…zu entscheiden. 9. Der Haftungspflichtige war im obgenannten Zeitraum als verantwortlicher Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. 10. Sie haben über einen Zeitraum von 26.02.2013 bis 11.10.2013 keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet. Sie haben verabsäumt, für eine gleichmäßige Befriedigung aller…
…Zeitraum als vollverantwortlicher Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Im Ermittlungsverfahren haben Sie bekanntgeben, dass Mittel zur anteilsmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden waren. Sie haben jedoch keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet. Laut eigenen Angaben haben Sie während dieser Zeit diverse Gläubiger ( Lieferanten, Banken…
…Ermittlungsverfahren sei von der Behörde festgestellt worden, dass Mittel zur anteilsmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden gewesen seien. Der Bf. habe jedoch keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet (Details siehe unten). Da der Bf. somit verabsäumt habe, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge…
…Im Ermittlungsverfahren sei von der Behörde festgestellt, dass Mittel zur anteilsmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden gewesen seien. Der Bf. habe jedoch keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet (Details siehe unten). Da der Bf. somit verabsäumt habe, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge…
…Geschäftsführungstätigkeit der Bf.). Sowohl vom steuerlichen Vertreter der Bf. als auch vom anwesenden ehemaligen Gesellschafter der Primärschuldnerin und Vater der Bf. wurde bestritten, dass Frau B. unzureichende Deutschkenntnisse gehabt habe. So sei Frau B. zwar eine gebürtige Südafrikanerin, sie spreche aber perfekt Deutsch. Frau B…
…Risiko, weil aufgrund der Fälligstellung der privaten Kredite iHv Euro 290.000,00 gegenüber dem Geschäftsführer (infolge eines Zahlungsverzuges von mehr als Euro 42.000,00) dessen schwierige, unzureichende Bonität evident gewesen ist. Die Bf. hätte unter solchen Umständen ein solches Darlehen einem Dritten bzw…
…PV, Zeuge ***5*** p.A. ***6*** sowie ***3*** p.A. ***7*** Unzureichende Begründung des Haftungsbescheides Der Beschwerdeführer rügt vehement, dass der Bescheid keinerlei Begründung hinsichtlich einer Ausschöpfung des Ermessensspielraumes im Zusammenhang mit der Haftungsverpflichtung des Beschwerdeführers enthält. Tatsache ist, dass keinerlei Abwägungen getroffen wurden bzw…
…den Geschäftsführer nur dann und deshalb treffe, wenn und weil er seine gegenüber der Abgabenbehörde bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen (aus Gesellschaftsmitteln) schuldhaft (zumindest mit leichter Fahrlässigkeit) verletzt habe (vgl. VwGH 19.2.1991…
…den Geschäftsführer nur dann und deshalb treffe, wenn und weil er seine gegenüber der Abgabenbehörde bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen (aus Gesellschaftsmitteln) schuldhaft (zumindest mit leichter Fahrlässigkeit) verletzt habe (vgl. VwGH 19.2.1991…
…für die Entrichtung der konkreten Gesellschaftsabgaben zu sorgen, nicht nachkommen hätte können. Sollten die in Rede stehenden rückständigen Gesellschaftsabgaben wegen unzureichender Gesellschaftsmittel nicht entrichtet, die vorhanden gewesenen Mittel jedoch anteilig zur Begleichung aller Gesellschaftsverbindlichkeiten verwendet worden sein, müsse auch dies anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am xxxxx, ehem. Geschäftsführer, wohnhaft XXXA, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes…
…wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. seit Datum1 Geschäftsführer der GmbH und daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mittel zu entrichten. Die Umsatzsteuer sei nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet worden. Es sei Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne…
…Der Bf. werde daher aufgefordert, anzugeben, ob im Zeitraum, in dem er als Vertreter der Firma GmbH-1 für die Bezahlung der die Gesellschaft treffenden Abgaben verantwortlich gewesen sei, aus Gesellschaftsmitteln andere anfallende Zahlungen (zB Kredit- od. Leasingraten, Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Zahlungen an die Krankenkassa, etc…
…Verfügung, so verletze der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (vgl. VwGH 2000/16/0601, VwSlg 7566 F/2000). Würden mangels Vorhandenseins irgendwelcher Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen der Gesellschaft an wen immer geleistet, liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (vgl. VwGH 2002/13/0218). Wie ausgeführt, seien…
…rechtskräftiger Bestätigung aufgehoben wurde. Die entsprechende Quote von 5,78 % wurde entrichtet. Auf Grund der getroffenen Feststellungen (diverse Lieferanten wurden bezahlt) sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt zwar Gesellschaftsmittel vorhanden waren, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet wurden. Da bei der Tilgung…
…genehmigt, und der ausgewiesene Gewinn in Höhe von € ***23*** mit einem Teilbetrag von € 963.663,58 für die bevorstehende Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel verwendet worden. Außerdem wäre in dieser Generalversammlung die Umstellung des Stammkapitals auf Euro beschlossen worden. Es wäre der Beschluss gefasst worden…
…bemüht, zumal auch keine hinreichenden Mittel zur Verfügung standen, was auch durch die Tatsache der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung belegt sei. Hierzu kann seitens der Behörde folgendes ausgeführt werden: Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten…
…Geschäftsführung des Bf. und sei ebenso nicht mehr in den Haftungsbescheid aufzunehmen gewesen. Die behördliche Begründung im Haftungsbescheid hinsichtlich einer unzureichenden Klärung des Haftungsprüfungsvorhaltes sei in der Beschwerde nicht beeinsprucht und somit als unstrittig angenommen worden. Habe der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung gehabt, die zur…
…Geschäftsführung des Bf. und sei ebenso nicht mehr in den Haftungsbescheid aufzunehmen gewesen. Die behördliche Begründung im Haftungsbescheid hinsichtlich einer unzureichenden Klärung des Haftungsprüfungsvorhaltes sei in der Beschwerde nicht beeinsprucht und somit als unstrittig angenommen worden. Habe der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung gehabt, die zur…
…vom 16.5.2007 bis 5.2.2010 Geschäftsführer und daher für die Entrichtung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich gewesen. Der Vorhalt vom 6.5.2010 sei nur unzureichend beantwortet worden. Das Fehlen der Mittel sowie die Gläubigergleichbehandlung seien in keiner Weise nachgewiesen bzw…