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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100965/2018

Diverse Feststellungen aus einer Außenprüfung; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100965/2018vom 10.11.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde erließ mit 31. August 2017 hinsichtlich der Beschwerden gegen die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 abweisende Beschwerdevorentscheidungen. In der Begründung wurde unter Punkt "Nicht-Bescheid" nach Zitierung des § 142 UGB ausgeführt, dass § 142 voraussetze, dass nur noch ein Gesellschafter verbleibe. Der Rechtsgrund sei irrelevant. Der Firmenbuch-Auszug mit historischen Daten zu FN Nr2, LG ZRS Graz, betreffend Objekt KG1 N.N. GmbH & Co KG dokumentiere deren Löschung mit Eintragung vom Datum5 mit Vermögensübernahme gem. § 142 UGB durch die Bf. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht bedeute das Verbleiben nur eines Gesellschafters, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlösche. In vermögensrechtlicher Hinsicht impliziere die Übernahme die (zivilrechtliche) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) des Übernehmers in Aktiva und Passiva der Gesellschaft. Die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers würden, da Vermögensübernahme des § 142 UGB mit Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge iSd § 19 BAO auf den Rechtsnachfolger übergehen - hier auf die N.N.-GmbH. Dies gelte insbesondere für Abgabenschulden, Haftungsschulden, verfahrensrechtliche Rechtspositionen sowie Fristen. Erledigungen seien damit an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten, was § 19 BAO konform mit "N.N. GmbH als RNF (Rechtsnachfolger) der Objekt KG1 N.N. GmbH & Co KG, zHd steuerliche Vertretung", erfolgt sei. Unter Punkt "Beschwerdebegründung" wurde nach Darstellung des § 250 Abs. 1 BAO zur Mängelbehebung vom 11./12. Jänner 2017 festgehalten, dass einerseits soweit kein konkretisierendes (Beschwerde)vorbringen eingebracht worden sei, und sich die inhaltlichen Ausführungen zu den einzelnen Tz laut Prüfbericht auf pauschalierende Behauptungen eines fehlenden nötigen Sachverhaltes und einer fehlenden schlüssigen Begründung sowie auf die noch nicht erfolgter Akteneinsicht, dass eine (ausführliche) Begründung nicht (schon jetzt) vorgelegt werden könne, weil sich das einzig darin erkläre, dass der Abgabepflichtige seit Mitte November 2016 bis Mitte Jänner 2017 geschäftlich in Südafrika aufhielte, beschränke. [Die] Akteneinsicht sei nach schriftlicher Begründung vom 20. Dezember 2016 am 25. Jänner 2017 erfolgt - ein angekündigter ergänzender Schriftsatz sei nicht eingelangt. Die jeweiligen Abgabenbescheide würden die jeweiligen Feststellungen unter Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung sowie unter Verweis auf den Bericht vom 20. September 2016 inkl. 11-seitiger Beilage mit detaillierten Ausführungen und Feststellungen bezüglich Sachverhalt und Gebarung begründen. Daran anschließend wurden die Stellungnahmen der N.N.-GmbH zu den einzelnen Tz von der belangten Behörde aufgegriffen. Zwecks besserer Übersicht werden in der Folge diese Ausführungen aus den beiden Beschwerdevorentscheidungen zur Körperschaftsteuer bzw. zur Umsatzsteuer nach Tz gereiht dargestellt: -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 2 des Berichtes iVm. Tz 4 der Beilage zum Bericht - U 2011 bis 2014; K 2011 bis 2014 - gebe es keine Ausführungen seitens des Beschwerdeführers. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 3 des Berichtes iVm. Tz 5 der Beilage zum Bericht - U 2012 - könne die Ausführung "mit UVA 10/2012 waren bereits € 180.000,00 USt bei den KGs vorgeschrieben worden und dass die Finanz habe eine Vorschreibung doppelt durchgeführt" nicht nachvollzogen werden: die Umsatzsteuer 2012 sei mit Jahresbescheid vom 19. Oktober 2016 jeweils mit 0,00 Euro bei den Projekt-KGs festgesetzt worden, sodass keine doppelte Zurechnung erfolgt sei. Ebenso nicht nachvollziehbar sei die pauschale Behauptung, es fehle am nötigen Sachverhalt und damit an einer schlüssigen Begründung, nähere Erläuterungen würden fehlen. Der Beschwerdeführer übersehe offensichtlich die 4-seitige detaillierte Aufschlüsselung in Tz 5 der Beilage des BP-Berichtes zu Tz 3 bezüglich des Differenzbetrages von 435.299,50 Euro. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 4 des Berichtes - U 2012 - sei nach erfolgter Akteneinsicht vom 25. Jänner 2016 keine weiterführende Begründung nachgereicht worden. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 5 des Berichtes iVm. Tz 4 und 5 der Beilage zum Bericht - U 2012 - werde seitens des Beschwerdeführers eine neu adaptierte Berechnung von Herrn Q.Q. angeführt, die weder naher erläutert noch belegt worden sei. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 6 des Berichtes iVm. Tz 6 der Beilage zum Bericht - U 2012; K 2012 - würden vom Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht insoweit von Kosten im Zusammenhang mit Nachbarschaftsstreitigkeiten in Bezug auf das Projekt gesprochen werde und könne bei den bezüglichen Ausgangsrechnungen adressiert an Name3, Name4., Name5, Firma6, jeweils in anteilig gleicher betraglichen Höhe, wohl nicht von behaupteten Nachbarn ausgegangen werden. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 7 des Berichtes iVm. Tz 7 der Beilage zum Bericht - U 2010 bis 2011; K 2010 bis 2011 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen pauschal zurück, "dass ein entsprechender Aufwand nicht verbucht worden sei und dass entsprechende Zahlungen nicht vorgenommen worden seien", ohne sich mit der zweiseitigen Sachverhaltsdarstellung der Tz 7 der Beilage auseinanderzusetzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 8 des Berichtes iVm. Tz 8 der Beilage zum Bericht U 2010; K 2010 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen pauschal zurück mit dem Hinweis, dass kein Aufwand iHv 127.141,43 Euro bei der N.N.-GmbH verbucht worden sei, ohne sich mit der zweiseitigen Sachverhaltsdarstellung der Tz 8 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich den Feststellungen Tz 9 des Berichtes iVm. Tz 9 der Beilage zum Bericht - U 2010; K 2010 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen pauschal zurück mit dem Hinweis, dass kein diesbezüglicher Aufwand bei der N.N.-GmbH verbucht worden sei, ohne sich mit der Sachverhaltsdarstellung der Tz 9 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 10 des Berichtes iVm. Tz 10 der Beilage zum Bericht - U 2009; K 2009 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen pauschal zurück mit dem Hinweis, dass kein diesbezüglicher Aufwand verbucht worden sei, ohne sich mit der zweiseitigen Sachverhaltsdarstellung der Tz 10 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 11 des Berichtes iVm. Tz 11 der Beilage zum Bericht - K 2010 - habe der Beschwerdeführer das Kontoblatt 330019 Name12 Baugesellschaft mbH aus dem Jahr 2010 vorgelegt mit dem pauschalen Hinweis, dass in der N.N.-GmbH keine Überzahlung bestanden hätte und dass kein diesbezüglicher Aufwand verbucht worden sei, ohne sich mit der zweiseitigen Sachverhaltsdarstellung der Tz 11 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 12 des Berichtes iVm. Tz 12 der Beilage zum Bericht - K 2010 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen mit der Begründung zurück, dass Rechnungskorrekturen der Rechnungsmerkmale nicht zur Aufwands- und Vorsteuerkürzung berechtigen würden, ohne sich mit der zweiseitigen Sachverhaltsdarstellung der Tz 12 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 13 des Berichtes iVm. Tz 13 der Beilage zum Bericht - U 2011; K 2011 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen mit dem Hinweis "eines Schönheitsfehlers" zurück, dass es eine Zahlung 2011, 275.000,00 Euro in der Buchhaltung der N.N.-GmbH im Jahr 2011 nicht gebe, auch keine über 300.000,00 Euro und ergänzend, dass umsatzsteuerrechtlich von einer Bauleistung auszugehen sei ohne sich mit der Sachverhaltsdarstellung der Tz 13 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 14 des Berichtes iVm. Tz 14 der Beilage zum Bericht - U 2010; K 2010 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen mit dem pauschalen Hinweis zurück, dass sich ein Betrag von 29.721,60 Euro in der Buchhaltung der N.N.-GmbH nicht befinde und dass eine etwaige Leistung als Bauleistung zu qualifizieren wäre, ohne sich mit der Sachverhaltsdarstellung der Tz 14 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. -) Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 15 des Berichtes iVm. Tz 15 der Beilage zum Bericht - U 2010; K 2010 - weise der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen mit dem pauschalen Hinweis zurück, dass sich eine Verbuchung über 3.690,00 Euro in der Buchhaltung der N.N.-GmbH befinde aber nicht bezahlt worden sei und nach wie vor als unberichtigt aushafte, ohne sich mit der Sachverhaltsdarstellung der Tz 15 der Beilage auseinander zu setzen oder belegend zu begründen. Weiters hielt die belangte Behörde fest: Ausführungen der Eingabe vom 11./12. Jänner 2017 in der bloßen Behauptung, behördliche Feststellungen aufgrund von Ermittlungsergebnissen wie aktenkundig bspw. aus Email-Verkehr, niederschriftliche Zeugenaussagen, Berichten, SV-Gutachten würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, würden nicht die Erfordernisse einer ausreichenden Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO entsprechen. Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lasse sich ableiten, dass die Bücher und Aufzeichnungen der N.N.-GmbH, die nach den Abgabenvorschriften zu führen seien, solche formellen Mängel aufweisen würden, die jedenfalls geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsachlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen würden, seien geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden. Würden formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vorliegen, die begründeter Maßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedürfe es eines Nachweises, dass die Unterlagen mit den tatsachlichen Wirtschaftsabläufen nicht übereinstimmen, nicht. Da die Buchführung wie hier als formal nicht ordnungsgemäß einzustufen sei, ginge die Einwendungen des Berufungswerbers ins Leere. Der Beschwerdeführer habe die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen nicht beweisen können. Dem Beschwerdeführer sei durch sein allgemein gehaltenes, durch keinen konkreten Gegenbeweis unterlegtes Vorbringen nicht gelungen, die Feststellungen der Außenprüfung zu widerlegen. Bezüglich der Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2009 und 2010, sowie gegen die Sachbescheide Körperschaftsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2013 erklärte die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31. August 2018 bzw. vom 04. September 2017 die Beschwerden gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Die N.N.-GmbH brachte durch ihre steuerliche Vertretung mit Eingaben vom 28. September 2017 Anträge auf Fristverlängerung für die Einbringung der Vorlageanträge ein, da der Geschäftsführer derzeit in der Justizanstalt Ort1 in Untersuchungshaft sitze. Eine [sic] zur ausreichenden Stellungnahme und etwaigen Ausarbeitung eines Vorlageantrages an das BFG sei deshalb nicht möglich gewesen. Mit Bescheiden vom 03. Oktober 2017 wurden den Anträgen stattgegeben und die Frist einmalig bis zum 31. Oktober 2017 verlängert. Mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2017 beantragte die N.N.-GmbH durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerden zu St.Nr. xxx [= N.N.-GmbH], St. Nr. xyz [= N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG1 N.N. GmbH & Co KG], St. Nr. yzx [= N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG2 N.N. GmbH & Co KG], und St. Nr. zxy [N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG3 N.N. GmbH & Co KG] durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die N.N.-GmbH hielt einleitend fest, dass die Anträge der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 samt jener der Mängelbehebungen vom 11. Janner 2017 aufrecht blieben und nahm zu den Beschwerdevorentscheidungen wie folgt Stellung: -) Zum Vorwurf Fristablauf Mängelbehebung: Dieser sei falsch, da den Mängelbehebungsaufträgen mit eingeschriebenen Briefen vom 11. Jänner 2017 fristgerecht entsprochen worden seien. Zudem stünde die angefochtene BVE mit sich selbst in unauflösbarem Widerspruch: Dieselbe Eingabe (Mängelbehebung) sei nach Ansicht der Behörde rechtzeitig (Spruch) und verspätet zugleich (Begründung). Ein solcher Widerspruch ziehe die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Erledigung nach sich. -) Zum Vorwurf ad "Nicht Bescheid": Das auf die Personengesellschaften zugeschnittene, auf § 142 UGB gestützte Argument des Vorliegens eines Nicht-Bescheids spielte hier - bei einer GmbH - keine wie auch immer geartete Rolle, die Anforderungen der Behörde an das Inhaltserfordernis der Begründung der Beschwerdeschrift (§ 250 Abs. 1 lit d BAO) seien überzogen. Mit zu berücksichtigen sei, dass die BAO kein Neuerungsverbot kenne und die N.N.-GmbH das Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BFG ergänzen, konkretisieren, ja sogar auf völlig neue Beine stellen könne. -) Zu Tz 3: Der schlagwortartigen Ausführung im BP-Bericht könne nicht entnommen werden, welche Schlussfolgerung das Finanzamt gezogen habe und auf Grund welcher Beweise. Solche würden nicht dem BP Bericht beiliegen. Auch die Ausführungen in der Beilage seien nichtssagend. Wie bereits mitgeteilt, habe es sich bei den in Rechnung gestellten Beträgen um jene gehandelt, die am Markt erzielbar gewesen seien. Wunschvorstellungen der N.N.-GmbH etwaige höhere Preise erzielen zu können seien unrealistisch gewesen. Eine Hinzurechnung auf die am Markt nicht erzielbaren Wunschverkaufspreise seien daher ungerechtfertigt. -) Zu Tz 4: Bei der erfolgten Akteneinsicht vom 25. Januar 2016 seien die Arbeitsbögen zu diesem Punkt nicht vorgelegt worden und hätten daher nicht eingesehen werden können und werde um Übermittlung dieser Arbeitsbögen samt etwaiger Belege ersucht. -) Zu Tz 5 werde die Berechnung im Detail übermittelt. -) Zu TZ 6: Letztlich seien diese Ausgangsrechnungen nicht bezahlt worden und seien diese einer Erlösberichtigung zuzuführen. -) Zu TZ 7, 8, 9, 10, 13 und 14: Der durch das Finanzamt gekürzte Aufwand sei bei der N.N.-GmbH nicht verbucht worden. Das Finanzamt werde höflichst ersucht die entsprechende Buchung aufzuzeigen, denn es sei der N.N.-GmbH bisher unmöglich eine solche in der Buchhaltung zu identifizieren. Daher sei eine Aufwandskürzung samt etwaige Kürzung der Vorsteuer mangels vorhergehender Verbuchung ungerechtfertigt. -) Zu Tz 15: Hier werde bestätigt, dass sich eine Verbuchung über 3.690,00 Euro in der Buchhaltung finde, allerdings habe die vom Finanzamt behauptete Schädigung der N.N.-GmbH mangels Bezahlung dieser Rechnung nicht stattgefunden. Insgesamt sollten die Ermittlungsarbeiten des Finanzamtes nicht geschmälert werden, vielmehr sei es nicht von Bedeutung ob Sachverhalte besprochen, oder gar per E-Mail diskutiert würden. Letztlich komme es bei Aufwands- und Vorsteuerkürzungen darauf an, ob ein solcher Aufwand in Anspruch genommen und ob die Vorsteuer in Abzug gebracht worden sei. Mangels Verbuchung in der Buchhaltung sei bei den betroffenen Teilziffern somit auch keine Kürzung vorzunehmen. Es könne nichts Unrichtiges darin gesehen werden, dass Geschäftsfälle die zu keinem Abschluss führten nicht verbucht würden. Daher seien die weiterführenden Behauptungen des Finanzamtes völlig haltlos, vielmehr bedürfe es für eine Aufwands- und Vorsteuerkürzung einer vorangegangenen Buchung, welche nicht gegeben gewesen sei. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1 [BFG-Akt OZ 38], wurde Q.Q. schuldig gesprochen das Verbrechen der Untreue gem. § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB begangen zu haben, da er die ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N.N.-GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der N.N.-GmbH sowie jenes der Objekt KG1 N.N. GmbH & Co. KG, der Objekt KG2 N.N. GmbH & Co. KG und der Objekt KG3 N.N. GmbH & Co. KG zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannten Gesellschaften in einem 300.000,00 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, indem er 1. im September 2010 43.864,72 Euro aus Mitteln der N.N.-GmbH für der Firma1" Holding GmbH erbrachte Leistungen der Firma7 bezahlte, und 2. im November 2010 Forderungen der N.N.-GmbH im Ausmaß von rund 521.000,00 Euro mit Forderungen der Name12 Bau GesmbH und Firma9 Bau GmbH gegenüber der Firma4 GmbH aufrechnete. Hingegen wurde Q.Q. in einem weiteren Anklagepunkt, nämlich dass er im Oktober/November 2010 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis als handelsrechtlicher Geschäftsführer über das Vermögen der N.N.-GmbH und sohin als zumindest faktischer Geschäftsführer auch über das Vermögen der Objekt KG1 N.N. GmbH & CoKG, der Objekt KG2 N.N. GmbH & CoKG und der Objekt KG3 N.N. GmbH & CoKG zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannten Gesellschaften am Vermögen geschädigt hat, indem er Leistungen der Firma10 Ges.m.b.H. für Bauvorhaben der Firma1" Holding GmbH im Wert von 24.768,00 Euro ohne betriebliche Veranlassung aus dem Vermögen der genannten Gesellschaften bezahlte und im Zeitraum 06. August 2010 bis 28. Marz 2012 das Vermögen der Firma1 Holding GmbH durch nicht betrieblich veranlasste Investitionen im Zusammenhang mit dem Bau seines privaten Wohnhauses "JJ" vorsätzlich verringerte und dadurch die Befriedigung zumindest einer ihrer Gläubiger, nämlich der Steiermärkischen Sparkasse in einem Betrag von 502.000,00 Euro vereitelte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die gegen dieses Urteil eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 23. August 2018, GZ Zahl2 [BFG-Akt OZ 39], zurückgewiesen. Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurde vom Oberlandesgericht Graz (OLG Graz) im Urteil vom 12. Dezember 2018, GZ Zahl4, entscheiden, dass die festgesetzte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen ist, allerdings wurden aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 34 Abs 2 StGB zwei Monate von der Freiheitsstrafe abgezogen. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 28. September 2018 vor. Im Vorlagebericht wurde um Abweisung sämtlicher Anträge ersucht, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Die N.N.-GmbH übermittelte mit Schreiben vom 24. Jänner 2019 ein "Ergänzendes Vorbringen zu Vorlageantrag 30.10.2017" an das Bundesfinanzgericht. -) Unter Punkt I wird der Vorwurf des Einsatzes von geheimen Beweismitteln erhoben, da ausschließlich der Prüfungsbericht und nicht die dazugehörigen Unterlagen (nachvollziehbare Berechnungsbögen, Belege, Beweismittel etc.), übermittelt worden seien. -) Daran anschließend werden die Ausführungen aus der Beschwerde und dem Mängelbehebungsschreiben zu den Argumenten hinsichtlich Vermögensübertragung nach § 142 UGB und Vorliegen von Nicht-Bescheiden aufgrund eines unpassenden Bescheidadressaten, mitsamt den daraus resultierenden Rechtsfolgen wiederholt Bezüglich der Umsatz- bzw. Körperschaftsteuerbescheide wird sodann auf die Besprechung vom 17. Jänner 2019 im Finanzamt Graz-Stadt Bezug genommen, in welcher von der belangten Behörde eingeräumt wurde, dass die Bescheide 2009 bis 2011 unrichtig seien und "dem BFG dieser Fehler bestätigt wird", für die - ebenso unrichtigen - Bescheide 2012 sei diese Betätigung noch offen. -) Unter dem folgenden Abschnitt "C. Verjährung" wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall der N.N.-GmbH am 12. Februar 2016 nachweislich der Prüfungsauftrag gemäß 147 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend USt, Köst, KeSt für die Jahre 2009 bis 2014 unter ausdrücklicher Anführung des Verdachtes auf Hinterziehung von Abgaben ausgehändigt worden sei. Diese innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches würde an sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr verlängern. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjähre das Recht auf Festsetzung einer Abgabe jedoch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Auf Grund dieser nach § 323 Abs. 16 erster Satz mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen absoluten Verjährungsfrist komme der Verlängerungshandlung iSd im Hinterziehungsfall keine Bedeutung zu. Nachdem allerdings keinerlei Hinweise aus dem Prüfergebenissen aufgefunden werden habe können welche eine Hinterziehung belegen könnten und es dazu auch keinerlei Feststellungen gebe, unterliege diese der normalen Verjährung, somit fünf Jahren. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Die Festsetzungsverjährung für Kapitalertragsteuer 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 habe deshalb am 01.01.2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 begonnen, aufgrund der erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängere sich die Verjährungsfrist um ein Jahr wodurch Bescheide für das WJ 2013, 2014 nicht verjährt seien. Demzufolge seien aber die Bescheide über den Kapitalertrag-, Umsatz- sowie Körperschaftssteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 die Festsetzungsverjährung eingetreten. -) Unter Abschnitt "D Bestreiten der Höhe nach UST/ KEST" wird zu den einzelnen Textziffern des Berichts ergänzende Stellungnahmen zu den bereits mit Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017 und dem Vorlageantrag vom 30. Oktober 2017 vorgelegten Erörterungen abgegebenen, wobei einleitend gerügt wird, dass die Begründungen zu den Bescheiden willkürlich unter den vier Gesellschaften vermischt und vermengt werde, und kein Unterschied in den Berechnungen unter den Gesellschaften gemacht werde. Diese seien weder verständlich noch nachvollziehbar und könnten daher nicht im Ansatz als geeignete Rechtfertigung für derartige Bescheide qualifiziert werden. - zu Tz 2 (Schätzung der Umsatzsteuererklärungen für 2011 bis 2014): Es gebe in der bf. GmbH keine steuerpflichtigen (20%) Umsätze in den WJ 2011, 2013 und 2014, die Baukosten seien nach Gesamtfertigstellung der Anlage und Erteilung der Benützungsbewilligung im WJ 2012 abgerechnet worden und die Verrechnungen mit UVA 05/2012 gemeldet und entrichtet worden. - zu Tz 3 (Wohnungsverkauf): Die einleitenden Ausführungen der N.N.-GmbH bzgl. "Erhöhung steuerbarer Umsatz um 900.000,00 Euro" und "Zuschätzung steuerbarer Umsatz um 435.299,50 Euro" entsprechen jenen im Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017, wobei ergänzt wurde, dass die bisher angesetzten Kaufpreise von 900.000,00 zzgl. USt (auch) aus der Sicht des SV Name SV angemessen seien. Zusätzlich wird unter "Fremdvergleich mit höherwertigen Wohnungen in der Anlage" ausgeführt, dass die Behörde bei der Beurteilung des Kaufpreises auf angeblich vorliegenden "Informationen" abstelle, welche jedoch für die Festsetzung eines höheren Kaufpreises ohne jegliche Bedeutung und völlig unzureichend seien. Es sei von den Prüforganen die Grundsatzvereinbarung vom 16. Dezember 2009 zwischen der Firma12 AG und den N.N. KGs und die darin vertraglich festgelegten Kaufpreise komplett ignoriert worden. Bei einem Vergleich zwischen den darin vereinbarten Preisen (welche für 85% aller Wohnungen gegolten hätten) und jenen mit der Firma1, wäre festgestellt worden, dass diese Preise nahezu ident seien und die marginale Differenz mit der schlechten Lage der Wohnungen und der Tatsache das diese Wohnungen in vier Jahren nicht verkauft werden haben können bzw. im Fall des SSR dieses im Rohzustand (Edelrohbau) gewesen sei, leicht argumentierbar sei. Darüber hinaus hätten sich diese Feststellung konsequenter weise auch im Prüfbericht der Firma1 Holding Niederschlag finden müssen, in diesem finde sich jedoch dazu nichts, es gebe weder eine Erhöhung des Anlagevermögens noch eine Erhöhung der Vorsteuer. Daran anschließend finden sich ein "Auszug aus dem Gutachten des Name SV" bzgl. Wohnungskauf Firma1. Ein E-Mail-Verkehr zwischen Name1 und Q enthalte auch Informationen zur Abwicklung des gegenständlichen Wohnungskaufs durch die Firma1. In der E-Mail vom 03. Oktober 2012 würde Name1 von einer Besprechung mit der Sparkasse über die Begleichung des offenen Kreditsaldos der N.N.-GmbH bzw. der KGs bei dieser Bank in der Höhe von rund 1.250.000,00 Euro berichten. Die Abdeckung des Kredites hätte bis Ende Oktober 2012 zu erfolgen, andernfalls würde der Kreditakt von der Sparkasse an das Rechtsbüro weitergeleitet werden mit der Folge eines Konkursantrages. Es sei deshalb geplant worden, diese offene Kreditverbindlichkeit unter anderem dadurch zu bedienen, dass Q die noch nicht verkauften Wohnungen um 900.000,00 (exkl. USt) erwerbe. Am 09. Oktober 2012 weise Q darauf hin, dass seinerseits keine Verpflichtung zum Kauf der Wohnungen bestünde. Name1 lege Q am 23. Oktober 2012 nahe, den Wohnungskauf um 900.000,00 Euro abzuwickeln, damit das Kreditkonto abgedeckt werden könne. Name1 weise in seiner weiteren E-Mail vom Datum4 darauf hin, dass durch den Abschlag von 25 % beim Wohnungskauf weitere Maßnahmen zur Kredittilgung notwendig seien (weitere Zahlung der Firma1 oder Q, Erlag der Haftrücklässe). Nach Auflistung der Werte für die jew. Wohnungen durch die Außenprüfung unter Tz 5 der Beilage zum Bericht, der Berechnung der Außenprüfung, welche eine Differenz von 435.299,50 Euro netto ergab sowie den Ausführungen zu Top 70 und Auszüge aus dem mittlerweile sechsten Zwischenbericht des Masseverwalters der Firma1 über die Verkaufsbemühungen zu den Tops 31, 35, 48, 76 und dem Geschäftslokal, hält der SV fest, dass aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen Q und Name1 hervorgehe, dass ein Verkauf der von der Firma1 übernommenen Wohnungen an Dritte offensichtlich nicht leicht realisierbar gewesen sei. Es könne daher nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen der Außenprüfung in Ansatz gebrachten Vergleichswerte, die im Rahmen der Außenprüfung aus Verkaufsunterlagen für das Projekt "Projekt N" übernommen worden seien, auch tatsächlich als Veräußerungspreise erzielbar gewesen wären. Es würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die Initiative zum Verkauf der Wohnungen an die Firma1 von Q ausgegangen wäre. Bei den im AP-Bericht angeführten Angaben des Masseverwalters der Firma1 in seinem dritten Zwischenbericht handle es sich um Wertannahmen auf Basis von Einschätzungen Q, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Zwischenberichts des Masseverwalters und des AP-Berichts vom Masseverwalter noch nicht am Markt verprobt gewesen seien. Die dem Masseverwalter aktuell laut seinem sechsten Zwischenbericht vorliegenden Kaufangebote würden den Preisen entsprechen, zu denen die Firma1 diese Wohnungen von den Projektgesellschaften erworben habe. Es würden keine eindeutigen Hinweise darauf vorliegen, dass für die Wohnungen zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Firma1 höhere Kaufpreise erzielbar gewesen wären. Für den Sachverständigen würde sich auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es bei der N.N.-GmbH oder KG1, KG2 und KG3 im Zusammenhang mit den Wohnungsverkäufen an die Firma1 zu einer nicht betrieblich veranlassten Vermögensminderung gekommen wäre. Der steuerliche Vertreter der N.N.-GmbH zog daraus den Schluss: "Demzufolge kann diese Tz keine steuerlichen Auswirkungen erzeugen." - zu Tz 4 (Steuerfreie Umsätze): [Anm. BFG: Im Vorbingen vom 24. Jänner 2019 findet sich eine in das Schreiben hineinkopierte Tz 3, welche so nicht im Bericht zu finden ist] Es seien sämtliche Kaufpreise, welche am Konto 4040 verbucht gewesen seien im WJ 2011 auf das Konto 3290 Anzahlungen Kunden 0% umgebucht worden, demzufolge könne auch im WJ 2012 auf dem Konto 4040 keine derartige wie von der BP dargestellte Differenz aus der Buchhaltung ergeben haben, da das Konto auf null gewesen sei - in weiterer Folge sei das Konto 3290 im WJ 2012 als Bestandsveränderung und somit erfolgswirksam verbucht worden, diese Buchungen seien bei der jeweiligen KG erfolgt, die Angaben im Prüfbericht seien daher inhaltlich unrichtig und frei erfunden. - zu Tz 5 (Vorsteuerkürzung): Abweichend von der Berechnung im Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017 wird im Vorbingen vom 24. Jänner 2019 eine adaptierte Berechnung basierend auf den Nutzwerten laut Grundbuchsauszug vorgelegt. Die von der Behörde vorgenommene Berechnung sei jedenfalls falsch, da diese global, ohne auf die einzelnen KGs einzugehen erstellt worden seien, die Vorsteuerquote sei für jedes Steuerobjekt gesondert zu berechnen. Darüber hinaus seien falsche Werte/Ansätze verwendet worden, die Argumentation des Prüfers gehe bei diesem Punkt komplett ins Leere, die vorgenommene Berechnung mit Nutzwerten sei die einzig adäquate und zulässige. Demzufolge komme es in diesem Punkt um eine Erhöhung der Umsatzsteuer per 05/2012 von insgesamt 31.957,18 Euro und zwar wie folgt für die KG1 KG eine Nachzahlung von 1.975,48 Euro, für die KG3 KG eine Nachzahlung von 41.233,86 Euro und für die KG2 KG eine Gutschrift in der Höhe von -11.252,16 Euro. - zu Tz 6 (Ausgangsrechnungen): Die Ausführungen im Mängelbehebungsschreiben (Seite 9 und 10) wurden wiederholend vorgebracht und ein Zufluss bestritten. - zu Tz 7 (Mehraufwand für weitere 11 Wohnungen): Die N.N.-GmbH habe keine Kosten für die "Firma1" getragen. Ein entsprechender Aufwand sei nicht verbucht, entsprechende Zahlungen seien nicht vorgenommen worden, es passten die Rechnungsaufstellungen auch nicht mit der Zusammenfassung überein, warum 2011 weitere 60.000,00 Euro korrigiert würden bleibe völlig im Dunkeln. Darüber hinaus würden mit der TZ 13 zum gleichen Sachverhalt weitere Korrekturen vorgenommen, demzufolge möchte das Finanzamt allein bei der Firma2 Haustechnik 417.500,00 Euro an Aufwand korrigieren? Die Prüfer würden bei dieser Feststellung übersehen, dass tatsächlich mehr Wohnungen zum Ursprungsangebot aus 2009 - siehe dazu Vergleichsangebot Name18 - zustande gekommen seien, durch zusätzliche Wohnungen hätten sich die Baukosten erhöht, da dementsprechend mehr Bäder, Fliesen, Innentüren, Haustüren, Elektroinstallationen, Wohnungsübergabestationen verbaut werden haben müssen. Dieser Umstand finde sich in diesen Rechnungen der Firma8 und der Firma4 wieder, demzufolge sei dieser Aufwand auch gerechtfertigt. Hinzu komme, das [sic] auch nur jene Rechnungsbeträge gem. Schlussrechnungskorrektur buchhalterisch erfasst worden seien, sodass jene Beträge, die nun von den Prüforganen korrigiert worden seien, nie verbucht gewesen seien und daher eine Korrektur von nicht verbuchten Beträgen vorgenommen worden sei. Daran anschließend wurde wieder aus dem Gutachten Name SV zitiert: Am 14. September 2011 habe Q mit E- Mail an Name7 nachgefragt, ob es stimme, dass bei Projekt N eine Überzahlung von 240.652,00 Euro bestehe. Die von Q in dieser E-Mail angeführten Auftragswerte (929.532,00 Euro für den Hauptauftrag, 136.000,00 Euro Sanitär, 22.000,00 Euro Hydrant, 7.700,00 Euro) würden genau bzw. mit nur geringen Abweichungen den von Name7 in der E-Mail vom 29. April 2011 übermittelten dargestellten Angeboten entsprechen. Q habe am 03. Oktober 2012 Name7 darauf hingewiesen, dass er keine Schlussrechnung für das Projekt "Projekt N" habe. Am 06. Oktober 2012 habe Q an Name7 ein Schlussrechnungsprüfblatt mit dem schon in der E-Mail vom 14. September 2011 angegebenen Überzahlungsbetrag von 240.652,00 Euro übermittelt. Im Konkurs über das Vermögen der Firma8 habe die N.N. eine Forderung in Höhe von 303.928,94 Euro samt Anhang angemeldet (Forderungsanmeldung vom 24. September 2013). Der Betrag der angemeldeten Forderung sei höher als die Überzahlung laut Schlussrechnungsprüfblatt. Laut Auskunft des Masseverwalters der Firma8 werde diese Forderung der N.N. bestritten. Im E-Mail-Verkehr vom 05. September 2014 bzw. 07. September 2014 zwischen Q und Name7 werde die Bestreitung der Forderung bzw. ein Telefongespräch darüber thematisiert. Name7 habe in diesen Zusammenhang angegeben, dass ihm nicht bekannt sei, aufgrund welcher Gegenforderung die Forderung der N.N. bestritten worden sei, und er gegenüber dem Masseverwalter bestätigt habe, dass ihm die Überzahlung der N.N. bekannt sei. Nach dem Zitat aus dem SV Gutachten wurde weiters ausgeführt: Sehe man davon ab, dass die Angaben des SV im klaren Widerspruch zu den Behauptungen der Prüfer stünden, komme hinzu das es sich bei den Rechnungen um Bauleistungen § 19 UStG gehandelt habe, demzufolge könne sich dadurch auch nicht die Vorsteuer verringern. Es sei auch nicht möglich das [sic] sich dadurch der Gewinn in den WJ 2010/2011 erhöhen könnte, es könne sich zwar der aktivierte Aufwand verringern, aber sich niemals die Köst erhöhen, mangels Weiterverrechnung von Leistungen an eine dritten in den Wirtschaftsjahren 2010/2011. Daraus ergebe sich, das [sic] es weder zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer noch zu einer Korrektur der Vorsteuer kommen könne, da eine solche überhaupt nicht verbucht worden sei. Ohnedies wäre eine etwaige Leistung als Bauleistung zu qualifizieren. - Zu Tz 8 (Provisionszahlungen): Bei der N.N.-GmbH sei kein Aufwand in Höhe von 127.141,43 Euro mit 20% Vorsteuer verbucht worden. Eine Aufwandskürzung samt Vorsteuerkürzung sei somit nicht vorzunehmen. Ohnedies wäre eine etwaige Leistung als Bauleistung zu qualifizieren. Daran anschließend wurde wieder aus dem Gutachten Name SV zitiert: Im Rahmen der Außenprüfung habe Q zur Abrechnung der Fenster- und Türelemente und der von Firma4 an Firma6 verrechneten Provision angegeben, dass es einen Auftrag der Bf. an Firma4 gegeben habe, der die Lieferung und Montage der Fenster umfasst habe. Der von Q in seiner Stellungnahme angesprochene Auftrag der N.N.-GmbH an Firma4 liege nicht vor. Abrechnung von (Bau-)Leistungen an die N.N.-GmbH durch Firma4: Firma4 habe ihre Leistungen mit der Schlussrechnung 09/01 KSt.Nr.: 34 vom 14. September 2011 abgerechnet. Darin werde unter der Position "ÖN 4.1" ein Teilbetrag von 356.000,00 Euro mit der Bezeichnung "Bei Fertigstellung der Fenster gem. Auftrag eine Quote von 1.150.000,00 Euro 31%" abgerechnet. Unter der Position ÖN 4.2 mit der Bezeichnung "Abzüglich Direktzahlung Fenster Firma6." sei in der Schlussrechnung ein Betrag von 231.175,06 Euro abgezogen worden. Q habe dazu angegeben, dass mit Firma6 vereinbart gewesen sei, dass Firma6 die Position Fenster direkt mit der Bf. abrechne und Firma4 "die Differenz zwischen dem Einkaufspreis der Fenster und der beauftragten Pauschalsumme" erhalte. Die Schlussrechnung 09/01 der Firma4 vom 14. September 2011 mit dem offenen Endbetrag von 176.394,04 Euro sei in den vorliegenden Buchhaltungen der N.N. nicht am Kreditorenkonto 330007 Firma4 erfasst, jedoch zeige die Buchhaltung Zahlungen der Bf. am 27. Oktober 2011 und 15. November 2011 über insgesamt 176.394,04 Euro an Firma4, somit über den Zahlungsbetrag der Schlussrechnung. Berechnung von Fensterelementen an die Bf. durch Firma6: Der in der Schlussrechnung der an Firma4 abgezogene Betrag von 231.175,06 Euro entspreche der Summe der Teilrechnungen 10012500179/1 vom 25. Jänner 2010 über netto 100.623,3974 Euro und 10020500185/1 vom 05. Februar 2010 über 130.551,6775 Euro der Firma6 an die Bf. Die abgerechnete Leistung werde in den Rechnungen mit "Fensterelemente, Haustüren und Portalelemente aus Kunststoff mit Verglasung lt. Steiermärkischer Bauordnung" bezeichnet. Beide Rechnungen seien in der BFP-Buchhaltung des Jahres 2010 der N.N. erfasst und seien diese auch durch Banküberweisungen bezahlt worden. Provisionsabrechnung durch Firma4 an Firma6: Mit Datum 02. März 2010 sei von der Firma4 die "Provision aus Fensterbestellung Projekt N" in Höhe von 127.141,43 Euro zzgl. 20% USt an die Firma6 in Rechnung gestellt worden. Die Provisionsrechnung [sic] in der Buchhaltung der Firma4 am Debitorenkonto 205001 Firma6 erfasst. Die Provisionsrechnung sei auch bei der Firma6 in deren Buchhaltung verbucht worden. E-Mail-Verkehr zwischen Q und Firma6: Die Teilrechnung 10012500179/1 vom 25. Jänner 2010 sei von Firma6 am selben Tag per E-Mail an Q gesendet worden. Die Teilrechnung 10020500185/1 vom 05. Februar 2010 sei zunächst am 05. Februar 2010 mit einem Rechnungsbetrag von 3.410,24 Euro (exkl. USt) bzw. 4.092,29 Euro (inkl. USt) von Firma6 an Q per E-Mail übermittelt worden. Nach der E-Mail von Q an Name8 vom 24. Februar 2010 wurde schließlich der Rechnungsbetrag der Teilrechnung 10020500185/1 von netto 3.410,24 Euro um 127.141,43 Euro auf netto 130.551,67 Euro bzw. brutto 156.662,00 Euro erhöht. In der E-Mail vom 24. Februar 2010 würden von Q Leistungen im Gesamtbetrag von 387.970,00 Euro aufgelistet und davon die Beträge 110.560,00 Euro und 120.748,00 Euro abgezogen, wodurch sich ein Restbetrag von 156.662,00 Euro ergebe. Dieser Restbetrag von 156.662,00 Euro entspreche dem geänderten Brutto-Rechnungsbetrag der Teilrechnung 10020500185/1 vom 05. Februar 2010. Der in der E-Mail angeführte Betrag von 120.748,00 Euro, der von der Gesamtsumme der verzeichneten Leistungen in Höhe von 387.970,00 Euro abgezogen werde, entspreche dem Rechnungsbetrag der Teilrechnung 10012500179/1 vom 25. Jänner 2010. Die Differenz der Nettobeträge der beiden Versionen der Rechnung 10020500185/1 (130.551,67 Euro laut der in der Buchhaltung erfassten Version und 3.410,24 Euro in der zweiten Version) betrage 127.141,43 Euro und entspreche damit exakt der von der Firma4 an die Firma6 verrechneten Provision. Der in der Aufstellung von Q abgezogene Betrag von 110.560,00 Euro könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die in der E-Mail vom 24. Februar 2010 angeführten Leistungen würden jedoch unter anderem die Posten Eingangsportale, Haustür und Portaltüren, somit weitere, zusätzliche Leistungen gegenüber jenen, die in den beiden Teilrechnungen 10012500179/1 vom 25. Jänner 2010 (120.748,00 Euro) und 10020500185/1 vom 05. Februar 2010 (156.662,00 Euro) abgerechnet worden seien, enthalten. Die auf den Bruttobetrag 156.662,00 Euro geänderte Teilrechnung 10020500185/1 sei einen Tag nach der E-Mail von Q, am 25. Februar 2010, an Q gesendet worden. Am 02. März 2010 habe schließlich Q die Abrechnung der Firma4 über die Provision aus der Fensterbestellung zum Bauvorhaben "Projekt N" in Höhe von 127.141,43 Euro (exkI. USt) bzw. 152.569,72 Euro (inkl. USt) an Name8 gesendet. Angaben Name8 in den Zeugeneinvernahmen: In der Einvernahme am 19. März 2015 habe Name8 angegeben, dass Firma6 beim Bauvorhaben "Projekt N" die Lieferung und den Einbau der Fenster an die N.N.-GmbH angeboten habe. Es sei die Lieferung erfolgt, jedoch sei der Einbau entgegen dem ursprünglichen Angebot nicht durch Firma6 erfolgt, sondern sei dies durch Q bzw. eine seiner Firmen erfolgt. Die Firma6 sei ursprünglich von der Bf. mit der Lieferung und Montage der Fenster beauftragt gewesen. Da die Montage nicht durch Firma6 erfolgt sei, sei zunächst eine Gutschrift ausgestellt worden, die jedoch nicht verbucht worden sei, sondern sei eine Rechnung von Firma4 für eine "Provision aus Fensterbestellung" beim Bauvorhaben "Projekt N" in Höhe der Gutschrift erstellt worden. Der Gutachter führte sodann zum Sachverhalt Firma6 aus: Der von Firma6 in den Rechnungen 10012500179/1 (100.623,39 Euro exkl. USt) und 10020500185/1 (130.551,67 Euro exkl. USt) an die N.N.-GmbH verrechnete Betrag in der Höhe von insgesamt 231.175,06 Euro (exkl. USt) sei in der Schlussrechnung 09/01 der Firma4 an die N.N.-GmbH in genau derselben Höhe als Abzugsposten berücksichtigt worden. Durch den Abzug der Direktzahlung der N.N.-GmbH an die Firma6 in der Schlussrechnung der Firma4 an die N.N.-GmbH sei erreicht worden, dass es zu keiner Doppelverrechnung gekommen sei. Die Provision in der Höhe von netto 127.141,43 Euro, die zwischen Firma4 und Firma6 verrechnet worden sei und um deren Betrag die Rechnung 10020500185/1 der Firma6 an die N.N.-GmbH erhöht worden sei, führe per Saldo zu keiner Erhöhung der Gesamt-Projektkosten der N.N.-GmbH, weil sich die Abrechnungssumme von Firma4 an die N.N.-GmbH durch den Abzug der gesamten von der N.N.-GmbH geleisteten Direktzahlungen an die Firma6 im selben Ausmaß verringert habe wie sich die Abrechnungssumme der Firma6 an die N.N.-GmbH erhöht habe. Daher sei es im Zusammenhang mit der zwischen Firma4 und Firma6 verrechneten Provision bzw. der Erhöhung der Teilrechnung 10020500185/1 der Firma6 an die N.N.-GmbH um genau den Provisionsbetrag letztlich zu keiner Vermögensminderung bei der Bf. gekommen. Die Leistungsabrechnung der Firma4 an die N.N.-GmbH sei zeitpunktbezogen nach Baufortschritt pauschal für den Gesamtauftrag erfolgt. Es seien keine konkreten Einzel- bzw. Teilleistungen abgerechnet worden. Aus der Schlussrechnung der Firma4 an die N.N.-GmbH gehe nicht hervor, welcher Rechnungsbetrag konkret auf die Lieferung und Montage der Fenster entfalle. Es würden auch keine anderen Unterlagen (zB Bauauftrag) vorliegen, aus denen sich konkret ergeben würde, welcher Betrag von Firma4 an die N.N.-GmbH für die Lieferung und Montage der Fenster verrechnet worden sei. Es könnten daher auch keine Aussagen darüber getroffen werden, ob die Leistungsverrechnung der Firma4 an die N.N.-GmbH im Vergleich zur Leistungsverrechnung der Firma6 an die Firma4 der Höhe nach als angemessen zu beurteilen sei. Aus den vorliegenden Unterlagen und Informationen würden sich für den Sachverständigen keine eindeutigen und zweifelsfreien Hinweise darauf ergeben, dass es im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Firma6 zu nicht betrieblich veranlassten Vermögensminderungen bei N.N.-GmbH gekommen ist. - Zu Tz 9 (Kosten Dachfenster): Die Feststellung der Behörde betreffe eine offene Zahlung aus dem BVH Name9, es sei von der Firma1 bei der Bestellung von Dachfenster für das BVH Firma1 eine Nachzahlung von 8.425,70 Euro geleistet worden. Demzufolge habe die Firma1 für das BVH Firma1 zu viel bezahlt, in welchem Zusammenhang das mit dem BVH Projekt N stehen könnte sei nicht nachvollziehbar, ein diesbezüglicher Aufwand mit 20% Vorsteuer sei nicht verbucht worden, eine Aufwandskürzung samt Vorsteuerkürzung sei somit nicht vorzunehmen. - Zu Tz 10 (Verrechnung Betonmauern): Ein diesbezüglicher Aufwand mit 20% Vorsteuer sei nicht verbucht worden, die Abwicklung sei direkt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt und der Betrag direkt vom Kunden an die Firma9 bezahlt worden. - Zu Tz 11 (Abrechnung mit Fa. Firma9 AG): Die Ausführungen im Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017 (Seite 12) wurden wiederholend vorgebracht. Ein diesbezüglicher Aufwand mit 20% Vorsteuer sei nicht verbucht worden, eine Aufwandskürzung samt Vorsteuerkürzung sei somit nicht vorzunehmen. - Zu Tz 12 (Verrechnungen der Fa. Firma7 GmbH betreffend BVH Firma1 über Projekt N): Die Ausführungen im Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017 (Seite 12 und 13) wurden wiederholend vorgebracht. - Zu Tz 13 (Material- und Personalbedarf): Die Ausführungen im Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017 (Seite 13) wurden wiederholend vorgebracht. - Zu Tz 14 (Verrechnung mit Fa. Firma10): Die Ausführungen im Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017 (Seite 14) wurden wiederholend vorgebracht. - Zu Tz 15 (Abrechnung mit Fa. Firma11 Group): Die Ausführungen im Mängelbehebungsschreiben vom 11. Jänner 2017 (Seite 14 und 15) wurden wiederholend vorgebracht. An diese Ergänzungen anschließend wurde unter "Konsequenz" festgehalten, dass der Prüfbericht und der Haftungsbescheid keinerlei geeignete Feststellungen oder Beweismittel, woraus ableitbar wäre wie, weshalb bzw. warum die Prüforgane zu dem Ergebnis gekommen seien, enthalten würden. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der N.N.-GmbH zu diesen Vorwürfen nicht befragt worden sei und es sich um reine Behauptungen des Finanzamtes handeln würden. Darüber hinaus habe das Finanzamt übersehen, das [sic] bereits zu Zahl3 eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzstrafbehörde und "res judicata" vorliege. Zur Beweiswürdigung wird - nach Ausführungen zu den Grundsätzen der Entscheidungsfindung gem. §§ 21 Abs.1 BAO, 115 Abs. 1, § 167 Abs. 2 BAO - festgehalten, dass der Bp-Bericht den Vorgaben der angeführten Judikatur nicht gerecht werde. Als praktische Auswirkung werde zusammengefasst, dass es ohne Beweis keine Beweiswürdigung und keinen Sachverhalt und ohne Sachverhalt keine Erledigung, die der nachprüfenden Kontrolle standhalte, gebe. Entscheidend sei der innere Wahrheitsgehalt der einzelnen Beweismittel, also ihr Beitrag zur Sachaufklärung. Genau darüber hätte die Begründung der Beweiswürdigung Auskunft geben müssen. Doch sei der Bp-Bericht in seiner Gesamtheit auch davon sehr weit entfernt. Die belangte Behörde brachte mit Anbringen vom 07. März 2019 eine Darstellung der Berechnung für die berichtigten Umsatzsteuerbescheide wie auch einen Kontoauszug ein. Demnach ergaben sich folgende Änderungen betr. Berechnung Umsatzsteuer für das Jahr 2012: Abgabennachforderung bisher: 1.596.850,73 Euro Abgabennachforderung neu: 182.311,32 Euro Hinsichtlich der Beschwerden betreffend Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend - N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG1 N.N. GmbH & CoKG (StNr. xyz) für die Jahre 2010 bis 2012, - N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG2 N.N. GmbH & Co KG (StNr yzx) für die Jahre 2009 bis 2012, und - N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG3 N.N. GmbH & Co KG (StNr zxy) für die Jahre 2011 und 2012, ergingen am 04. April 2019 (zu StNr yzx und zxy) bzw. am 12. Juni 2019 (zu StNr xyz) Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts zu den Gz. RV/2100997/2018, RV/2101002/2018 und RV/2100966/2018. Da die genannten Feststellungsbescheide gemäß § 191 Abs. 2 BAO an die ehemals beteiligten Gesellschafter zu richten gewesen wären, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen waren und nicht an die die GmbH (als Rechtsnachfolgerin der KG), lagen auf Grund dieses Adressierungsfehlers jeweils Nichtbescheide vor und wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Ebenso wurde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG1 N.N. GmbH & Co KG (xyz) für die Jahre 2010 bis 2012 mangels Bescheidqualität dieser Schriftstücke mit Beschluss vom 12.06.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Sämtliche Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Mit Eintragung vom Tag-Monat 2019 wurde der Firmenwortlaut in N.N.1 GmbH geändert und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Am 05. Oktober 2021 wurde von Seiten des zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten neuen steuerlichen Vertreters im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Akteneinsicht in den vollständigen Akt des Bundesfinanzgerichts genommen. Im Zuge der Akteneinsicht ersuchte der steuerliche Vertreter um Verschiebung des Erörterungstermins auf Ende November 2021. Der ausgeschriebene Erörterungstermin wurde daraufhin abgesagt. Am 07. Dezember 2021 wurde das im ergänzenden Vorbringen zum Vorlageantrag vom 24. Jänner 2019 mehrmals in Ausschnitten zitierte Gutachten des SV Name SV in vollständiger Kopie dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Mit weiterer Eingabe vom 08. Dezember 2021 erklärte der zu diesem Zeitpunkt neue zuständige steuerliche Vertreter im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, dass das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zur Vertretung der N.N.-GmbH im BFG-Verfahren beendet wurde. Mit weiterer Eintragung vom Tag_Monat 2022 wurde abermals der Firmenwortlaut in N.N.2 GmbH geändert, der Gesellschaftsvertrag neu gefasst und als Geschäftszweig "Projektentwicklung" eingetragen. In einer Eingabe vom 31. Jänner 2022 erklärte der bisherige steuerliche Vertreter ebenfalls die Zurücklegung seiner Vertretungsvollmacht, sodass die N.N.-GmbH ab diesen Zeitpunkt steuerlich unvertreten war. Das Bundesfinanzgericht setzte in Folge einen Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO für den 18. März 2022 fest. Der Ladung waren als Anhänge der bisherige Verfahrensgang und eine Argumentationskette inkl. Fragen und Unterlagenanforderungen beigefügt. Die Verfahrensparteien übermittelten im Vorfeld des Erörterungstermins die in der Ladung angeführten fehlenden Unterlagen. Auf Frage des Richters zu Tz 8 des Berichts, ob es den schriftlichen Auftrag der N.N.-GmbH an die Firma4 GmbH gebe, antwortete Herr Q, dass der Vertrag elektronisch gespeichert sei, allerdings das Passwort aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr bekannt sei. Der Vertrag selbst sei ein Pauschalvertrag gewesen über die Auftragssumme von ca. 1.300.000,00 Euro. Das Leistungsverzeichnis könne aber gesendet werden. Zur Frage des Richters an die belangte Behörde, ob es zur Aussage des SV Name SV zu Firma6 (Gutachten Seite 44, Rz 71), dass sich "keine eindeutigen und zweifelsfreien Hinweise darauf ergeben, dass es im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Firma6 zu nicht betrieblich veranlassten Vermögensminderungen bei Bf. gekommen ist" eine Stellungnahme gebe, gab der Vertreter der belangten Behörde bekannt, dass das SV-Gutachten nach der Erstellung des AP-Berichtes vorgelegt worden sei und es ergänzende Würdigung zum Sachverhalt enthalte, weshalb dieser Punkt neu zu bewerten sei. Herr Q gab weiters an, dass auch zu Tz 14 ein ergänzendes Gutachten von SV Name SV vorliege, welches der Finanz vorliegen müsste. In diesem Gutachten habe der SV festgehalten, dass es zu keiner Erlösschmälerung gekommen sei. Bezüglich Umsatzsteuer führte Herr Q aus, dass die 0,00 Euro für das Jahr 2009 und 2012 deshalb entstanden seien, da die Umsatzsteuer gemeldet worden sei und entsprechend zu keiner Nachzahlung kommen könne. Hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 könne es keine USt-Schuld geben, da die GmbH keine Ausgangsrechnungen im Jahr 2010 und 2011 gestellt habe. Eine Rechnung sei erst im Jahr 2012 gestellt worden.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100965/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100965.2018
Stammnummer
149548
Gültig
10.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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