Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100965/2018
Diverse Feststellungen aus einer Außenprüfung; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100965/2018vom 10.11.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Beschluss vom Datum9 des Handelsgerichts Wien zu Gz Zahl5 wurde über die N.N.-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
In der Folge ergingen folgende Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (Gegenstand jeweils Umsatzsteuer):
- N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG1 N.N. GmbH & CoKG:
Jahr 2010 und 2011, Erkenntnis zu RV/2100991/2018, 23. Jänner 2025: Abweisung, da Vorsoll kein Spruchbestandteil ist.
Jahr 2012, Beschluss zu RV/2100993/2018, 24. Jänner 2025: Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde, da diese das umsatzsteuerliche Ergebnis 2012 der KG1 KG nicht an die N.N.-GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG1 KG gerichteten Bescheid erfasste, sondern in den am 20. Oktober 2016 an die N.N.-GmbH erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2012, in welchen es neben dem umsatzsteuerlichen Ergebnis 2012 der N.N.-GmbH selbst auch die umsatzsteuerlichen Ergebnisse 2012 der KG2 KG und der KG3 KG miteinbezog, einfließen ließ.
- N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG2 N.N. GmbH & Co KG:
Jahr 2010 und 2011, Erkenntnis zu RV/2100998/2018 und RV/2100999/2018, beide 23. Jänner 2025: Abweisung, da Vorsoll kein Spruchbestandteil ist.
Jahr 2012: Beschluss zu RV/2101000/2018, 23. Jänner 2025: Aufhebung und Zurückverweisung. Begründung wie zu KG1 KG.
- N.N. GmbH als Rechtsnachfolger der Objekt KG3 N.N. GmbH & Co KG
Jahr 2011, Erkenntnis zu RV/2100968/2018, 23. Jänner 2025: Abweisung, da Vorsoll kein Spruchbestandteil ist.
Jahr 2012: Beschluss zu RV/2101003/2018, 23. Jänner 2025: Aufhebung und Zurückverweisung. Begründung wie zu KG1 KG.
Sämtliche Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
Im zweiten Erörterungstermin vom 18. August 2025 verwies der Richter auf den mit der Ladung übermittelten bisherigen Verfahrensgang [BFG-Akt OZ 124] und das Positionspapier [BFG-Akt OZ 125], in welchem zu den strittigen Punkten die jeweiligen Rechtsstandpunkte der Verfahrensparteien gegenübergestellt werden.
Zudem gab der Richter bekannt, dass ein E-Mail inkl. Beilagen von Herrn Q vom 07. August 2025 an den MV und die belangte Behörde übermittelt wurde, weiters dass von Seiten der belangten Behörde am 14. August 2025 eine Nachreichung übermittelt wurde, welche dem MV und Herrn Q in Kopie übergeben wurde.
In der anschließenden Befragung des Richters und der Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden die bekämpften Feststellungen anhand des ebenfalls mit der Ladung ausgesendeten Positionspapiers nach Tz gereiht erörtert.
Zu Tz 2 wies der Richter darauf hin, dass sich diese Feststellung aufgrund des ergehenden Erkenntnis des BFG jedenfalls ändern werde.
Auf die Frage des Richters, ob zu dieser Tz noch zusätzliche Stellungnahmen abgegeben werden, verwies Herr Q auf die bisherigen schriftlichen Vorbringen, insbesondere auf die Ausführungen in der Ergänzung zum Vorlagebericht. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Schätzung aufgrund der UVAs vorgenommen wurde.
Zu Tz 3, Tz 4 und Tz 5 verwies der Richter auf die rechtskräftigen Beschlüsse in den Parallelverfahren zu den KG's, im Einzelnen auf RV/2100993/2018 vom 24. Jänner 2025, RV/2101000/2018 und RV/2101003/2018, beide vom 23. Jänner 2025, sowie auf die darin enthaltenen rechtlichen Beurteilungen.
Die Verfahrensparteien gaben zu diesen Tz keine weiteren Erklärungen ab.
Zu Tz 6 wurde auf die Frage des Richters, ob versucht wurde die ausstehenden Rechnungsbeträge einzubringen, bzw. welche Maßnahmen gesetzt wurden, von der beschwerdeführenden Partei bekanntgegeben, dass keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden, da diese sinnlos gewesen wären. Die "Leute" hätten sich nicht erinnern können und wollten die Rechnungen nicht bezahlen. Rechtsanwalt NameRA habe nicht bestätigen können, dass diese Rechnungen zu bezahlen seien, weshalb eine Klagsführung zu 98% sinnlos gewesen wäre. Dies hätte das FAÖ aus den Unterlagen ersehen müssen.
Bzgl. Tz 7 und Tz 13 verlas der Richter aus dem E-Mail von Herrn Q vom 07. August 2025.
Auf die Frage des Richters, ob der MV oder Herr Q den darin genannten Beschluss des OLG Graz vom Datum18, Gz Zahl6, vorlegen kann, gab Herr Q an, dass er den diesbzgl. Beschluss bei dem Rechtsanwalt angefordert habe, aber dieser noch nicht eingelangt sei. Der Beschluss werde nach Einlangung nachgereicht.
Auf Vorhalt des Richters, dass in der Rechnung vom 20. August 2010 laut ergänzendem Vorlagevorbringen OZ 41 Seite 110 der Anhänge kein und der in der Rechnung vom 20. August 2010 OZ 137 S. 3 ein Buchungsvermerk aufscheint, führt Herr Q aus, dass die im Ergänzungsschreiben zum Vorlagebericht vorgelegte Rechnung aus seinem digitalen Ordner stamme, während die vorgelegte Rechnung mit dem "Bezahlt-Stempel" aus der Buchhaltung stamme, der beim Steuerberater gewesen sei.
Zu Tz 8 verlas der Richter aus dem Gutachten SV Name SV S. 44 Rn 71. Der Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an, dass die Ausführungen im Gutachten SV Name SV klar und schlüssig seien und vom Finanzamt keine keine weiteren Vorbringen eingebracht würden.
Hinsichtlich Tz 9 gab Herr Q auf die Frage des Richters, weshalb die Rechnung vom 22. Juni 2010 laut ergänzendem Vorlagevorbringen, OZ 41 S. 46, auf die "Firma1 Holding GmbH" und laut OZ 137 S. 1 auf die "Firma4 GmbH" ausgestellt wurde, an: Es könne sein, dass, wie so oft, die Rechnungen falsch ausgestellt worden seien. Herr Q legte eine Auftragsliste der Bank1 vor, welche als Beilage 1 zum Protokoll genommen wurde. Darauf sei zu sehen, dass die Rechnung von der Firma1 Holding GmbH bezahlt worden sei.
Zu Tz 10 verlas der Richter das E-Mail von Herrn Q vom 07. März 2022. Herr Q ergänzte, dass der Auftrag für das Haus von der Firma4 GmbH stammte. Der Kunde habe dann direkt die Firma9 beauftragt.
Der Vertreter der belangten Behörde gab bekannt, dass Ausgangspunkt dieser Feststellung das erste E-Mail vom 27. Mai 2009 gewesen sei. Nachdem aber mit dem neuen E-Mail vom 07. März 2022 das FAÖ keine Beweisführung des Gegenteils führen könne, werde dieser Punkt akzeptiert.
Bzgl. Tz 11 verlas der Richter den betreffenden Teil aus dem E-Mail von Herrn Q vom 07. August 2025. Anschließend verwies er auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1 (Schuldspruch), inbes. auf die S. 12, 21 und 23, und auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Bindungswirkung bei einem Schuldspruch.
Herr Q sieht keine Bindungswirkung gegeben, da das Urteil nicht die GmbH, sondern ihn als Person betreffe.
Der Vertreter der belangten Behörde sieht sehr wohl eine Bindung gegeben, da Herr Q als Geschäftsführer der GmbH verurteilt worden sei.
Zu Tz 12 verwies der Richter ebenfalls auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1 (Schuldspruch), inbes. auf die S. 9 und 19.
Beide Verfahrensparteien verwiesen auf das zu Tz 11 Gesagte.
Hinsichtlich Tz 14 verwies der Richter auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1 (Freispruch) und verlas die Ausführungen im E-Mail von Herrn Q vom 07. August 2025 zu diesen Punkt.
Der Vertreter der belangten Behörde gab bekannt, dass das Urteil schlüssig sei, und es seitens der belangten Behörde keine weiteren Maßnahmen gesetzt würden.
Hinsichtlich Tz 15 legte Herr Q die Originalrechnung der Firma11 Group vom 14. September 2010, ausgestellt an die N.N.-GmbH, vor, welche als Beilage 2 zum Protokoll genommen wurde. Zusätzlich gab er an: Wäre das Firma1 der Empfänger gewesen, wäre ein entsprechender Vermerk wie zB "Bauvorhaben Firma1" und sicher nicht "Baustelle Graz" angeführt worden.
Der Vertreter der belangten Behörde gab zu diesem Punkt keine Stellungnahme ab.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 und 2010 verwies Herr Q auf Frage des Richters, ob zu den Wiederaufnahmeverfahren Körperschaft- und Umsatzsteuer 2009 und 2010 ein Vorbringen erstattet werde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere, dass hinsichtlich der USt es sich um §19 Leistungen handle und von Seiten der belangten Behörde eine USt vorgeschrieben worden sei.
Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf die bisherigen Ausführungen.
Bezüglich des Antrags auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter gab der Masseverwalter nach Rücksprache und Freigabe durch Herrn Q bekannt, dass dieser Antrag zurückgenommen wird.
Hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaft- und Umsatzsteuer 2009 und 2010 wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30. Oktober 2025, RV/2100979/2018, die Beschwerde als zurückgenommen erklärt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die N.N.-GmbH ist eine unter der Firma "N.N. GmbH" mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die N.N.-GmbH wurde am Datum3 ins Firmenbuch zur Firmenbuchnummer Nr1 eingetragen.
Im Beschwerdezeitraum 2009-2013 waren als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen: A.A. (schied am Datum6 aus), Q.Q. (übertrug mit Datum7 seine Anteile an die Firma1" Holding GmbH, FN zzz, welche zu 100% in seinem Eigentum stand), die Firma1" Holding GmbH (bis November 2011) und die Firma2 Holding GmbH (bis November 2011), FN qqq.
Als Geschäftsführer waren während des Beschwerdezeitraumes Herr A.A. (bis November 2012) und Herr Q.Q. eingetragen.
Die N.N.-GmbH war alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der jeweils mit Datum2 errichteten (eingetragen im Firmenbuch jeweils am Datum8)
"Objekt KG1 N.N. GmbH & Co KG", FiBuNr Nr2 [in Folge: "KG1 KG"],
"Objekt KG2 N.N. GmbH & Co KG", FiBuNr Nr3 [in Folge: "KG2 KG"], und
"Objekt KG3 N.N. GmbH & Co KG", FiBuNr Nr4 [in Folge: "KG3 KG"].
Die Kommanditanteile an den drei KGs [in der Folge auch als "Objekt-Gesellschaften" bezeichnet] wurden von Herrn Q und Herrn A.A. treuhändig für die Treugeber A.A.sen., Firma6, Name5, Name3 und Name1 gehalten [BFG-Akt OZ 55, Gutachten Name SV, S. 23].
Unternehmenszweck der Objekt-Gesellschaften war jeweils die Errichtung und der Verkauf von insgesamt 86 Wohneinheiten, eine sonstige selbständige Räumlichkeit und 48 Kfz-Abstellplätze (Bauprojekt "Projekt N") in den verschiedenen Geschossen der Wohnanlage Adresse1, Ort1 [vgl. BFG-Akt OZ 108, Bauträgerkaufvertrag; OZ 117, Nutzwertgutachten; OZ 119, Kaufvertrag und Übereinkommen Wohnungseigentum]. Zu diesem Zweck erwarben die KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG mit Kaufvertrag vom Datum3 bzw. Datum8 die Liegenschaft EZ X, KG Y, Adresse Adresse1, Ort1 [BFG-Akt OZ 115, Kaufvertrag; OZ 116, Nachtrag zum KV].
Die einzelnen Wohneinheiten der in der Folge auf der genannten Liegenschaft neu errichteten Anlage wurden von der KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG im Zeitraum 24. November 2009 bis 24. Oktober 2012 an Unternehmer und private Endverbraucher verkauft, wobei die drei KGs gemeinsam als Liegenschaftseigentümer, Bauträger und Verkäufer auftraten [BFG-Akt OZ 108, Bauträgerkaufvertrag; OZ 109, Zustimmungserklärung; OZ 119, Kaufvertrag und Übereinkommen über das Wohnungseigentum].
Die N.N.-GmbH wurden mit Generalauftrag vom 20. Juni 2009 von allen Objekt-Gesellschaften mit der gesamten Abwicklung dieses Bauvorhabens betraut [BFG-Akt OZ 55, Gutachten Name SV, S. 24f]. Mit Rahmenvertrag vom 24. Juni 2009, abgeschlossen zwischen den Objekt-Gesellschaften, den Treugebern dieser Objekt-Gesellschaften und der N.N.-GmbH, wurde vereinbart, dass die entstehenden Kosten anteilsmäßig auf die Objekt-Gesellschaften aufgeteilt werden [BFG-Akt OZ 55, S.25 und BFG-Akt OZ 38, Urteil LGS, Seite 5], wobei die Aufteilung nachvollziehbar durch die Bf. zu erfolgen hatte [BFG-Akt OZ 55, S.25].
Nachdem im Jahr 2013 die CC GmbH, FN Nr5, als vorletzte Gesellschafterin aus der KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG ausgeschieden war und nur noch die N.N.-GmbH als letzte Gesellschafterin verblieben war, sind die KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG gemäß § 142 UGB ohne Liquidation erloschen und ging deren Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die N.N.-GmbH über [s. BFG-Akt OZ 110, Antrag Vermögensübernahme § 142 UGB].
Am Datum5 wurde die Übernahme des Vermögens der KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG gemäß § 142 UGB im Firmenbuch eingetragen [BFG-Akt OZ 111, Auszug Firmenbuch Bf.].
Mit Eintragung vom Tag-Monat 2019 wurde der Firmenwortlaut in N.N.1 GmbH geändert und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst [BFG-Akt OZ 111, Auszug Firmenbuch Bf.].
Mit weiterer Eintragung vom Tag_Monat 2022 wurde abermals der Firmenwortlaut in N.N.2 GmbH geändert, der Gesellschaftsvertrag neu gefasst und als Geschäftszweig "Projektentwicklung" eingetragen [BFG-Akt OZ 111, Auszug Firmenbuch Bf.].
Mit Beschluss vom Datum9 des Handelsgerichts Wien zu Gz Zahl5 wurde über die N.N.-GmbH das Konkursverfahren eröffnet [BFG-Akt OZ 111, Auszug Firmenbuch Bf.].
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, wurden im Zuge der im Jahr 2016 bei der N.N.-GmbH durchgeführten Außenprüfung auch umsatzsteuerliche Feststellungen betr. die Objekt-KGs, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Bf. ist, getroffen.
Diese Feststellungen wurden
zum einen in gesonderten Außenprüfungsberichten [in Folge: AP-Bericht] je KG (lautend auf "N.N. als Rechtsnachfolgerin der Objekt KG1 KG", datiert 15. September 2016, "N.N. als Rechtsnachfolgerin der Objekt KG2 KG", datiert 16. September 2016, und "N.N. als Rechtsnachfolgerin der KG3 KG", datiert 19. September 2016), und
zum anderen zusammengefasst im AP-Bericht der N.N.-GmbH vom 20. September 2016, der darüber hinaus noch weitere zur N.N.-GmbH selbst getroffene Prüfungsfeststellungen umfasst, unter Tz 3 ("Wohnungsverkauf"), Tz 4 ("Steuerfreie Umsätze") und Tz 5 ("Vorsteuerkürzung"), sowie in der Beilage zum AP-Bericht unter der Tz 4 der Beilage zum Bericht ("Schätzung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2011 bis 2014") und Tz 5 der Beilagen zum Bericht ("Ausgangsrechnungen 2012 von KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG") aufgenommen [BFG-Akt OZ 35, AP Bericht].
In dem, von der belangten Behörde an die N.N.-GmbH gerichteten, Umsatzsteuerbescheid 2012 (datiert 20. Oktober 2016) flossen im Jahr 2012 neben den umsatzsteuerlichen Ergebnissen der Bf. selbst auch die umsatzsteuerlichen Ergebnisse der KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG ein [vgl. BFG-Akt OZ 8, USt-Bescheid 2012].
Gegen den Geschäftsführer der N.N.-GmbH, Herrn Q.Q., wurde von der Staatsanwaltschaft Graz am Datum10 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eine Anklageschrift zu Zahl StA eingebracht [BFG-Akt OZ 38, Urteil LGS Graz]. Die Staatsanwaltschaft beauftragte den Gutachter Name SV die Gebarung u.a. der N.N.-GmbH zu überprüfen und erstattete der Sachverständige entsprechende Gutachten [BFG-Akt OZ 55, OZ 104, OZ 107].
Über den Geschäftsführer der N.N.-GmbH wurde in Folge mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Datum11 die Untersuchungshaft verhängt. Das Oberlandesgericht setzte zu den Gz Zahl6 und Zahl7 die Untersuchungshaft fort.
Mit weiteren Beschlüssen vom Datum12 und vom Datum13 ordnete das Landesgerichts für Strafsachen Graz die Fortsetzung der (Untersuchungs)Haft an. Den Beschwerden gegen die Beschlüsse wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom Datum14 zu Gz Zahl8 und Zahl9 nicht Folge gegeben. Die dagegen eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom Datum15 zu Gz Zahl10 und Zahl11 abgewiesen [BFG-Akt OZ 143, Erkenntnis OGH].
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1 [BFG-Akt OZ 38, Urteil LGS Graz], wurde festgestellt, dass im September 2010 ein Betrag iHv 43.864,72 Euro von der Bf. für die durch die Firma7 an die "Firma1" Holding GmbH erbrachten Leistungen zu Unrecht bezahlt wurde [Anm. BFG: Betrifft Tz 12 im Bericht].
Ebenso wurde festgestellt, dass im November 2010 Forderungen der Bf. im Ausmaß von rund 521.000,00 Euro mit Forderungen der Name12 Bau GesmbH und Firma9 Bau GmbH gegenüber der Firma4 GmbH aufgerechnet wurden [Anm. BFG: Betrifft Tz 11 im Bericht]. Mit diesen durch den Geschäftsführer Q.Q. veranlassten Handlungen kam es bei der Bf. zu nicht betrieblich veranlassten Vermögensminderungen und wurde damit die Bf. am Vermögen geschädigt. Weiters wurde im Urteil festgestellt, dass im Oktober/November 2010 Leistungen der Firma10 Ges.m.b.H. iHv 24.768,00 Euro [Anm. BFG: Betrifft Tz 14 im Bericht], welche von den drei KGs bezahlt wurden, nicht für Bauvorhaben der Firma1" Holding GmbH erbracht wurden.
Die gegen das Urteil eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom Datum16, Zahl2, zurückgewiesen [BFG-Akt OZ 121, OGH-Beschluss].
Im Berufungsverfahren wurde vom OLG Graz im Urteil vom Datum17, Zahl4, die vom LGS Graz festgesetzte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen angesehen, zog davon jedoch aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 34 Abs 2 StGB zwei Monate von der Freiheitsstrafe ab [s. BFG-Akt OZ 122, OLG Urteil].
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025, RV/2100979/2018, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaft- und Umsatzsteuer 2009 und 2010 als zurückgenommen erklärt.
2. Beweiswürdigung
Den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen liegen insbesondere folgende Beweismittel zugrunde:
Unterlagen zur N.N.-GmbH: Firmenbuchauszügen; Kaufvertrag vom Datum3 bzw. Datum8 [BFG-Akt OZ 115, OZ 116 und OZ 119], Bauträgerkaufvertrag [BFG-Akt OZ 108], Zustimmungserklärung vom 29.01.2010 [BFG-Akt OZ 109], Nutzwertgutachten [BFG-Akt OZ 117], Beschluss des HG Wien vom Datum9, Gz Zahl5
Gutachten und Ergänzungsgutachten des SV Name SV [BFG-Akt OZ 55, OZ 104, OZ 107], Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz [in Folge auch "LGS Graz"] vom Datum Urteil, GZ Zahl1 [BFG-Akt OZ 38, Urteil LGS Graz], Beschluss OGH vom 23. August 2018, GZ Zahl2 [BFG-Akt OZ 39, OGH Beschluss].
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten im Besonderen:
Tz 3 bis Tz 5: Rechtskräftige Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts vom 24. Jänner 2025 zu RV/2100993/2018, vom 23. Jänner 2025 zu RV/2101000/2018, und vom 23. Jänner 2025 zu RV/2101003/2018.
Tz 6: Buchhaltungsunterlagen [BFG-Akt OZ 145] Ausgangsrechnungen [BFG-Akt OZ 73 bis OZ 76, OZ 145], Korrespondenzschreiben [BFG-Akt OZ 91 und OZ 92].
Tz 7 iVm Tz 13: Gutachten und Ergänzungsgutachten des SV Name SV [BFG-Akt OZ 55, OZ 104, OZ 107], Anforderung an das OLG bzw. LG Strafsachen Graz [BFG-Akt OZ 144], Entscheidung OGH vom Datum15 [BFG-Akt OZ 143].
Tz 8: Gutachten und Ergänzungsgutachten des SV Name SV [BFG-Akt OZ 55, OZ 104, OZ 107].
Tz 9: E-Mail der Firma6 GmbH an die Firma1 Holding GmbH vom 23. Juni 2010, Rechnung zum Projekt Firma1 mit der Rechnungsnummer 10062300250, Auftragsliste der Bank1 vorgelegt [BFG-Akt OZ 140, Beilage I zur ET NS].
Tz 10: E-Mail-Korrespondenz vom 17. August 2009 zwischen dem Auftraggeber, Herrn Name11, und der Firma Firma9 [BFG-Akt OZ 41, S. 47].
Tz 11 und Tz 12: Urteil des LGS Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1 [BFG-Akt OZ 38, Urteil LGS Graz], Beschluss OGH vom 23. August 2018, GZ Zahl2 [BFG-Akt OZ 39 und OZ 121, OGH Beschluss], Urteil OLG vom 12. Dezember 2018, Zahl4 [BFG-Akt OZ 122, OLG Urteil].
Tz 14: Urteil des LGS Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1 [BFG-Akt OZ 38, Urteil LGS Graz].
Tz 15: Rechnung der Firma11 Group vom 14. September 2010 an die N.N.-GmbH inkl. Zeitnachweise der Arbeitskräfte [BFG-Akt OZ 140, Beilage II zur ET NS ].
Das Bundesfinanzgericht nimmt auf Grundlage dieser Urkunden und Dokumenten die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an:
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Stattgabe / Abänderung)
Beschwerdegegenständlich sind mehrere Feststellungen, welche die belangte Behörde im Zuge des Außenprüfungsverfahren für den Zeitraum 2009 bis 2014, sowie Nachschau 2015 bis 2016, getroffen hat.
Einleitend wird zum Einwand unter Punkt "C. Verjährung" der Ergänzung zum Vorlageantrag [s. BFG-Akt 41, S. 14f] ausgeführt:
Nach dem Außenprüfungsverfahren wurden Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide an die N.N.-GmbH erlassen. Kapitalertragsteuer, wie sie in der Vorlageergänzung auch angesprochen wird, ist hingegen im gegenständlichen Verfahren nicht festgesetzt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar und für das Verfahren nicht von Relevanz.
Weiters ist auszuführen:
Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO lautet:
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Die fünfjährige Verjährungsfrist beträgt als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz bei veranlagten Abgaben mindestens sechs Jahre (Ritz/Koran, BAO8, § 209 BAO Rz 1 Abs. 2).
Wie im Verfahrensgang dargestellt, wurden nach außen erkennbare Amtshandlungen iSd. § 209 Abs. 1 BAO bei der N.N.-GmbH bereits mit Prüfungsauftrag vom 17. Februar 2012, ABNr yy1, btr. KESt, USt, KÖSt für die Jahre 2009, 2010 und USt-Nachschau 2011, erweitert durch den Prüfungsauftrag vom 17. Juni 2014, ABNr YY2, auf die Jahre 2011 und 2012, sowie USt-Nachschau 2013, gesetzt. Während der laufenden Außenprüfung wurden ebenfalls nach außen erkennbare Amtshandlungen gesetzt.
Nach einer Hausdurchsuchung im November 2014 und den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Graz wurde mit Prüfungsauftrag vom 12. Februar 2016, ABNr YY2, das Verfahren auf die Jahre 2013 und 2014 erweitert und in eine Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG geändert [Zeitraum 2009 bis 2014].
Sämtliche von der Bf. bzw. der jeweiligen steuerlichen Vertretung unterfertigten Prüfungsaufträge liegen dem Bundesfinanzgericht vor [BFG-Akt OZ 138].
Für die Beschwerdejahre 2009 und 2010 erfolgte vor der Außenprüfung sowohl bei der Umsatz-, als auch bei der Körperschaftsteuer eine Veranlagung, weshalb aufgrund § 209 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens 2009 und 2010 mittels Bescheide vom 25. Oktober 2016 [BFG-Akt OZ 12 bis 15] innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist erfolgte.
Bei den Jahren 2011 und 2012 erfolgte die Erstveranlagung nach der Außenprüfung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist.
Es liegt somit kein Verjährungstatbestand vor.
I. Sachbescheide Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2009 bis 2013:
Zu AP-Bericht Tz 2 und Tz 4 der Beilage (= Schätzung USt/KÖSt-Erkl. für 2011 bis 2014)
Aufgrund der Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis ergeben sich Änderungen im Bereich der Umsatz- und Körperschaftsteuer, welche am Ende dieser Entscheidung in Tabellenform dargestellt werden.
Zu AP-Bericht Tz 3 bis 5 und Tz 5 der Beilage (= Ausgangsrechnungen 2012 von KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG):
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, wurden nach der Außenprüfung neben umsatzsteuerlichen Feststellungen, die die Bf. selbst betreffen, auch Feststellungen die die N.N.-GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG1 KG, KG2 KG und KG3 KG betreffen, in dem AP-Bericht unter den Tz 3, 4 und 5, sowie in der Beilage zum AP-Bericht unter Tz 5 aufgenommen und sind in Folge diese steuerlichen Auswirkungen in den Umsatzsteuerbescheid der N.N.-GmbH für das Jahr 2012 miteingeflossen.
Gemäß § 142 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB vor (vgl VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245).
Der Gesamtrechtsnachfolger tritt sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (vgl. VwGH 09.11.2000, 2000/16/0376).
Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
Nachdem im Jahr 2013 die CC GmbH als vorletzte Gesellschafterin aus den Objekt-KGs ausgeschieden war und folglich nur noch die N.N.-GmbH als letzte Gesellschafterin verblieben war, sind die Objekt-KGs gemäß § 142 UGB ohne Liquidation erloschen und ging deren Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die N.N.-GmbH über. Die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch erfolgte am Datum5.
Daher sind sämtliche Bescheide, die Besteuerungszeiträume vor der Vermögensübernahme und liquidationslosen Vollbeendigung der Personengesellschaft (§ 142 UGB) betreffen, aber erst danach ergehen, an den letzten verbliebenen Gesellschafter als Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaften zu richten.
Die belangte Behörde hat daher die Umsatzsteuerbescheide 2012 vom 19. Oktober 2016, bei denen es sich nicht um Feststellungsbescheide iSd §§ 188 ff BAO, sondern um Abgabenbescheide iSd § 198 BAO handelt, rechtsrichtig an die N.N.-GmbH als Rechtsnachfolgerin der jeweiligen Objekt-KG gerichtet (Bescheidadressat: "N.N. GmbH als Rechtsnachfolgerin" der jeweiligen KG).
Allerdings wurden die umsatzsteuerlichen Ergebnisse 2012 der Objekt-KGs nicht im jeweiligen an die N.N.-GmbH als Rechtsnachfolgerin der jew. Objekt-KG gerichteten Bescheid erfasst, sondern in den am 20. Oktober 2016 an die N.N.-GmbH erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2012, in welchen es neben dem umsatzsteuerlichen Ergebnis 2012 der N.N.-GmbH selbst auch die umsatzsteuerlichen Ergebnisse 2012 der Objekt-KGs miteinflossen.
Die belangte Behörde hat damit das umsatzsteuerliche Ergebnis der N.N.-GmbH mit den umsatzsteuerlichen Ergebnissen der Objekt-KGs die im Jahr 2012 als eigenständige, voneinander unabhängige Rechtsträger (Umsatzsteuersubjekte) tätig waren (der Anwachsungsvorgang gemäß § 142 UGB fand erst im Jahr 2013 statt), in rechtlich unzulässiger Weise in dem am 20. Oktober 2016 an die N.N.-GmbH erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2012 vermengt. Die belangte Behörde hat - in der unzutreffenden Annahme, dass die jeweilige Objekt-KG im Jahr 2012 anwachsungsbedingt (§ 142 UGB) nicht mehr als eigenständiges Umsatzsteuersubjekt existierte - unterlassen, die von der jeweiligen Objekt-KG im Jahr 2012 getätigten Umsätze und bezogenen Leistungen in zahlenmäßiger Hinsicht gesondert zu ermitteln und im jeweils angefochtenen, an die N.N.-GmbH als Rechtsnachfolgerin der jeweiligen Objekt-KG gerichteten Bescheid, zu erfassen.
Aus diesem Grund wurden in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts
vom 24. Jänner 2025 zu RV/2100993/2018 (btr. KG1 KG), sowie
vom 23. Jänner 2025 zu RV/2101000/2018 (btr. KG2 KG), und
vom 23. Jänner 2025 zu RV/2101003/2018 (btr. KG3 KG) die jeweiligen Umsatzsteuerbescheide 2012 aufgehoben und die Sache zur Erledigung an das Finanzamt zurückverwiesen.
Entsprechend ist für die Umsatzsteuer 2012 das Ergebnis der N.N.-GmbH um diese Positionen - da nicht der N.N.-GmbH zurechenbar - zu korrigieren.
Zu AP-Bericht Tz 6 und Tz 6 der Beilage (= Ausgangsrechnungen 2012):
Im Außenprüfungsverfahren wurden Beträge aus vier Rechnungen den Umsatz und Gewinn/Verlust hinzugerechnet. Die Rechnungsbelege selbst wurden durchgestrichen und mit einem Vermerk "Storno" versehen. Von der N.N.-GmbH wurden diese Belege als storniert behandelt.
In der Buchhaltung zum 31. Dezember 2012 scheinen diese Beträge unter Konto 1500 als "unfertige Leistungen 2012" auf.
Dem Bundesfinanzgericht liegen zu diesem Beschwerdepunkt folgende Unterlagen vor:
- Rechnung der N.N.-GmbH an Name3 Privatstiftung vom 01. Juni 2012 iHv netto 15.954,00 zuzügl. 20% USt iHv 3.190,80 mit den Vermerken "22008/4030" und "Gebucht 27. Sept. 2012". Diese Rechnung wurde händisch durchgestrichen und mit einem händischen "Storno" versehen [BFG-Akt OZ 73].
- Rechnung der N.N.-GmbH an A.A.sen vom 01. Juni 2012 iHv netto 15.954,00 zuzügl. 20% USt iHv 3.190,80 mit den Vermerken "22008/4030" und "Gebucht 27. Sept. 2012". Diese Rechnung wurde händisch durchgestrichen und mit einem händischen "Storno" und "UB 5" versehen [BFG-Akt OZ 74], wobei "UB" für Umbuchung steht.
- Rechnung der N.N.-GmbH Name5 vom 01. Juni 2012 iHv netto 15.954,00 zuzügl. 20% USt iHv 3.190,80 mit den Vermerken "22008/4030" und "Gebucht 27. Sept. 2012". Diese Rechnung wurde händisch durchgestrichen und mit einem händischen "Storno" und "UB 4" versehen [BFG-Akt OZ 75].
- Rechnung der N.N.-GmbH an Firma6 GesmbH vom 01. Juni 2012 iHv netto 15.954,00 zuzügl. 20% USt iHv 3.190,80 mit den Vermerken "UB3 4030/22005", "22008/4030" und "Gebucht 27. Sept. 2012". Diese Rechnung wurde händisch durchgestrichen und mit einem händischen "Storno" versehen [BFG-Akt OZ 76].
Als Leistungsgegenstand wird in allen Rechnungen ausgewiesen:
"offene Honorare per 27.02.12 Name19 über 7.770,00 € davon 1/5 1.554,00 €
Baukosten über 38.000,00 € davon 1/5 7.600,00 €
Kosten aus dem Vergleich über 6.000,00 € davon 1/5 1.200,00 €
Abschlagszahlung gem. Pkt. II/l über 10.100,00 € davon 1/5 2.000,00 €
Abschlagszahlung gem. Pkt. II/2 über 13.000,00 € davon 1/5 2.600,00 €
Abschlagszahlung gem. Pkt. II/2 über 5.000,00 € davon 1/5. 1.000,00 €
... Zwischensumme: 15.954,00 €
... zzgl. 20% MwSt: 3.190,80 €
... Rechnungsbetrag: 19.144,80 €"
Dass diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ist von der N.N.-GmbH nicht bestritten worden [vgl. BFG-Akt OZ 41, ergänzendes Vorlagevorbringen, S. 27].
Ebenso liegen eine E-Mail-Korrespondenz btr. "Rechnung an Name3 PS" zwischen 25. Juni 2012 und 27. Juni 2012 [BFG-Akt OZ 92], sowie eine Mitteilung von RA NameRA vom 08. November 2013 [BFG-Akt OZ 91] vor.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass es Streitigkeiten mit Herrn Name20 btr. Zutritt zu dessen Liegenschaft, damit die N.N.-GmbH auf Ihrem Grundstücke Maßnahmen (Verkleidung und Herstellung der Fassade) durchführen kann, gegeben hat [BFG-Akt OZ 91, S. 1].
In einem E-Mail von Herrn Q an Herrn Name1 vom 25. Juni 2012 wurde von Herrn Q mitgeteilt, dass klar vereinbart worden sei, dass im Fall Name20 gleich vorgegangen werde, wie in der Causa Name21, und dies durch NameRA bestätigt werden könne.
Diesbezüglich wurde von RA NameRA in einem E-Mail vom 26. Juni 2012 repliziert, dass eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, die lediglich die Thematik Verfahren Name21 enthalte. Es sei zum Thema Vergleich Name20 noch zu den darin enthaltenen Baukosten eine fixe Regelung getroffen worden. Dieser Ansicht wurde in einem weiteren E-Mail von Herrn Q vom 27. Juni 2025 widersprochen, da eine gleiche Teilung vereinbart worden sei, worüber es einen Aktenvermerk gebe [BFG-Akt OZ 92].
In Ausübung der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Leistungen sowohl um Kosten aus Nachbarschaftsstreitigkeiten (Positionen "offene Honorare Name19" iHv. je 1.554,00 Euro netto, "Kosten aus dem Vergleich" iHv. je 1.200,00 Euro netto) als auch um Baukosten (Positionen "Baukosten", "Abschlagszahlung") handelt. Das Bundesfinanzgericht geht weiters wegen des Inhaltes des E-Mails von RA NameRA gem. § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass es sich bei den in den vier Rechnungen ausgewiesenen Kosten des Nachbarschaftsstreites nicht um das Verfahren "Name20" handelt, da zu diesem Verfahren keine Vereinbarungen getroffen wurden.
Bei den in der Rechnung ausgewiesenen Verfahrenskosten wird das Verfahren "Name19". angesprochen. Entsprechend ist das E-Mail im ergänzendem Vorlageschreiben [BFG-Akt OZ 41, S. 27], welches sich auf das Verfahren "Name20" bezieht, nicht geeignet die Argumentation des Bf., dass zwar Leistungen erbracht, aber keine Zahlungen erfolgt seien, auch auf das Verfahren "Name19" zu übertragen.
Aus den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen, v.a. aus dem Kontoblatt "Unfertige Leistungen 2012" [BFG-Akt OZ 145], ist für das Bundesfinanzgericht folgende Vorgangsweise bei der Behandlung dieser Rechnungsbeträge erkennbar:
Die Forderungen aus den vier Rechnungen wurden auf den Buchhaltungskonten 22005/4030, 22006/4030, 22007/4030, und 22008/4030, als Forderung an Ertrag eingebucht.
In Folge wurden diese Buchungen aufgrund der Stornierungen auf den Buchhaltungskonten 4030/22005, 4030/22005, 4030/22005 und 4030/22005 gebucht und der ursprünglich verbuchte Ertrag damit neutralisiert.
Am Ende des Jahres wurden vier Umbuchungen ("UB") unter 1500/4510 auf "unfertige Leistungen 2012" an Ertrag (Bestandsveränderung an fertigen Erzeugnissen) vorgenommen und damit erneut ein Ertrag eingebucht.
Da durch die zu dieser Tz vorgenommen Feststellung des Außenprüfungsorgans eine nochmalige ertragswirksame (also doppelte) Zurechnung zum Gewinn/Verlust 2012 erfolgte, war ertragsteuerlich der Beschwerde zwar nicht inhaltlich aber im Ergebnis in diesem Punkt zu folgen.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich bei den erbrachten Leistungen nur zu einem Teil um Bauleistungen iSd. § 19 Abs. 1a UStG 1994. Während die Positionen "Baukosten" und "Abschlagszahlungen" als Bauleistungen anzusehen sind - und daher in der Buchhaltung unter dem Posten "unfertige Leistungen" subsumierbar sind -, betreffen die Positionen "offene Honorare Name19" iHv. je 1.554,00 Euro zzgl. 20% USt iHv. und "Kosten Vergleich" iHv. je 1.554,00 Euro zzgl. 20% USt iHv. sonstige Leistungen iSd. § 3a Abs. 1 UStG 1994 (Rechtsanwaltsleistungen), die umsatzsteuerbar und nicht unter "unfertige Leistungen" subsumierbar sind. Die entsprechende - bisher nicht erfolgte - Berücksichtigung dieser umsatzsteuerbaren Leistungen bei den Umsätzen (Kz 000) zum 20%igen Normalsteuersatz (Kz 022) erfolgte daher von der belangten Behörde zu Recht.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt teilweise zu folgen.
Zu AP-Bericht Tz 7 und Tz 13 inkl. Tz 7 (= Mehraufwand für weitere 11 Wohnungen) und Tz 13 (= Material- und Personalbedarf für Firma1 wurde über N.N.-GmbH verrechnet) der Beilage:
Wie im Verfahrensgang ausführlich beschrieben, wird im SV Gutachten Name SV u.a. ausgeführt, dass die Rechnungen der Firma2 Haustechnik GmbH (Firma8) laut Buchhaltungsunterlagen von der N.N.-GmbH bezahlt wurden [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 65 Rz 122] und die Teilrechnungen an die N.N.-GmbH ausgestellt wurden [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 65-68, Rz 125, 127, 129, 130, 133, 135]. In der E-Mail vom 20. August 2010 von Herrn Q an Herrn Name7 wird der Mehraufwand für 11 Wohnungen mit 75.000,00 Euro beziffert, "Zu den 10% kannst verrechnen Text: Mehraufwand für weitere 11 Wohnungen (75.000.--) davon 85%" [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 66, Rz 126]. In Folge wurde mit einer weiteren Teilrechnung vom 15. November 2010 nochmals 10 % der Auftragssummen verrechnet und waren damit insgesamt 110 % abgerechnet. Auf diese Weise kam es dazu, dass von Firma8 im Jahr 2010 beim Posten "11 weitere Wohnungen" 82.500,00 Euro anstatt des abgesprochenen Betrages von 75.000,00 Euro abgerechnet wurden [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 66, Rz 136].
Wie aus dem Gutachten ebenfalls ersichtlich, gab Herr Q in seinem E-Mail vom 14. September 2011 an Herrn Name7 zu dessen Hinweis zum höheren Auftragswert und der Verrechnung von 82.500,00 Euro für 11 zusätzliche Wohnungen an: "ja aber das war für Firma1!" [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 69 und 70 Rz 140]. In der E-Mail vom 14. September 2011 bestätigte Name7, dass der Posten "Zusatzwohnungen" Leistungen für das Bauvorhaben "Firma1" betroffen hat: "Das die Zusatzwohnungen für Firma1 waren weiß ich" [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 70 Rz 141].
Der SV kommt aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Herren Q und Name7 sodann zu folgender Beurteilung:
- Herrn Q bekannt war, dass von Seiten der N.N.-GmbH eine Überzahlung für Leistungen der Firma8 bestand, die Höhe der Überzahlung zwischen Herrn Q und Name7 aber strittig war [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 71 Rz 146];
- Durch den zur Verrechnung gelangten Posten "Mehraufwand für 11 weitere Wohnungen" Leistungen der N.N.-GmbH bezahlt wurden, die die Firma8 tatsächlich beim Bauvorhaben "Firma1" erbrachte und die Verrechnung des Postens "Mehraufwand für 11 weitere Wohnungen" an die N.N.-GmbH iH des ursprünglich angegebenen Betrags von 75.000,00 Euro auf Initiative von Herrn Q erfolgte und es im Ausmaß von 75.000,00 Euro bei der N.N.-GmbH zu einer nicht betrieblich veranlassten Vermögensverminderung gekommen ist [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 65 Rz 148f].
Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im SV Gutachten Name SV zu Beilage Tz 7 und Tz 13 ergibt sich für das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Rechnungen der Firma8 eine nicht betrieblich veranlasste Vermögensminderung bei der Bf. iHv 75.000,00 Euro im Jahr 2010.
Da es sich bei den ausgeführten Leistungen um solche gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, war keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.
Zum Einwand des Bf., vorgebracht durch Herrn Q, dass der Anklagepunkt I.4 betr. Firma8, sowie der darauf bezogene Punkt II. aus der Anklage wegen mangelnder Tatsachengrundlage [Anm. BFG: Betrifft die Tz 7 und Tz 13] aufgrund des Beschlusses des OLG Graz vom Datum18, Gz Zahl6, nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden sei, ist auszuführen, dass die N.N.-GmbH zu Vorlage dieses Beschlusses im Erörterungstermin bis Ende August 2025 aufgefordert wurde.
Der Bf., vorgebracht durch Herrn Q, hat in der E-Mail-Eingabe vom 29. August 2025 mitgeteilt, dass die Übermittlung des angeforderten OLG-Beschlusses bis 31. August 2025 nicht möglich sei, und eine Anforderung beim LG für Strafsachen Graz laufe. Der Bf., vorgebracht durch Herrn Q, legte dazu die Eingabe vom 25. August 2025 an das Oberlandesgericht Graz vor [BFG-Akt OZ 144].
Der Beschluss wurde nicht nachgereicht.
Das Bundesfinanzgericht hat allerdings über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RiS) unter der genannten Geschäftszahl "Zahl6" als Ergebnis die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Gz Zahl10 und Zahl11 erhalten. Diese Entscheidung wird im Übrigen auch vom Bf., vorgebracht durch Herrn Q, in seiner Eingabe vom 25. August 2025 angesprochen.
Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist ersichtlich, dass dieser "über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht" abweisend entschieden hat. In der Begründung wird u.a. ausgeführt: "Mit Beschluss vom Datum12 (ON 74) setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die mit Beschluss vom Datum11 über Q.Q.***** verhängte (ON 36) und vom Oberlandesgericht Graz am Datum18 zu AZ Zahl6, Zahl7 fortgesetzte (ON 46) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort."
Demnach hat das OLG Graz im zitierten Beschluss vom Datum18, Gz Zahl6, nicht über die Zulässigkeit eines Anklagepunkts, sondern über die Verlängerung der Untersuchungshaft abgesprochen.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass der gegenständliche OLG Beschluss nicht im Zusammenhang mit einer Anklageeinschränkung steht.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt ertragsteuerlich im Jahr 2010 teilweise zu folgen.
Umsatzsteuerlich war der Beschwerde 2010 zu folgen, ebenso hinsichtlich Körperschaft- und Umsatzsteuer 2011.
Zu den Tz 8, Tz 11, Tz 12 und Tz 14 des AP-Bericht s inkl. Tz 8 (Provisionszahlungen an Firma4 GmbH), Tz 11 (Abrechnung Bf. betreffend Fa. Firma9), Tz 12 (Verrechnungen der Fa. Firma7 GmbH betreffend BVH Firma1 über die Bf.) und Tz 14 (Verrechnung der Fa: Firma10 betreffend Firma1) der Beilage zum AP-Bericht wird ausgeführt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN).
Im Fall eines Freispruches in einem Strafverfahren besteht keine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019).
Aus den klaren Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des LGS Graz ergibt sich
- zu Tz 11 (Firma9 Bau GmbH-Name12 Bau GesmbH) und Tz 12 (Firma7 GmbH), dass nicht betrieblich veranlassten Vermögensminderungen bei der Bf. iHv 521.000,00 Euro (Tz 11) und 43.864,72 Euro (Tz 12) vorliegen.
Aufgrund der Bindungswirkung zu den Tz 11 und Tz 12 ist vom Bundesfinanzgericht festzustellen, dass im angegebenen Umfang nicht betrieblich veranlasste Vermögensminderungen vorliegen.
Dem Einwand von Herrn Q im Erörterungstermin, dass seiner Ansicht keine Bindungswirkung bestehe, da das Urteil nicht die GmbH sondern ihn als Person betreffe, ist zu entgegnen:
Zur Bindungswirkung:
Die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur bindenden Wirkung strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen knüpft zum einen an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, "die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalte ..., und erstreckt diese Wirkungen auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen" (VwGH 24.09.1996, 95/13/0214). "Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist" (VwGH 25.06.2025, Ro 2024/13/0027).
Zum anderen fußt die Bindungswirkung auf dem Beweisrecht, "weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsmitteilung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die in der StPO eingeräumte Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem Verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die höchstmögliche Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet" (nochmals VwGH 24.09.1996, 95/13/0214).
Die im (finanz)strafrechtlichen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse werden somit für die Abgabenbehörde und in Folge auch dem Bundesfinanzgericht verbindlich vorgegeben. Dies hat seinen Hintergrund im unterschiedlichen Beweismaß der abgabenrechtlichen und strafprozessualen Beweisverfahren (vgl. Krenn, AVR 4/2025, 139, mwN). Im Abgabenverfahren genügt es von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025). In Strafsachen hingegen bedarf es der "vollen Überzeugung" des Richters (vgl. Kotschnigg/Pohnert in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, Vor §§ 98-114: Allgemeine Beweislehre, Rz 6).
Zur Zurechnung an die N.N.-GmbH.:
Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Dies deshalb, da die GmbH als juristische Person zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig ist, weshalb sie notwendig Organe, die ihre Geschäfte leiten und sie nach außen vertreten, braucht (vgl. Arnold/Pampel in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 15 Rz 3).
Nach außen ist diese organschaftliche Vertretungsmacht umfassend und unbeschränkbar (Arnold/Pampel, a.a.O., § 18 Rz 21 mit Verweis auf § 20 Abs 2).
Zufolge § 19 GmbHG wird die Gesellschaft durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Im Rahmen der organschaftlichen Vertretung handelt der Geschäftsführer somit nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gesellschaft, die dadurch unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird (vgl. Arnold/Pampel, a.a.O., § 18 Rz 12 mit Verweis auf § 19).
Auf Grund der rechtlichen Gleichstellung von juristischen und natürlichen Personen (§ 26 ABGB) ist deliktisches Verhalten der Geschäftsführer grundsätzlich der Gesellschaft zuzurechnen. Nach neuerer Auffassung kann die Zurechnung deliktischen Verhaltens zur juristischen Person auch auf eine analoge Anwendung von § 3 VbVG gestützt werden.
Für das rechtswidrige und schuldhafte Handeln ihrer Organe und sonstiger Machthaber iSd
§ 337 ABGB (auch "Repräsentantenhaftung") haftet die GmbH als juristische Person daher über die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 1313a und 1315 ABGB) hinaus, soweit diese das schädigende Verhalten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gesetzt haben. Der handelnde Geschäftsführer haftet daneben auch persönlich. Für das deliktische Verhalten sonstiger Gehilfen haftet die GmbH nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere § 1313a, 1315 ABGB (Arnold/Pampel, a.a.O., § 19 Rz 29, mwN.).
Das Bundesfinanzgericht hält fest, dass Herr Q nicht als (Privat)Person Q.Q., sondern als Geschäftsführer der N.N.-GmbH. verurteilt wurde (vgl. BFG-Akt OZ 38, Urteil, S. 2). Entsprechend entfaltet das Urteil des LGS Graz vom Datum Urteil, GZ Zahl1, Bindungswirkung gegenüber der N.N.-GmbH.
Der Beschwerde war in diesen Punkten insoweit teilweise zu folgen, als die nicht betrieblich veranlassten Vermögensminderungen - wie aus dem Urteil des LGS Graz ersichtlich - für die Tz 11 iHv. 521.000,00 Euro statt bisher 540.726,29 Euro und für die Tz 12 iHv. 43.864,72 Euro statt bisher 45.064,72 Euro festgesetzt wird.
Aus den eindeutigen Ausführungen im Urteil des LGS Graz ergibt sich weiters
- zu Tz 14 (Firma10 GmbH), dass eine nicht betrieblich veranlasste Vermögensverminderung nicht festgestellt werden konnte.
Zu Tz 14 (Firma10 GmbH) ist festzustellen, dass im Falle eines Freispruches im Strafverfahren es Sache des Finanzamtes ist, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen (vgl. zuletzt VwGH 11.02.2025, Ra 2023/15/0103, mwN.). Aus dem Urteil des LGS Graz und dem Ergänzungsgutachten des SV Name SV ist ersichtlich, dass eine an die N.N.-GmbH verrechnete Leistung tatsächlich für die Firma1 erbracht worden sei, nicht nachgewiesen werden konnte. Wenn die belangte Behörde nun eine abgabenrechtlich andere Beurteilung anstrebt, so wäre es an ihr gelegen gewesen, entsprechende Nachweise vorzulegen, welche die im Strafverfahren vorgebrachten und durch das Gericht als glaubhaft qualifizierten, Beweismittel entkräften würden.
Die belangte Behörde gab im Erörterungstermin bekannt, dass keine weiteren Vorbingen zu diesem Punkt eingebracht werden.
Mangels feststellbarer Vermögensminderung ist der Beschwerde in diesem Punkt zu Folgen.
Weiters ist zu AP-Bericht und der Beilage Tz 8 (Firma6 GmbH) festzustellen, dass sich aus dem Gutachten des SV Name SV keine eindeutigen Hinweise ergeben, dass es in Zusammenhang mit den Sachverhalten Firma6 zu nicht betrieblich veranlassten Vermögensverminderungen gekommen ist [BFG-Akt OZ 55, Gutachten, S. 44 Rz 71].
Die entsprechenden Ausführungen wurden der belangten Behörde vom Bundesfinanzgericht vorgehalten und wurde im Erörterungstermin kein gegenteiliges Vorbringen der belangten Behörde erstattet.
Da die Ausführungen zu diesem Punkt im Gutachten für das Bundesfinanzgericht schlüssig und nachvollziehbar sind, sieht das Bundesfinanzgericht keinen Grund von den dort getroffenen Feststellungen abzugehen.
Mangels feststellbarer Vermögensminderung ist der Beschwerde in den Punkten Tz 8 und Tz 14 zu Folgen.
Zu AP-Bericht Tz 9 und Tz 9 der Beilage (= Zahlung für Dachfenster betreffend BVH Firma1):
Im Erörterungstermin vom 18. August 2025 legte der Bf., vorgebracht durch Herrn Q, weitere Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vor. In dem E-Mail der Firma6 GmbH an die Firma1 Holding GmbH vom 23. Juni 2010 wurde die Rechnung zum Projekt Firma1 mit der Rechnungsnummer 10062300250 übermittelt. Ebenso wurde eine Auftragsliste der Bank1 vorgelegt. Als Absender wird die Firma1 Holding GmbH, als Empfänger die Firma6 GmbH ausgewiesen [BFG-Akt OZ 140, Beilage I zur ET NS]. Der Überweisungsbetrag stimmt mit dem in der Rechnung ausgewiesenem Betrag überein. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass die Aufwendungen nicht von der Bf. getragen wurden.
Der Beschwerde war somit in diesem Punkt zu folgen.
Zu AP-Bericht Tz 10 und Tz 10 der Beilage (= Verrechnung der Betonmauer / Stützmauer Ort2 über die Bf.):
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde von Seiten des Bf., vorgebracht durch Herrn Q, in einer Stellungnahme darauf verwiesen, dass das E-Mail vom 27. Mai 2009, demzufolge die Verrechnung der Betonmauern auf die N.N.-GmbH laute, welche zugleich offizieller Auftraggeber gewesen sei [BFG-Akt OZ 35, Bericht Beilage, S. 8], vor der Errichtung dieser Mauer an die N.N.-GmbH gerichtet war, der Kunde aber daraufhin direkt die Firma9 beauftragt habe [BFG-Akt OZ 97]. In der Ergänzung zum Vorlagebericht wurde die diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz vom 17. August 2009 zwischen dem Auftraggeber und der Firma9 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Auftraggeber für den Auftrag direkt an die Firma9 gezahlt hat [BFG-Akt OZ 41, S. 47].
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Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100965/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100965.2018
- Stammnummer
- 149548
- Gültig
- 10.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF