstücke in ihrem Vermögen gehabt, welche sie an Unternehmen im Konzerverbund vermietet habe:
a) Grundstück Straße2, PLZ2 Y, Ort2, vermietet an die Bf (Niederlassung Y)
b) Grundstück Straße1, X, vermietet an die Ort2 KG (Standort X).
Zum Stichtag 31.01.2008 sei es zu einer Neuordnung der Konzernunternehmen gekommen. Dafür sei dem Finanzamt ein mehrstufiger Umgründungsplan vorgelegt, die entsprechenden Verträge unterzeichnet und in den Firmenbüchern eingetragen worden.
Mit den Verschmelzungs-, Einbringungs- und Abspaltungsverträgen seien die bisherigen Teilbereiche der Bf/Holding aufgeteilt worden:
Die Unternehmensbeteiligungen seien letztlich in die Bf gelangt.
Das Grundstück Straße2 sei aus der Holding nicht verhältniswahrend abgespalten und in die neu gegründete Bb Immobilien GmbH aufgenommen worden.
Das andere Grundstück Straße1 sei ebenfalls nicht verhältniswahrend aus der Holding abgespalten und von der B Beteiligungsges.m.b.H. (als Rechtsvorgängerin zur A Gesellschaft m.b.H.) übernommen worden.
Bei den abgespaltenen Grundstücken habe es sich nach Auffassung der ehemaligen Bf/Holding um Teilbetriebe iSd § 12 Abs. 2 UmgrStG gehandelt.
Die Holding habe im Wirtschaftsjahr 2008/08
(Anmerkung: wohl richtig 2007/2008) Mieterlöse aus der Grundstücksvermietung im Ausmaß von 736.699,00 € neben einem Aufwandsersatz von 1.200,00 € erzielt. Eine gesonderte Erfassung der Erlöse für die einzelnen Grundstücke (für sich) sei aus der VuG nicht ersichtlich. Die Holding habe im Wj 2007/08 umfangreiche Instandhaltungs- bzw. Umbauarbeiten (Grundstück/A) durchführen lassen. Eigenes Personal sei in der Holding nicht vorhanden gewesen und seien Aufwand für Beheizung, Energie oder sonstige Betriebskosten nicht als Betriebsausgaben ersichtlich. Über die Vermietungstätigkeit hinausgehende Aktivitäten seien hinsichtlich der Grundstücke nicht erkennbar.
Zusammenfassung/Prüferfeststellung:
Das UmgrStG sei nur anzuwenden (Buchwertfortführung), wenn durch die Umgründung ein Vermögen iSd § 12 Abs. 2 UmgrStG übertragen werde. In dieser Gesetzesstelle sei als umgründungsfähiges Vermögen ua der Teilbetrieb genannt.
Unter Bezugnahme auf den einkommensteuerrechtlichen Teilrechtsbegriff wurde festgestellt, dass
in der vorliegenden Tätigkeit nur eine Vermögensverwaltung erkannt werden könne, wodurch die Qualifizierung als Teilbetrieb ausscheide. Mangels Vorliegens von Teilbetrieben iSd UmgrStG sei in den betreffenden Umgründungsvorgängen die Buchwertfortführung ausgeschlossen. Stattdessen sei der Tauschgrundsatz anzuwenden, was zu einer Versteuerung der stillen Reserven führe.
In der Folge ging der Prüfer auf die rechtlichen Einwendungen des steuerlichen Vertreters der Bf ein und wurden in der Niederschrift die Ermittlung der Buch- und Verkehrswerte sowie die Berechnung der "Stillen Reserven" in Höhe von insgesamt 4.413.946,00 € (siehe Punkt 1 der Niederschrift) dargestellt.
5.2. Im Betriebsprüfungsbericht vom 03.07.2012 wurden in Tz 1 (Abspaltung/stille Reserven) und Tz 2 (Herst.Aufw. Straße1) unter Verweis auf den jeweiligen Punkt in der Niederschrift die Feststellungen entsprechend festgehalten.
Der Gewinn bzw. die Einkünfte des Jahres 2008 wurden folgendermaßen ermittelt (Beträge in €):
| Vor BP
| 107.634,84
| Abspaltung/stille Reserven
| 4.413.946,00
| Herst. Aufw. Straße1
| 308.019,00
| Nach BP
| 4.829.599,84
Anmerkung/Herstellungsaufwand Straße1
Vom Unternehmen ursprünglich als Reparaturaufwand behandelte Umbaukosten beim Objekt am Standort X wurden als Herstellungsaufwand mit einem AfA-Satz von 4% qualifiziert (Zugang 2008 314.304,00 € abzüglich AfA für 1/2 Jahr von 6.286,00 € ergibt zum 31.01.2008 308.019,00 €).
Hinsichtlich der Wiederaufnahme wurde auf die Tz 1 und 2 verwiesen und das Ermessen begründet.
5.3.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer vom 13.08.2012 wurde "das Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 (Bescheid vom 02.02.2010)" unter Verweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wieder aufgenommen.
Gleichzeitig erging der Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 13.08.2012, mit dem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 abweichend vom bisher vorgeschriebenen Betrag festgesetzt wurde.
Schließlich erging auch ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 vom 13.08.2012, mit dem – basierend auf der nunmehr festgesetzten Körperschaftsteuer 2008 – Anspruchszinsen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 13.08.2012 festgesetzt wurden.
Sämtliche Bescheide vom 13.08.2012 ergingen an die Bf/Holding.
6.
In seinem Schriftsatz vom 13.09.2012 wendete der steuerliche Vertreter der Bf
- einerseits die Bescheidausfertigung und Zustellung der Bescheide vom 13.08.2012 an eine nicht (mehr) existente Kapitalgesellschaft ein und
- erhob andererseits Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie den
Anspruchszinsenbescheid 2008
Den Einwand betreffend die Zustellung der Bescheide an eine nicht existente Person begründete er damit, dass die Bf/Holding
mit Wirkung vom 23.12.2008 im Firmenbuch des zuständigen Landesgerichtes gelöscht worden sei, weshalb ein an sie gerichteter Bescheid nicht mehr rechtswirksam an sie zugestellt habe werden können.
In seiner gegen den Körperschaftsteuer- und Anspruchszinsenbescheid 2008 gerichteten Berufung wies der steuerliche Vertreter der Bf zusammengefasst im Wesentlichen darauf hin, dass
die geplanten Mehrfachumgründungen in einem Schriftsatz, in dem auch die Spaltungspläne beinhaltet gewesen seien, dem Finanzamt gegenüber uneingeschränkt offengelegt worden seien. Damit habe es davon Kenntnis erlangt, dass die Gesellschaft die Teilbetriebe (= gewerblich genutzte und vermietete Liegenschaften in Y und X) unter die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UmgrStG subsumiere und für diese Teilbetriebe und Abspaltungen die Steuerbegünstigungen des UmgrStG in Anspruch nehme.
Zweck und Ziel des dem Finanzamt übermittelten Spaltungsplanes bzw. der Darstellung von Umgründungsschritten sei unter anderem auch, dass die steuerpflichtige Gesellschaft erwarten könne, dass das Finanzamt sich während der "einmonatigen Wartefrist" zumindest grundsätzlich mit dem Umgründungsvorhaben auseinandersetze. Nachdem das Finanzamt keine Bedenken geäußert habe, habe die Gesellschaft durchaus darauf vertrauen können, dass es sich bei den abzuspaltenden und in der Folge abgespaltenen Teilbetrieben um Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG handle.
Im übergebenen Spaltungsplan werde eine frühzeitige Ermittlungshandlung in Bezug auf den zukünftigen Steuerbescheid gesehen und seien gegenteilige Feststellungen nach cirka dreieinhalb Jahren unzulässig.
Aus § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG sei kein Hinweis auf den einkommensteuerrechtlichen Teilbetriebsbegriff ersichtlich. Auch die unterschiedlichen Zielsetzungen von EStG und UmgrStG erlaubten keine gleiche Interpretation.
Durch die in § 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG erfolgte "gesetzliche Verbindung" mit dem Spaltungsgesetz werde ausdrücklich anerkannt, dass als abgespaltenes Vermögen "die Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile" der abspaltenden Gesellschaft normiert werde. Es werde bestritten, dass nunmehr Abs. 2 des § 32 UmgrStG auch als Voraussetzung von Spaltungen im Sinne des Spaltungsgesetzes angesehen werde.
Das UmgrStG unterstütze als Begünstigungsvorschrift die Veränderung von Betriebsvermögen zur organisatorischen, wettbewerbsorientierten, strukturellen Verbesserung der Unternehmen und nehme für den Fortbestand auch auf Eigentümerinteressen Rücksicht, wobei aus steuerlicher Sicht das Ziel verfolgt werde, die Umgründungen grundsätzlich zu Buchwerten vorzunehmen, um damit zu verhindern, dass stille Reserven in wirtschaftlich nicht gewolltem Umfang frühzeitig realisiert und Steuerbelastungen normiert würden, dass aber "dereinst" keine Bemessungsgrundlagen der Besteuerung entzogen würden.
Unter Verweis auf die in den EStR und der VwGH-Judikatur festgehaltenen Kriterien für die Annahme eines Teilbetriebes hob der steuerliche Vertreter der Bf besonders hervor, dass die Zuordnung der Wirtschaftsgüter
zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen sich einerseits aus der Art des Betriebes und andererseits nach deren Funktion innerhalb des konkreten Betriebes ergäbe. Abzustellen sei somit auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus.
Bei der Beurteilung, ob ein Teilbetrieb vorliege, sei daher grundsätzlich jenes Unternehmen zu betrachten, von welchem abgespalten werde, und sei dabei auf die Besonderheit dieses Unternehmens Rücksicht zu nehmen. Bei Berücksichtigung dieser Vorgangsweise ergäben sich bei der "vierteiligen Funktion" der ehemaligen Bf/Holding ausreichend Merkmale für die jeweilige Qualifikation eines Teilbetriebes. Dies seien:
- der Betriebsteil eines (bisherigen) Gesamtbetriebes,
- die organisatorischen Einheiten,
- die Selbständigkeit der Einheiten und
- die Fähigkeit der Einheiten, in der Zukunft Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Nachfolgeunternehmen den Teilbetrieb auch tatsächlich in dieser Form fortführten.
Unter Hinweis auf die Richtlinie 90/434/EWG vom 23.07.1990 und 2005/19/EG des Rates vom 17.02.2005 sei nach eigener Beurteilung und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Umgründungsgesetzen um Begünstigungsvorschriften handle, der Teilbetrieb weit auszulegen, um das Ziel von Strukturverbesserungen in Unternehmensbereichen zu erhalten.
Abschließend wurde darauf hingewiesen
, dass sich aus der mehrfach veränderten Terminologie des § 32 UmgrStG nicht eindeutig ableiten lasse, dass abzuspaltendes Vermögen im Sinne des Spaltungsgesetzes in Konkurrenz zum Vermögensbegriff gemäß UmgrStG getreten sei.
Es wurde daher beantragt, die Körperschaftsteuer 2008 abweichend vom bisherigen Bescheid vom 02.02.2010 lediglich erhöht um die Feststellung laut Punkt 2 (Anmerkung: dieser betraf die unstrittige Feststellung betreffend Herstellungsaufwand/Straße1) der Niederschrift über die Außenprüfung festzusetzen und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UmgrStG für die Abspaltung von Teilbetrieben der ehemaligen Bf/Holding in die Bb Immobilien GmbH und die A Gesellschaft m.b.H. anzuerkennen.
Bezüglich der Anspruchszinsen wurde festgehalten, dass bekannt sei, dass in einem fortzusetzenden Verfahren eine eventuelle Anpassung der Anspruchszinsen – wenn der Sachbescheid abgeändert werde – ohnehin einer verfahrensrechtlichen Automatik unterläge.
7.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2012 wurde die Berufung gegen den "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008, den Körperschaftsteuerbescheid 2008 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008, alle vom 13.08.2012" vom Finanzamt zurückgewiesen; dies mit der Begründung, dass die genannten Bescheide nicht rechtswirksam erlassen worden seien.
Dementsprechend erging am 10.10.2012 ein neuerlicher Anspruchszinsenbescheid 2008 (nunmehr an die Bf als Rechtsnachfolgerin der Bf/Holding), mit dem die ursprünglich vorgeschriebenen Anspruchszinsen wieder gutgeschrieben wurden.
8.
Mit Datum vom 21.11.2012 wurden vom Finanzamt folgende – nunmehr an die Bf als Rechtsnachfolgerin der Bf/Holding gerichtete – Bescheide erlassen:
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008, mit dem das Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 (Bescheid vom 02.02.2010) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen wurde. Die Begründung war ident mit jener laut Erledigung vom 13.08.2012.
- Körperschaftsteuerbescheid 2008, der nunmehr in der Begründung auf die Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.06.2012 verwies, ansonsten aber - insbesonders hinsichtlich der Höhe der Festsetzung der Körperschaftsteuer - mit der Erledigung vom 13.08.2012 ident war.
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008, mit dem – basierend auf der festgesetzten Körperschaftsteuer 2008 – Anspruchszinsen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 21.11.2012 festgesetzt wurden.
9.
Gegen diese Bescheide vom 21.11.2012 erhob die Bf mit Schriftsatz vom 14.12.2012 durch ihren steuerlichen Vertreter wiederum Berufung, nunmehr auch gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008.
Insgesamt wurde beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2008 mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ersatzlos aufzuheben. In eventu wurde eine Festsetzung der Körperschaftsteuer 2008 wie laut ursprünglicher Berufung vom 13.09.2012 gegen die Bescheide vom 13.08.2012 beantragt, welcher Antrag im Übrigen auch gleichlautend begründet wurde (siehe oben unter Punkt 6). Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid 2008 bezog sich auf die akzessorisch abgeleitete Höhe der Anspruchszinsen. Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
10.
Mit Bescheid vom 04.02.2013 wurde vom Finanzamt der Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2012 betreffend die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 13.08.2012 gemäß § 299 BAO aufgehoben, da eine solche nicht eingebracht worden war (siehe oben Punkt 7).
11.
Mit Vorlagebericht vom 05.03.2013 wurde die Berufung vom 14.12.2012 vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
12.
Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.
13. Im Gefolge der Aktenanforderung durch das Bundesfinanzgericht wurde vom Finanzamt eine Würdigung der Berechnungen der Betriebsprüfung betreffend die gemeinen Werte der beschwerdegegenständlichen Liegenschaften durch den Fachbereich Liegenschaftsbewertung vom 19.11.2012 vorgelegt, die im weiteren Beschwerdeverfahren durch eine gutachterliche Stellungnahme des Fachexperten Immobilienbewertung vom 17.02.2017 ergänzt wurde. Letztere ließ höhere Werte, als bisher angesetzt, vermuten und wurde darin die Vorlage eines qualifizierten Gutachtens durch die Bf angeregt.
14. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurden die Stellungnahmen des Fachbereiches bzw. Fachexperten Immobilienbewertung vom 19.11.2012 und 17.02.2017 der Bf zur Gegenäußerung übermittelt.
Darüber hinaus wurde die Bf darauf hingewiesen, dass bereits der Körperschaftsteuer(erst)bescheid vom 02.02.2010 an die Bf/Holding adressiert gewesen sei, obwohl diese nach der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch am 23.12.2008 bereits untergegangen war. Die Körperschaftsteuerveranlagung 2008 sei daher erstmalig mit Bescheid vom 21.11.2012 erfolgt. Auch diesbezüglich wurde um Stellungnahme gebeten.
Weiters wurde um Vorlage der Mietverträge und für den Fall, dass durch die Vermieterin neben der bloßen Vermietung irgendwelche Nebenleistungen zu erbringen gewesen wären, um Vorlage der entsprechenden Zusatzvereinbarungen ersucht.
15. Mit Antwortschreiben vom 18.04.2017 - vorab per E-Mail beim Bundesfinanzgericht am 03.05.2017, postalisch eingelangt am 17.05.2017 (im Weg über das Finanzamt) - nahm der steuerliche Vertreter der Bf hierzu im Wesentlichen, wie folgt, Stellung:
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Verfahrensablaufes kam er zum Ergebnis, dass die Bf zum 31.01.2008 (= Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 der Bf/Holding) noch nicht Rechtsnachfolgerin habe sein können, weil die Verschmelzung erst am 31.08.2008 oder am 23.12.2008 Rechtswirkung erlangt habe. Dem Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 21.11.2008 liege kein Wiederaufnahmebescheid zugrunde.
Der Wiederaufnahmebescheid vom 13.08.2012 sei ebenso wie der Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom selben Tag an die Bf/Holding ergangen und demgemäß ein Nichtbescheid. Die Bf gehe davon aus, dass die beiden Bescheide vom 13.08.2012 keine Rechtswirkungen entfalten hätten können. Eine neuerliche Aufnahme des Verfahrens 2008 zum Zeitpunkt 21.11.2012 scheide damit aus.
Darüber hinaus ergebe sich die Frage, ob bei richtiger Beurteilung (richtig nach Auffassung des Finanzamtes) die erhöhte Bemessungsgrundlage aus der Feststellung der Außenprüfung nicht ohnehin gleich bei der Bf zu erfassen gewesen wäre. Dies habe aber am 21.11.2012 nicht mehr erfolgen können, weil zwischenzeitlich bereits das erste Wiederaufnahmeverfahren zur Bf für 2008 - Wiederaufnahme- und Sachbescheid vom 13.08.2012 - erledigt gewesen sei.
Mit der Nichtanerkennung des UmgrStG ergebe sich, dass die nicht verhältniswahrenden Abspaltungen keiner Rückwirkungsfunktion zugänglich seien.
In diesem Zusammenhang wurde auf die Körperschaftsteuerrichtlinienen (Rz 1468) sowie Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG5, § 32 Rz 4, Seite 516 verwiesen. Eine Erfassung des tauschähnlichen Umsatzes, wie von der Außenprüfung festgestellt, könne nicht zum 31.01.2008 vorliegen, sondern erst zum 23.12.2008, dem Tag der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch. Da zu diesem Zeitpunkt die Bf/Holding keine Rechtspersönlichkeit mehr besessen habe, wäre zunächst anzunehmen, dass die tauschähnlichen Umsätze hinsichtlich der Körperschaftsteuerpflicht zwar der Bf zuzuordnen seien. Für eine solche Zuordnung liege jedoch ein mit der Eintragung im Firmenbuch wirksames und damit zu berücksichtigendes Rechtsgeschäft vor, welches sich sodann ausschließlich im Wirtschaftsjahr 2008/2009 (01.02.2008 bis 31.01.2009) der Bf auswirken könne. Ein Körperschaftsteuerbescheid 2008 sei daher aus zweierlei Gründen rechtswidrig. Zunächst weil es sich um handle, und zum anderen, weil nach dem Erstbescheid zur Körperschaftsteuerveranlagung 2008 für die Bf bereits eine Wiederaufnahme erfolgt sei, welche mit Bescheid vom 13.08.2012 abgeschlossen worden sei.
Der im Schriftsatz des Bundesfinanzgerichtes vom 23.03.2017 geäußerten Ansicht, dass das Körperschaftsteuerverfahren 2008 der ehemaligen Bf/Holding nicht bescheidmäßig abgeschlossen worden sei, werde entgegnet, dass es ein solches Verfahren gar nicht geben habe können, weil bereits im Zeitpunkt der Außenprüfung und der Erkenntnis, dass das UmgrStG keine Anwendung finde, die Prüfungshandlungen gegenüber der - vermeintlichen Rechtsnachfolgerin - begonnen und/oder fortzusetzen gewesen wären.
Im Hinblick auf die (trotz Einigung im Betriebsprüfungsverfahren) erfolgte Berechnung der Verkehrswerte durch das Finanzamt wurde Folgendes vorgebracht:
Es sei aus diesem Grund eine nochmalige, eingehende Befassung der Bf mit dem Sachverhalt und den verfahrensrechtlichen Abläufen erfolgt. Die Konsequenzen der Nichtanerkennung der Steuerbegünstigungen des UmgrStG lösten einerseits, wie bereits ausgeführt, keine Rückwirkungsfunktion aus, andererseits seien in diesem Fall jene Gesellschaften mit der Körperschaftsteuer aus dem Tausch zu belasten, welche Nutznießer aus der fehlgeschlagenen nicht verhältniswahrenden Abspaltung im Sinne des UmgrStG geworden seien. Eine Körperschaftsteuerfestsetzung habe daher nicht an die Bf zu erfolgen, sondern - bezogen auf die zwei nicht anerkannten Teilbetriebe - an einerseits die Bb Immobilien GmbH und andererseits an die A Gesellschaft m.b.H.
Wenn das Bundesfinanzgericht diese Beschwerdeargumentation aufnehme und für rechtskonform einstufe, habe der Körperschaftsteuerbescheid vom 21.11.2012 an die Bf als Rechtsnachfolgerin der Bf/Holding als rechtswidrig aufgehoben und aus dem Rechtsbestand entfernt zu werden.
Angeregt wurde abschließend, zunächst über die verfahrensrechtliche Seite der Beschwerde zu entscheiden, um dann nicht mehr notwendige wertmäßige Argumente hinsichtlich der Höhe der Tauschsummen vorbringen zu müssen und damit das Verfahren weiter zu verlängern.
Zur Vermietungstätigkeit (Punkt 2 des Vorhaltes) wurde Folgendes vorgelegt:
- E-Mail vom 15.03.2017 an Mag. Z/Großbetriebsprüfung, aus der folgende für das Beschwerdeverfahren wesentlichen Punkte hervorgehen:
" ...
d) Bis zum 31.01.2008 habe die Bf/Holding für den Betriebsstandort X Mieten an die Bf und die A Gesellschaft m.b.H. & Co KG und für den Standort Y an die Bf verrechnet. Aus den Akten des Außenprüfungsverfahrens sollte hervorgehen, dass für diese Vermietungen - aus Gründen der Einsparung von erheblichen Gebühren - keine unterschriebenen Mietverträge existierten. Die monatlichen Mieten würden verrechnet, Belege ausgefertigt und bei Änderungen (bezüglich Fläche oder Preis) aktualisiert. Soweit die Höhe der verrechneten Mieten Prüfungsgegenstand gewesen sei, habe es keine abweichenden Feststellungen zum vorgelegenen Sachverhalt gegeben.
e) Entsprechend den Bestimmungen zur Umsatzsteuer sei sodann eine Verrechnung von Mieten der Bb Immobilien GmbH für den Betriebsstandort Y an die Bf und in der Folge auch an die A Gesellschaft m.b.H. & Co KG erfolgt.
Im Kalenderjahr 2012 nach Abschluss der Außenprüfung für das Wirtschaftsjahr 2008 sei ein Mietvertragstext angefertigt worden, der jedoch ebenfalls nicht unterschrieben worden sei. Nach diesem erfolge bisher und bis laufend die Verrechnung von Mieten durch die Bb Immobilien GmbH an die Bf und die A Gesellschaft m.b.H. Diese Vorgangsweise sei unternehmerischer Wille des verstorbenen C B gewesen, welcher für seine Tochter auch Geltung haben sollte. Der nicht unterschriebene Mietvertragstext wurde beigelegt.
f) Mit dem Eigentumserwerb des Standortes X Straße1 durch die A Gesellschaft m.b.H. habe es Verrechnungen von Mieten an die Bf von noch durch diese benutzten Flächen gegeben (zB Rechnungswesen). Beigelegt waren auch zwei Belastungsanzeigen vom 01.03.2017, adressiert an die A Gesellschaft m.b.H. sowie die Bf, betreffend die Verrechnung von Miete für März 2017.
16. Mit E-Mail vom 31.07.2017 legte der steuerliche Vertreter der Bf über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes (Mail vom 01.06.2017) um Vorlage der Spaltungs- und Restvermögensbilanzen zu den jeweiligen Abspaltungen, von Schluss- und Verschmelzungsbilanz zur Verschmelzung sowie der steuerlichen Ergebnisse (insbesondere der Einkünfte aus der Vermietung der streitgegenständlichen Liegenschaften) für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.02. bis 31.08.2008 folgende Unterlagen vor:
Verschmelzungsvertrag (Notariatsakt) zwischen der Bf/Holding und der Bf vom 01.09.2008 samt Verschmelzungs- und Schlussbilanz zum 31.08.2008 (die bebauten Grundstücke wurden in der Schlussbilanz mit einem Betrag von 4.576.209,00 € ausgewiesen, in der Verschmelzungsbilanz mit 0,00 €);
Spaltungs- und Übernahmevertrag (Notariatsakt) zwischen der Bf/Holding und der B Beteiligungsges.m.b.H. (bei gleichzeitiger Änderung der Firma in A Gesellschaft m.b.H.) vom 01.09.2008 betreffend den Standort X samt Gesellschaftsverträgen und Übergabebilanz 2 (inkl. Eröffnungsbilanz, Spaltungsbilanz/Immobilie X und Restvermögensbilanz der Bf/Holding zum 31.01.2008) und Grundbuchsauszug vom 24.07.2008 sowie Einbringungsbilanzen/ A Gesellschaft m.b.H. & Co KG - B Beteiligungsges.m.b.H. sowie G Gesellschaft m.b.H. & Co KG - Bf/Holding zum 31.01.2008;
Spaltungs- und Übernahmevertrag (Notariatsakt) zwischen der Bf/Holding und der Bb Immobilien GmbH vom 01.09.2008 betreffend den Standort Y samt Gesellschaftsverträgen und Übergabebilanz 1 (inkl. Eröffnungsbilanz, Spaltungsbilanz/Immobilie Y und Restvermögensbilanz der Bf/Holding zum 31.01.2008) und Grundbuchsauszug vom 24.07.2008;
Beiden Spaltungsverträgen war eine Übergabebilanz 1 und 2 der Bf/Holding beigelegt, die die Eröffnungbilanz, die Spaltungsbilanz Immobilie Y und die Spaltungsbilanz X sowie die Restvermögensbilanz der Bf/Holding - jeweils zum 31.01.2008 - beinhaltete.
Ergänzend hielt der steuerliche Vertreter fest, dass es kein steuerliches Ergebnis mehr gegeben habe. Die Abspaltungen seien unabhängig von den BP-Feststellungen im Jahr 2012 zum Stichtag 31.01.2008 erfolgt. Zu diesem Stichtag seien auch die rückwirkenden Vermögensübergaben und -übernahmen erfolgt. Deshalb gebe es keine Vermietungseinkünfte der beschwerdegegenständlichen Liegenschaften. Die von der Bf und der A Gesellschaft m.b.H. & Co KG im Zeitraum 01.02.2008 bis 31.08.2008 bezahlten Mieten an die Bf/Holding seien durch "confusio" der Mietaufwände und übergegangenen Mieterträge steuerlich neutralisiert worden.
17. Im folgenden Beschwerdeverfahren wurden auf schriftlichem und telefonischem Wege (Telefonat und E-Mail an den steuerlichen Vertreter der Bf vom 22.08.2017, Antwort/Schriftsatz vom 18.09.2017, E-Mail und Telefonat mit der Vertreterin der belangten Behörde vom 19. und 25.09.2017 sowie E-Mails an bzw. von beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens vom 28.09.2017, 02.10. und 13.10.2017; Schriftsatz vom 12.10.2017) übereinstimmend die Einkünfte des Rumpfwirtschaftsjahres 01.02. bis 31.08.2008 der Bf/Holding mit 297.761,17 € sowie die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 mit 713.415,01 € (Gewinn des Wirtschaftsjahres 2007/2008 samt unstrittigem BP-Ergebnis plus Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 2008) ermittelt.
18. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 wurden vom steuerlichen Vertreter der Bf die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I) Sachverhalt:
Aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufes und der aktenkundigen Unterlagen ergibt sich zusammengefasst folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Die Bf wurde infolge einer Verschmelzung im Jahr 2008 (Vertrag und Generalversammlungsbeschlüsse vom 01.09.2008, Eintragung im Firmenbuch am 23.12.2008) zur Gesamtrechtsnachfolgerin der Bf/Holding, von der die Abspaltungen des beschwerdegegenständlichen Vermögens erfolgten. Diese Maßnahme war der letzte von fünf Umgründungsschritten im Zuge einer Neuordnung der Unternehmen des B-Konzernes.
Der Umgründungsplan (ebenfalls vom 01.09.2008) wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom 28.10.2008 vorgelegt.
Die Bf/Holding hatte folgende Funktionen ausgeübt:
- 100%ige Beteiligung an der Bf sowie an der G GmbH (= Komplementärin der G Gesellschaft m.b.H. & Co KG, die die Kundendienstaufträge der Bf erledigte);
- einzige Komplementärin der A Gesellschaft m.b.H. & Co KG;
- Vermietung von Grundstücken in Y, Ort2/Niederlassung Y (vermietet an die Bf) und in X, Straße1/Standort X (vermietet an die A Gesellschaft m.b.H. & Co KG).
Die (nicht streitrelevanten) Umgründungsschritte 1 und 2 betrafen die Abtretung von Mitunternehmeranteilen durch die Kommanditisten der beteiligten Personengesellschaften.
Mit den streitrelevanten Umgründungsschritten 3 und 4 laut Umgründungsplan (Verträge und Generalversammlungsbeschlüsse vom 01.09.2008) übertrug die Bf/Holding im Wege der Spaltung laut Umgründungssteuergesetz Vermögenswerte, die sie in den zugehörigen Umgründungsverträgen jeweils als Teilbetrieb auswies. Die Übertragung sollte per 31.01.2008 erfolgen. Bei den übertragenen Vermögenswerten handelte es sich jeweils um ein bebautes Grundstück:
- das Grundstück Straße2 in Y, Ort2, vermietet an die Bf (Niederlassung Y), ging an die Bb Immobilien GmbH über;
- das Grundstück Straße1 in X, vermietet an die A Gesellschaft m.b.H. & Co KG (Standort X), ging an die B Beteiligungsges.m.b.H. (aufgrund einer gleichzeitigen Namensänderung A Gesellschaft m.b.H.) über.
Die Beteiligungen sollten letztlich aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.09.2008 (= Umgründungsschritt 5) von der Bf/Holding an die Bf gelangen.
Sämtliche notariellen Verträge (insbesondere die Spaltungs- und Übernahmeverträge betreffend die Standorte X und Y sowie der Verschmelzungsvertrag) betreffend die oben angeführten fünf Umgründungsschritte wurden am 01.09.2008 abgeschlossen; ebenso wurden alle erforderlichen Generalversammlungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften am 01.09.2008 gefasst. In der Schlussbilanz der Bf/Holding zum 31.08.2008 wurden die bebauten Grundstücke (= beschwerdegegenständlichen Liegenschaften) ausgewiesen, nicht mehr jedoch in der Verschmelzungsbilanz.
Die Bf/Holding erklärte für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 (abweichender Bilanzstichtag 31.01.2008) Vermietungserlöse aus beiden Vermietungsobjekten in Y und X in Höhe von 736.699,00 € sowie einen Aufwandsersatz von 1.200,00 €. In diesem Wirtschaftsjahr waren von der Bf/Holding am Grundstück in X umfangreiche Instandhaltungs- bzw. Umbauarbeiten durchgeführt worden. Die Bf/Holding verfügte über kein eigenes Personal. Aufwand für Beheizung, Energie oder sonstige Betriebskosten wurden weder als Betriebsausgaben geltend gemacht noch über die Holding verrechnet. Über die Vermietungstätigkeit hinausgehende Aktivitäten hinsichtlich der Grundstücke wurden von der Vermieterin nicht getätigt und erbrachte die Bf zusätzlich zur Vermietungstätigkeit keine wesentlichen Nebenleistungen.
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 02.02.2010 – gerichtet an die Bf/Holding– wurde die Bf/Holding GmbH erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 veranlagt (darin enthalten das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2007/2008).
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde seitens des Finanzamtes die Teilbetriebseigenschaft hinsichtlich der Vermietungstätigkeit bezüglich der beiden Grundstücke und damit die Anerkennung einer Spaltung nach Art. VI UmgrStG verneint und die stillen Reserven der Grundstücke ermittelt. Außerdem wurden ursprünglich als Reparaturaufwand behandelte Umbaukosten bei der Liegenschaft XStraße1 als Herstellungsaufwand qualifiziert.
Die dadurch bewirkten Gewinnerhöhungen wurden in der Folge vom Finanzamt nach Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens im neuerlichen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 13.08.2012 der Besteuerung unterzogen. Gleichzeitig wurden Anspruchszinsen für das Jahr 2008 vorgeschrieben. Die entsprechenden Bescheide vom 13.08.2012 ergingen wiederum an die Bf/Holding.
In seiner gegen den Körperschaftsteuer- und Anspruchszinsenbescheid 2008 gerichteten Berufung wies der steuerliche Vertreter der Bf darauf hin, dass die Bf/Holding seit Eintragung der Verschmelzung mit der Bf an 23.12.2008 über keine eigene Rechtspersönlichkeit mehr verfügt habe.
Gegen die Besteuerung der stillen Reserven wendete er zusammengefasst im Wesentlichen folgende Punkte ein:
- Umgründsplan samt Spaltungsverträgen seien zeitnah an das Finanzamt übermittelt worden. Das Finanzamt habe innerhalb der "einmonatigen Wartefrist" keine Bedenken geäußert. Die Feststellung nach cirka dreieinhalb Jahren, dass kein Teilbetrieb vorläge, sei unzulässig, da es sich bei der Übermittlung des Spaltungsplanes um einen Ermittlungsschritt in Bezug auf den zukünftigen Steuerbescheid handeln müsse, da die Erstellung eines Spaltungsplanes sonst keinen Sinn machen würde.
- Die Heranziehung des ertragsteuerrechtlichen Teilbetriebsbegriffes finde im Umgründungssteuergesetz keine Deckung.
- § 32 Abs. 2 UmgrStG könne nicht als zusätzliche Voraussetzung von Spaltungen iSd Spaltungsgesetzes angesehen werden.
- Ziel des UmgrStG sei eine Begünstigung der Veränderung von Betriebsvermögen zur organisatorischen, wettbewerbsorientierten und strukturellen Verbesserung der Unternehmen.
- Bei der "vierteiligen Funktion" der ehemaligen Bf/Holding ergäben sich ausreichend Merkmale eines Teilbetriebes: der Betriebsteil eines (bisherigen) Gesamtbetriebes, die organisatorischen Einheiten, die Selbständigkeit der Einheiten, die Fähigkeit der Einheiten, in der Zukunft Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen.
- Unter Hinweis auf die Richtlinie 90/434/EWG vom 23.07.1990 und 2005/19/EG des Rates vom 17.02.2005 sei nach eigener Beurteilung und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Umgründungsgesetzen um Begünstigungsvorschriften handle, der Teilbetrieb weit auszulegen, um das Ziel von Strukturverbesserungen in Unternehmensbereichen zu erhalten.
Nach Zurückweisung der Berufung mangels rechtswirksamer Zustellung der angefochtenen Bescheide wurden neuerliche Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, Körperschaftsteuer 2008 und Anspruchszinsen 2008 vom 21.11.2012 erlassen, die nunmehr an die Bf als Rechtsnachfolgerin der Bf/Holding gerichtet waren.
Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter wiederum mit denselben Argumenten wie in der Berufung gegen die Erledigungen vom 13.08.2012 Berufung. Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid 2008 bezog sich auf die akzessorisch abgeleitete Höhe der Anspruchszinsen.
Strittig war somit
- die Zulässigkeit der Wiederaufnahme,
- die Besteuerung der "Stillen Reserven" der Grundstücke wegen Versagung der Anerkennung der Anwendung des
Art. VI UmgrStG auf die gegenständlichen Spaltungsvorgänge infolge fehlender Teilbetriebseigenschaft,
- die Zulässigkeit der Vorschreibung von Anspruchszinsen im Zusammenhang mit der Vorschreibung von zusätzlicher Körperschaftsteuer für das Jahr 2008.
Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde auch der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung hinsichtlich der stillen Reserven infolge Versagung der Begünstigungen des UmgrStG, konkret die Frage der Rückwirkung bei fehlender Teilbetriebseigenschaft des übertragenen Vermögens streitgegenständlich.
Die Einkünfte der Bf/Holding für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.02. bis 31.08.2008 betrugen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Vermietung der streitgegenständlichen Liegenschaften 297.761,17 €.
Über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 21.11.2012 wurde vom Bundesfinanzgericht mittels Beschluss vom 23.10.2017, GZ. RV/5100232/2013, abgesprochen, da der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen war (siehe hiezu ausführliche Begründung des do. Beschlusses).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie den Anspruchszinsenbescheid 2008 zu erkennen.
II) Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde, insbesondere dem Körperschaftsteuerakt der Bf/Holding.
Daraus sowie auch aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers sind der Umgründungsplan sowie die bezughabenden Spaltungs- und Übernahmeverträge vom 01.09.2008 ersichtlich.
Die Tätigkeitsbeschreibung der Bf/Holding ist der Niederschrift des Betriebsprüfers vom 26.06.2012 zu entnehmen; dies blieb auch im gesamten Verfahren - sowohl im Betriebsprüfungsverfahren als auch Beschwerdeverfahren - seitens der Bf unwidersprochen.
Die Feststellung, dass sämtliche bezughabenden Verträge (insbesondere die Spaltungs- und Übernahmeverträge betreffend die Standorte X und Y und der Verschmelzungsvertrag) am 01.09.2008 abgeschlossen und die zugehörigen Generalversammlungsbeschlüsse ebenfalls am 01.09.2008 gefasst wurden, ergibt sich eindeutig aus folgenden Unterlagen:
Umgründungsplan vom 01.09.2008 (laut Körperschaftsteuerakt und Arbeitsbogen/Betriebsprüfung)
Verschmelzungsvertrag (Notariatsakt) vom 01.09.2008 zwischen der Bf/Holding als übertragender und BFGmbH als übernehmender Gesellschaft (vorgelegt vom steuerlichen Vertreter der Bf am 31.07.2017 samt zugehörigen Bilanzen)
- aus Punkt XII. (Genehmigung durch die Generalversammlungen) geht hervor, dass die Rechtswirksamkeit des Verschmelzungsvertrages aufschiebend bedingt durch die Genehmigung der Generalversammlungen beider Gesellschaften ist;
- in der Schlussbilanz der Bf zum 31.08.2008 waren die bebauten Grundstücke noch mit einem Wert von 4.576.209,00 € erfasst, in der Verschmelzungsbilanz zum 31.08.2008 mit einem Wert von 0,00 €
Firmenbuchauszüge betreffend Bf/Holding und Bf
- daraus geht hervor, dass sämtliche Generalversammlungsbeschlüsse betreffend die Verschmelzung vom 01.09.2008 stammen
Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 01.09.2008 zwischen der Bf/Holding als übertragender und der Bb Immobilien GmbH als übernehmender Gesellschaft betreffend die Liegenschaft in Y, Straße2 (vorgelegt vom steuerlichen Vertreter der Bf am 31.07.2017 samt Spaltungsbilanz)
Protokoll vom 01.09.2008 über den Generalversammlungsbeschluss der Bf/Holding betreffend den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 01.09.2008 bezüglich der Liegenschaft in Y, Straße2
Protokoll vom 01.09.2008 über den Generalversammlungsbeschluss der Bb Immobilien GmbH betreffend den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 01.09.2008 bezüglich der Liegenschaft in Y, Straße2
Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 01.09.2008 zwischen der B Beteiligungsgesellschaft m.b.H. als übertragender und der Bb Immobilien GmbH als übernehmender Gesellschaft betreffend die Liegenschaft in X, Straße1(vorgelegt vom steuerlichen Vertreter der Bf am 31.07.2017 samt Spaltungsbilanz);
Protokoll vom 01.09.2008 über den Generalversammlungsbeschluss der Bf/Holding betreffend den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 01.09.2008 bezüglich der Liegenschaft in X, Straße1
Protokoll über den Generalversammlungsbeschluss der B Beteilungsges.m.b.H. betreffend den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 01.09.2008 bezüglich der Liegenschaft in X, Straße1
Firmenbuchauszug der Bf, aus dem hervorgeht,
- dass die Spaltungs- und Übernahmeverträge sowie die zugehörigen Generalversammlungsbeschlüsse vom 01.09.2008 stammen;
- dass die Firma der Bf am 23.12.2008 infolge der Verschmelzung gelöscht wurde.
Die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Kalenderjahres 2008 samt Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes des Rumpfwirtschaftsjahres 01.02. bis 31.08.2008 auf Basis der im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung erliegenden Bilanz für das Rumpfwirtschaftsjahr erfolgte in Übereinstimmung mit beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens (siehe Mails vom 28.09, 02. und 13.10.2017; Schriftsatz vom 12.10.2017).
III) Rechtliche Beurteilung:
A) Zur Körperschaftsteuer:
1. Rechtsgrundlagen:
1.1. § 20 KStG 1988 ("Umgründungen") lautet folgendermaßen (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):
"(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
2. bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
3. bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt Folgendes:
1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
- nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
- im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.
Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt."
1.2. § 6 Z 14 EStG 1988
lautet folgendermaßen (Fettdruck durch das Bundesfinanzgericht):
"a) Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 32 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 20 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 Abs. 2 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 2 Abs. 1 Z 7 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100233/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100233.2013
- Stammnummer
- 116625
- Gültig
- 24.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF