Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100965/2018
Diverse Feststellungen aus einer Außenprüfung; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100965/2018vom 10.11.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Damit hat der Bf. glaubhaft gemacht, dass die Abwicklung dieses Bauvorhabens nicht in Verbindung mit der N.N.-GmbH steht. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde im Erörterungstermin die Beschwerde in diesem Punkt akzeptiert.
Der Beschwerde war somit in diesem Punkt zu folgen.
Zu AP-Bericht Tz 15 und Tz 15 der Beilage (= Abrechnungen der Fa. Firma11 Group betreffend Firma1 über die Bf.):
Im Erörterungstermin vom 18. August 2025 legte der Bf., vorgebracht durch Herrn Q, an Unterlagen die Originalrechnung der Firma11 Group vom 14. September 2010 an die N.N.-GmbH und die betreffenden Zeitnachweise der Arbeitskräfte dem Bundesfinanzgericht vor. Als Einsatzort wird auf dem Zeitnachweis der Einsatzort "Graz" angegeben [BFG-Akt OZ 140, Beilage II zur ET NS ].
Auf der Rechnung findet sich auch der Vermerk "711380/330028 Gebucht Okt 2010".
Für das Bundesfinanzgericht ist aus diesen Dokumenten ersichtlich, dass die Leistung an die N.N.-GmbH für die Baustelle in Graz und nicht - wie von Seiten der Außenprüfung festgestellt - für das "Firma1" erbracht wurde. Die entsprechend verbuchten Kosten waren daher - entgegen der Feststellung der Außenprüfung - nicht auszuscheiden.
Der Beschwerde war somit in diesem Punkt zu folgen.
Betragsmäßige Auswirkungen Körperschaft- und Umsatzsteuer 2009-2012
Zusammenfasend ergeben sich aufgrund der rechtlichen Beurteilungen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht folgende Feststellungen zu den einzelnen Tz - inkl. AP-Bericht Tz 2 iVm Tz 4 der Beilage - im Vergleich zu den Feststellungen der belangten Behörde aufgrund des Außenprüfungsverfahrens [vgl. BFG-Akt OZ 35, S. 11 bis 13 des Berichts]:
[Grafik]
[...]
Die Änderungen führen zu folgender Neuberechnung der Körperschaft- und Umsatzsteuer für die Beschwerdejahre 2009 bis 2012:
Körperschaft - und Umsatzsteuer 2009:
Die Aufwandskürzung netto iHv 16.666,67 Euro und die Vorsteuerkürzung iHv 3.333,33 Euro werden rückgängig gemacht.
Damit sind die Körperschaft- und Umsatzsteuer laut Beträgen der Erstbescheide vom 29. April 2011, d.s. Körperschaftsteuer iHv. 545,51 Euro (nach Außenprüfung und Beschwerdevorentscheidung: 663,31 Euro) und Umsatzsteuer iHv. -204.413,98 Euro (nach Außenprüfung und Beschwerdevorentscheidung: -201.080,65 Euro), festzusetzen.
Körperschaft - und Umsatzsteuer 2010:
KÖSt 2010:
Ek aus Gew laut Erklärung: -9.276,76
+ Tz 7 & 13 75.000,00
+ Tz 11 521.000,00
+ Tz 12 43.864,72
Ek aus Gew nach BFG: 630.587,96
KÖSt: 157.647,00
USt 2010:
Grundlage für die Ermittlung sind die von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht übermittelten, korrigierten Daten, welche die angefochtenen Vorsollbeträge richtiggestellt haben [BFG-Akt OZ 43]:
Vorsteuer Daten laut UVA's (Vorsoll):
[Grafik]
Gesamtbetrag Lieferungen und Leistungen Kz 000 0,00
USt 20% Kz 020 0,00
Steuerschuld (Kz 048) und Vorsteuern (Kz 082) Bauleistungen je 783.862,57
Gesamtbetrag Vorsteuern lt. Bescheid vom 25.10.2016 Kz 060 -194.160,88
Festgesetzte USt lt. Bescheid 25.10.2016 -194.160,88
Vorsoll lt UVAs -200.999,69
festgesetzte USt lt. BFG -200.999,69
Abgabengutschrift 6.838,81
Körperschaft - und Umsatzsteuer 2011:
KÖSt 2011:
Ek aus Gew nach BFG: -23.940,09 (Verluste laut Saldenliste, siehe BFG-Akt OZ 35, Tz 5 Beilage zum Bericht)
Damit fällt gem. § 24 Abs. 4 KStG 1988 die Mindeststeuer iHv. 1.750,00 Euro an, da der Beginn und das Ende der Mindest-KSt-Pflicht an den Beginn und das Ende der unbeschränkten KSt-Pflicht nach § 4 anknüpft (Bieber in Bergmann/Bieber, KStG2, § 24 Tz 13, mwN).
USt 2011:
Grundlage für die Ermittlung sind die von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht übermittelten korrigierten Daten, welche die angefochtenen Vorsollbeträge richtiggestellt haben [BFG-Akt OZ 43]:
Vorsteuer Daten laut UVA's (Vorsoll):
[Grafik]
Gesamtbetrag Lieferungen und Leistungen, Kz 000 0,00
USt 20% Kz 020 0,00
Gesamtbetrag Vorsteuern Kz 060 -81.860,86
Festgesetzte USt lt. Bescheid 25.10.2016 -81.860,86
Vorsoll lt UVAs -137.694,19
festgesetzte USt lt. BFG -137.694,19
Abgabengutschrift 55.833,33
Körperschaft - und Umsatzsteuer 2012:
KÖSt 2012:
Ek aus Gew nach BFG: -210.313,83 (Verluste laut von der AP eingesehener Unterlagen, siehe BFG-Akt OZ 35, Tz 5 Beilage zum Bericht)
Damit fällt gem. § 24 Abs. 4 KStG 1988 die Mindeststeuer iHv. 1.750,00 Euro an, da der Beginn und das Ende der Mindest-KSt-Pflicht an den Beginn und das Ende der unbeschränkten KSt-Pflicht nach § 4 anknüpft (Bieber in Bergmann/Bieber, KStG2, § 24 Tz 13, mwN).
USt 2012:
Vorsteuer Daten laut UVA's (Vorsoll):
Hinsichtlich der Vorsteuern werden die von der Bf. elektronisch erklärten Beträge der UVA 01/2012, 08/2012, und 10-12/2012 herangezogen
[Grafik]
Aufgrund der obigen Ausführungen zu Tz 3 bis 5 sind die Beträge aus der UVA 05/2012 nicht der Bf., sondern den Objekt-KGs zuzurechnen.
Festgesetzte USt lt. Bescheid 25.10.2016 410.008,49
Aus den obigen Ausführungen zu Tz 6 ergibt sich, dass ein Teil der ursprünglichen Prüfungsfeststellung als Bemessungsgrundlage für die 20%igen Umsätze verbleibt:
Kz 000 und Kz 020 - Feststellung Tz 6: 2.203,20
Summe Umsatzsteuer 20% 440,64
Gesamtbetrag Vorsteuern Kz 060 -33.384,61
festgesetzte USt lt. BFG -33.384,61
Abgabengutschrift 442.952,46
Die Gesamtberechnungen sind (auch) den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Bezüglich des Beschwerdejahres 2013 wird zur Körperschaft- und Umsatzsteuer eine eigene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu Gz RV/2100978/2018 ergehen.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt in rechtlicher Hinsicht zur ertrag-, und umsatzsteuerlichen Beurteilung des Sachverhalts der in der Entscheidung wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zu den Tz 11, Tz 12 und Tz 14 wird im Besonderen auf die herangezogene Judikatur zur Bindungswirkung eines rechtskräftiges Strafurteils verwiesen.
Zudem stellen die Fragen zu den Tz 6, Tz 7 iVm Tz 13, Tz 8, Tz 9 und Tz 15 auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen dar.
Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb auszusprechen war, dass die (ordentliche) Revision unzulässig ist.
Graz, am 10. November 2025
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Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100965/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100965.2018
- Stammnummer
- 149548
- Gültig
- 10.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF