RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400061/2025

Geschäftsführerhaftung Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, Gleichbehandlungsnachweis nicht ordnungsgemäß

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400061/2025vom 04.08.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens Richter, Esteplatz 4/13, 1030 Wien, und Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 20. September 2024, N-1, betreffend Haftung gemäß §§ 6a KommStG und WDGAG, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 106.456,03 (anstatt € 122.786,86) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 01/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 02/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 03/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 04/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 05/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 06/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 07/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 08/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 09/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 10/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 11/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 12/2017 | 60,94 | Kommunalsteuer | 01/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 02/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 03/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 04/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 05/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 06/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 07/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 08/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 09/2019 | 752,39 | Kommunalsteuer | 10/2019 | 752,38 | Kommunalsteuer | 11/2019 | 752,38 | Kommunalsteuer | 12/2019 | 752,38 | Kommunalsteuer | 01/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 02/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 03/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 04/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 05/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 06/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 07/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 08/2020 | 3.326,41 | Kommunalsteuer | 09/2020 | 3.326,40 | Kommunalsteuer | 10/2020 | 3.326,40 | Kommunalsteuer | 11/2020 | 3.326,40 | Kommunalsteuer | 12/2020 | 3.326,40 | Kommunalsteuer | 01/2021 | 2.477,65 | Kommunalsteuer | 02/2021 | 2.477,65 | Kommunalsteuer | 03/2021 | 2.477,65 | Kommunalsteuer | 04/2021 | 2.477,65 | Kommunalsteuer | 05/2021 | 2.477,65 | Kommunalsteuer | 06/2021 | 2.477,65 | Kommunalsteuer | 07/2021 | 2.477,65 | Kommunalsteuer | 08/2021 | 2.477,64 | Kommunalsteuer | 09/2021 | 2.477,64 | Kommunalsteuer | 10/2021 | 2.477,64 | Kommunalsteuer | 11/2021 | 2.477,64 | Kommunalsteuer | 12/2021 | 2.477,64 | Kommunalsteuer | 01/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 02/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 03/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 04/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 05/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 06/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 07/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 08/2022 | 665,23 | Kommunalsteuer | 09/2022 | 665,22 | Kommunalsteuer | 10/2022 | 665,22 | Kommunalsteuer | 11/2022 | 665,22 | Kommunalsteuer | 12/2022 | 665,22 | Kommunalsteuer | 01/2023 | 2.623,38 | Kommunalsteuer | 02/2023 | 2.623,38 | Kommunalsteuer | 03/2023 | 2.623,38 | Kommunalsteuer | 04/2023 | 2.623,38 | Kommunalsteuer | 05/2023 | 2.623,37 | Kommunalsteuer | 06/2023 | 2.623,37 | Dienstgeberabgabe | 01/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 02/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 03/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 04/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 05/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 06/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 07/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 08/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 09/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 10/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 11/2019 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 12/2019 | 19,07 | Dienstgeberabgabe | 01/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 02/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 03/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 04/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 05/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 06/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 07/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 08/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 09/2020 | 78,03 | Dienstgeberabgabe | 10/2020 | 79,76 | Dienstgeberabgabe | 11/2020 | 79,76 | Dienstgeberabgabe | 12/2020 | 79,76 | Dienstgeberabgabe | 01/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 02/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 03/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 04/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 05/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 06/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 07/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 08/2021 | 67,63 | Dienstgeberabgabe | 09/2021 | 65,89 | Dienstgeberabgabe | 10/2021 | 65,89 | Dienstgeberabgabe | 11/2021 | 65,89 | Dienstgeberabgabe | 12/2021 | 65,89 | Dienstgeberabgabe | 01/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 02/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 03/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 04/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 05/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 06/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 07/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 08/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 09/2022 | 20,81 | Dienstgeberabgabe | 10/2022 | 19,07 | Dienstgeberabgabe | 11/2022 | 19,07 | Dienstgeberabgabe | 12/2022 | 19,07 | Dienstgeberabgabe | 01/2023 | 58,96 | Dienstgeberabgabe | 02/2023 | 58,96 | Dienstgeberabgabe | 03/2023 | 58,96 | Dienstgeberabgabe | 04/2023 | 58,96 | Dienstgeberabgabe | 05/2023 | 58,96 | Dienstgeberabgabe | 06/2023 | 58,96 | Dienstgeberabgabe | 07/2023 | 58,96 | Säumniszuschlag | 2019 | 180,57 | Säumniszuschlag | 2019 | 4,96 | Säumniszuschlag | 2022 | 159,66 | Säumniszuschlag | 2022 | 4,89 | Säumniszuschlag | 2023 | 314,81 | Säumniszuschlag | 2023 | 8,25 II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 20.09.2024 des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 122.786,86 zur Haftung herangezogen: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 2017 | 843,48 | Kommunalsteuer | 2019 | 10.413,69 | Säumniszuschlag | 2019 | 208,27 | Kommunalsteuer | 2020 | 46.040,36 | Kommunalsteuer | 2021 | 34.292,71 | Kommunalsteuer | 2022 | 9.207,32 | Säumniszuschlag | 2022 | 184,15 | Kommunalsteuer | 01-06/2023 | 18.154,90 | Säumniszuschlag | 01-06/2023 | 363,10 | Dienstgeberabgabe | 2019 | 286,00 | Säumniszuschlag | 2019 | 5,72 | Dienstgeberabgabe | 2020 | 1.086,00 | Dienstgeberabgabe | 2021 | 928,00 | Dienstgeberabgabe | 2022 | 282,00 | Säumniszuschlag | 2022 | 5,64 | Dienstgeberabgabe | 01-07/2023 | 476,00 | Säumniszuschlag | 01-07/2023 | 9,52 Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 6a Abs. 1 DGAG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gelte sinngemäß. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-1 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt. In der Stellungnahme vom 17.09.2024 werde im Wesentlichen auf die finanzielle Lage des Unternehmens hingewiesen und die fehlende Liquidität trotz Finanzierungszusagen, die dazu geführt hätten, dass die Abgaben nicht mehr entrichtet hätten werden können. Dazu werde Folgendes festgestellt: Der Bf. habe zwar die Löhne und Gehälter in den Jahren 2017 bis 2022 vollständig entrichtet, aber nicht oder nur teilweise die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für über vier Jahre. Das Argument von Liquiditätsengpässen könne für ein bis maximal drei Monate vorgebracht werden, nicht jedoch eine langjährige Nichtzahlung bzw. geringe Zahlung von Abgaben über mehr als vier Jahre. Der Bf. sei seit D-2 im Firmenbuch als Geschäftsführer der angeführten Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Durch die fehlenden Zahlungen der Abgaben bei gleichzeitiger Bezahlung der Löhne und Gehälter liege eine Gläubigerungleichbehandlung vor, die eine schuldhafte Pflichtverletzung der Geschäftsführungsfunktion darstelle. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag überhaupt noch eingebracht werden könnte. Der Rückstand resultiere aus den selbst bekanntgegebenen, aber nicht vollständig entrichteten Jahreserklärungen an Kommunalsteuer 2017, 2019-2022 sowie Dienstgeberabgabe 2019 bis 2022 und den Festsetzungsbescheiden vom 18.07.2024 für das Jahr 2023 (siehe Beilagen). ---//--- In der dagegen am 23.10.2024 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor: 1. Kein schuldhafter Verstoß gegen Gläubigergleichbehandlungsprinzip - Frist zur Vorlage der Berechnung der fiktiven Quote bei Gläubigergleichbehandlung Der Bf. sei Geschäftsführer eines typischen Start-Up-Unternehmens gewesen, dessen Existenz letztlich davon abhängig gewesen sei, dass die von den Eigentümern/Investoren zugesagten Finanzierungen für den operativen Betrieb und die Entwicklung erfolgten. Seit dem Ausbruch der CORONA - Pandemie habe die (Primär-) Schuldnerin überhaupt keine Umsätze getätigt, sondern sei ab diesem Zeitpunkt zur Gänze von Zahlungen/Zuwendungen durch Investoren abhängig gewesen, die zweckgebunden verwendet hätten werden müssen. Habe der Vertretene überhaupt keine eigene liquiden Mittel zur Verfügung, so verletze der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (vgl. VwGH 2000/16/0601, VwSlg 7566 F/2000). Würden mangels Vorhandenseins irgendwelcher Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen der Gesellschaft an wen immer geleistet, liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (vgl. VwGH 2002/13/0218). Wie ausgeführt, seien stets nur von Gesellschafterseite, also von Dritter Seite Mittel für den operativen Geschäftsbetrieb zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden. Die Gesellschaft selbst habe hingegen über keine Einnahmen verfügt. Eine solche Konstellation - keine Umsätze und ausschließlich Zahlungen aus Mitteln von Dritter Seite - entspreche haftungstechnisch jener Situation, bei der mangels eigener Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen geleistet würden. Der Bf. habe jedenfalls nicht schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Der Vertreter werde den Nachweis der fehlenden Benachteiligung bzw. den haftungsbefreienden Nachweis der (fiktiven) Quote bei Gläubigergleichbehandlung erbringen. Der Haftungsbescheid umfasse mit dem Betrag von EURO 80.333,07 die Kommunalsteuer für die Jahre 2020 und 2021, also den Zeitraum, der auf die CORONA Pandemie entfalle. Für diesen Zeitraum seien mit dem Finanzamt gem. § 323e BAO entsprechende Ratenzahlungsmodelle vereinbart worden, gleichsam mit der ÖGK. Mit der Stadt Wien sei faktisch eine Stundung erzielt worden, zumal bis zur Konkurseröffnung weder Mahnungen noch irgendwelche Zahlungsaufforderungen erfolgt seien. Auch in der Folge seien weitere Ratenzahlungen vereinbart worden. Es sei demnach die Gläubigergleichbehandlung eingehalten worden. Im Jahr 2022 seien insgesamt EURO 67.024,46 an Kommunalsteuer entrichtet worden, im Jahr 2023 bis zur Insolvenzeröffnung EURO 18.395,58. Selbst wenn man daher eine formelle Ungleichbehandlung unterstelle, führe die Berechnung der fiktiven Quote bei Gläubigergleichbehandlung zu einem Entfall der Haftung bzw. zumindest einer maßgeblichen Reduzierung. Im Hinblick auf das noch anhängige Konkursverfahren sei die Beschaffung der dafür erforderlichen Unterlagen über den Steuerberater der Gesellschaft erschwert und benötigt der Bf. dafür noch Zeit, um die entsprechenden Berechnungen und Nachweise zu erbringen. Es werde beantragt, dass der Bf. den Nachweis der fehlenden Benachteiligung der Stadt Wien bzw. den Nachweis der fiktiven Quote bei Gläubigergleichbehandlung erbringen dürfe. Auf Grund der umfangreichen Daten und Berechnungen werde ersucht, die entsprechenden Berechnungen und Nachweise bis spätestens 16.12.2024 zu erbringen. Nachstehend erfolge eine Beschreibung des Unternehmens. Aus all dem werde ersichtlich, dass der Bf. bis unmittelbar vor Konkurseröffnung und selbst noch in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens aufgrund ausdrücklicher und unmissverständlicher Zahlungsversprechen darauf vertrauen habe dürfen, dass sämtliche offenen Verbindlichkeiten durch Gesellschafterseite abgedeckt würden. Den Bf. treffe daher kein Verschulden an der unterbliebenen Abfuhr der gegenständlichen Abgaben, weshalb die Voraussetzungen für eine Haftung nicht gegeben seien. 2. Darstellung des Unternehmens Die Gesellschaft habe ursprünglich ein Online-Videoportal für Spieler von Videogames betrieben und professionellen Turnierorganisatoren sowie Spielern diverse Software-Applikationen angeboten, damit die Spiele live im Internet übertragen ("gestreamt") hätten werden können. Ähnlich wie bei Sportveranstaltungen gebe es auch bei Video-Games Turniere, bei denen hohe Preisgelder gewonnen werden könnten. Dementsprechend hoch sei das Interesse der Community, solche Turniere live mitverfolgen zu können. Dadurch generiere das Streaming einen Werbewert. Der Dienst lasse sich zB mit der Übertragung von Tennisturnieren oder anderen Sportevents im Fernsehen vergleichen, dies mit dem Unterschied, dass es sich bei den von der Gesellschaft gestreamten Turnieren um sogenannten E-Sport handle. Internet-User hätten ihre Teams und Spieler über das Service des Unternehmens live mitverfolgen können. International renommierte Spielehersteller und Turnier Organisatoren hatten die Firma als Partner für das Streaming ihrer Spiele ausgewählt. Dies aufgrund der ausgereiften und stabilen Technologie, mit der sie gearbeitet habe. Mitte 2016 sei einer der größten Mitbewerber (G-2) auf die gegenständliche GmbH aufmerksam geworden, kurz darauf erhielt diese ein Angebot zur Übernahme durch die G-2 S.A. Kurz nach dem "Closing/Exit" im Oktober 2016 hätten die beiden Projekte mit der Idee fusioniert, beide Streaming-Plattformen in einem gemeinsamen Projekt zusammenzuführen. Das Unternehmen des Bf. habe hierzu zu diesem Zweck ihr Know-how und alle vorhandenen technischen Ressourcen zur Verfügung gestellt, um im 2. Quartal 2017 die gemeinsame Plattform "G-3" zu präsentieren. Leider sei es bald zu Problemen mit dem zugestimmten Funding seitens der neuen Eigentümer gekommen. Dies habe es schwierig bzw. unmöglich gemacht, die neue Plattform am Laufen zu halten bzw. weiterzuentwickeln. Um Kosten und Ressourcen zu sparen, habe man entschieden, das Projekt "G-3" einzustellen und an einem neuen Projekt zu arbeiten bzw. einen neuen Markt im Streaming Business zu erschließen. Die GmbH präsentierte dem Eigentümer einige Ideen für eine Echtzeit Streaming App. Unter anderem eine Live Betting App, in der man auf Echtzeit-Geschehnisse bei Sportereignissen wetten/tippen könne. Nach einer weiteren kurzfristigen Zusage zur Finanzierung (Mitte/Ende 2019) eines funktionierenden Prototyps sei zeitnah eine erste Version der sogenannten Live Betting App vorgestellt worden. Anfang 2020 habe man mit einem amerikanischen Content Partner einige erfolgreiche Live-Tests im Bereich College Basketball abschließen können, bis dann im März 2020 alle Sportveranstaltungen wegen Covid eingestellt worden seien. Geschäftsmodell: Allgemeines: Das Businessmodell der Gesellschaft habe stets auf dem Lukrieren von Einnahmen durch Werbeschaltungen und sogenannten "Channel Subscriptions" basiert. Durch Schaltungen von sogenannten Pre-Rolls und Mid-Rolls auf dem gestreamten Content hätten Werbeeinnahmen erzielt werden können. Fans von Content Produzenten hätten außerdem Channels unterstützen können, indem sie eine Subscription-Fee bezahlt hätten, die dann zum Teil dem Streamer und zum Teil der GmbH zugutegekommen sei. Im Jahr 2015 habe das Unternehmen damit Umsätze in der Höhe von fast € 600.000 lukrieren können. Im Jahr der Übernahme durch G-2 S.A. hätten sich die Umsätze auf circa EUR 430.000 belaufen. Nach dem Verkauf und dem Schließen der Plattform habe es keine Einnahmen mehr gegeben. Durch verschiedene Pivots und Änderungen des Geschäftsmodells (b2b service für Echtzeit Streaming Apps) seien wieder Einnahmen kalkuliert worden, die sich aber aufgrund des unzureichenden Fundings und der dadurch bedingten Nicht-Inbetriebnahme der neuen Produkte nicht materialisieren hätten können. Entwicklung des Geschäftsmodells: Nach der Gründung im Jahr 2013 sei schnell ersichtlich gewesen, dass potentielle Nutzer mit der angebotenen Streaming Qualität und dem Umfang an Funktionalitäten wie Chat, Moderations- und Abstimmungsmöglichkeiten sehr zufrieden gewesen seien. Die Nutzerzahl sei innerhalb von drei Jahren sukzessive auf ca. 10 Mio. monatliche User angewachsen. Ab 2014 seien dadurch auch erste größere Werbeumsätze generiert worden. Damals sei die Gesellschaft vor der Herausforderung gestanden, dass zwar durch die höhere Nutzerzahl der Werbewert erhöht worden sei, gleichzeitig aber beträchtliche Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Bandbreite angefallen seien. Durch das Wachstum seien die Kosten für die Infrastruktur im Laufe der Zeit daher beträchtlich gestiegen. Außerdem habe die Firma Mitarbeiter für den Support und die Plattform-Entwicklung einstellen müssen. Die Gesellschaft sei daher auf externe Finanzierung angewiesen gewesen. Fremdkapital sei in Form von Fundraising-Runden in die Firma geholt worden. Unter der Führung des österreichischen Risikokapitalgebers G-4 hätten einige namhafte Investoren gefunden werden können (G-5, G-6, etliche Top-Business Angels, etc.). Mit dem Kaufangebot von G-2 sei die Firma an ihrem Höhepunkt angelangt gewesen. Die Idee zum Verkauf sei aus der Vision entstanden, G-1 und G-2 zu fusionieren und aus der Nummer 2 am Markt (G-1) und der Nummer 3 (G-2) eine starke große unabhängige Größe hinter dem Marktführer G-7 (gehöre seit 2014 zu G-8) zu etablieren. Nach der Fusion, bei der G-2 in die Gesellschaft "integriert" und das gemeinsame Produkt nunmehr "G-3" genannt worden sei, habe das Management der GmbH kein Funding von außerhalb mehr suchen bzw. bereitstellen lassen können. Man sei auf das Funding der neuen Eigentümerin G-2 S.A angewiesen gewesen. Nach Einstellung der Arbeit an "G-3" 2019 und völliges Einstellen der Plattform im Herbst 2020 hätten somit keine eigenständigen Einkünfte über Werbung oder Channel Subscriptions mehr erzielt werden können. Auch der Pivot zur Echtzeit Streaming App habe nicht abgeschlossen werden können, somit hätten keine Einkünfte erzielt werden können. Sämtliche Zahlungen seien in Form von nachrangigen Gesellschafterdarlehen geleistet worden. In den Corona-Jahren 2020 und 2021 habe das Unternehmen vorübergehend kein regelmäßiges Funding mehr erhalten, da Sportveranstaltungen weltweit über Monate abgesagt worden seien und somit die Geschäftsgrundlage vorübergehend nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Der Fortbestand der Gesellschaft sei stets von der Leistung (Funding) von nachrangigen Gesellschafterdarlehen abgehängt. Aus eigener Kraft sei in der Start-Up Phase die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sie habe selbst praktisch über keine liquiden Mittel verfügt. Selbst nach Insolvenzeröffnung sei durch eine dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnenden Gesellschaft gegenüber der Insolvenzverwalterin noch am 14.09.2023 die Zahlung eines Betrages iHv EUR 270.000,00 bis zum 18.09.2023 und weitere EUR 530.000,00 bis 22.09.2023 verbindlich zugesagt worden. Tatsächlich sei dieses Zahlungsversprechen nicht eingelöst worden. 3. Kein Verschulden - Berücksichtigung lange zurückliegender Abgaben beim Ermessen Der Bf. habe daher zurecht darauf vertraut und auch darauf vertrauen können, dass - im Hinblick auf das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit - von dritter Seite (Gesellschafter) auch die rückständige Kommunalsteuer sowie die Dienstgeberabgabe zur Gänze bezahlt würden. Der Umstand, dass diese Zahlungen - entgegen ausdrücklicher Zusagen - dann plötzlich doch nicht erfolgt seien, sei völlig unerwartet und überraschend erfolgt. Den Bf. treffe an der Nichtabfuhr der Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe kein Verschulden. Auf die in der Stellungnahme vom 17.09.2024 angeschlossene Korrespondenz zwischen dem Bf. als Geschäftsführer und dem Eigentümer/Gesellschafter werde verwiesen. Wie aus dieser ersichtlich, seien ausdrückliche und unmissverständliche Zahlungszusagen erfolgt, dass sämtliche Verbindlichkeiten kurzfristig bezahlt würden. Dies selbst noch nach Konkurseröffnung gegenüber der Masseverwalterin. Diese hätten nicht als "leere" Versprechungen angesehen werden können, zumal ja auch tatsächlich in den letzten Jahren und selbst noch im Jahr 2023 erhebliche finanzielle Mittel (zweckgebunden) zur Verfügung gestellt worden seien. Habe der Vertretene - wie hier - überhaupt keine eigene liquiden Mittel zur Verfügung, so verletze der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (vgl. VwGH 2000/16/0601, VwSlg 7566 F/2000) und würden mangels Vorhandenseins irgendwelcher Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen der Gesellschaft an wen immer geleistet, liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (vgl. VwGH 2092/13/0218). Wie ausgeführt, seien stets nur von Gesellschafterseite Mittel für den operativen Geschäftsbetrieb zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft selbst habe hingegen praktisch über keine Einnahmen verfügt. Mangels Kausalität bestehe diesbezüglich daher auch keine Haftung. Schließlich liege auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Inanspruchnahme zur Haftung im behördlichen Ermessen (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro2014/16/0066; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO6, Tz 5 zu § 7 und Tz 4 zu § 20 angeführte Rechtsprechung). Dieses Ermessen umfasse auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung (z.B. VwGH 2009/16/0104). Ermessensentscheidungen seien innerhalb der Grenzen, die das Gesetz ziehe, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. § 20 BAO). Es handle sich bei der persönlichen Haftung des § 6a KommStG um eine verschuldensabhängige Schadenshaftung, womit der Haftende den durch sein Verschulden zustande gekommenen Abgabenausfall ausgleichen solle. Unter Billigkeit verstehe die Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Vor dem dargestellten Hintergrund, dass der Bf. auf Grund der zahlreichen Versprechungen und Zusagen (die selbst noch gegenüber der Insolvenzverwalterin getätigt worden seien) sowie des Zahlungsverhaltens darauf vertrauen habe dürfen, dass von Gesellschafterseite die erforderlichen Mittel zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt würden, werde daher ersucht, von einer Haftung Abstand zu nehmen. Im Haftungsbescheid würden lang zurückliegende Abgaben (Kommunalsteuer 2017 bis 2021) geltend gemacht. Es bestehe also ein überaus langer Zeitraum zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und der nunmehr erfolgten Haftungsinanspruchnahme. Hinzu komme, dass seitens der Stadt Wien gegenüber der Primärschuldnerin überhaupt keine Zahlungserinnerungen oder Betreibungsschritte gesetzt worden seien, weshalb der Bf. davon ausgehen habe können, dass eine Stundung der Abgaben vorgelegen sei. Auf Grund des dargestellten langen Zeitraums wäre die Haftung im Rahmen der Ermessensprüfung entsprechend zu reduzieren gewesen, dies auch deshalb, weil der überwiegende Teil Rückstände betreffe, die auf die Zeit der CORONA-Pandemie entfielen. Eine Auseinandersetzung des langen Zeitraums zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und der Haftungsinanspruchnahme sei nicht erfolgt, weshalb der Haftungsbescheid mit dem Mangel einer Ermessensüberschreitung behaftet und bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. 4. Haftungsreduktion Ferner reduziere sich die Haftung jedenfalls um die aus dem Konkursverfahren zur Verteilung gelangende Insolvenzquote. Gemäß dem vom Insolvenzgericht bereits genehmigten Verteilungsentwurf betrage die Insolvenzquote zumindest 13,25%. Die Haftung reduziere sich demnach jedenfalls um den Betrag von EUR 16.269,26. 5. Anträge Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Haftung nicht festzusetzen oder aber im Rahmen der Ermessensprüfung zu reduzieren. Jedenfalls sei die Haftung um die erhaltene Insolvenzquote von EUR 16.269,26 zu mindern und der Haftungsbescheid dahingehend abzuändern. Auf die unter Punkt 1 beantragte Frist zur Vorlage der Berechnungen zur erfolgten Gläubigergleichbehandlung bzw. zur fiktiven Quote bei Gläubigergleichbehandlung werde verwiesen. ---//--- Mit Schreiben vom 04.11.2024 der MA 6 wurde der Bf. erneut eingeladen, eine monatliche Aufschlüsselung der Abgabenbeträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner 2017 bis Juli 2023 sowie eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für denselben Zeitraum vorzulegen. Die Liquiditätsaufstellung habe für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit falle: - eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (falle zwischen dem 16. des Vormonats und dem 15. des Fälligkeitsmonats) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit - einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und - eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonats) Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge habe nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (zB Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.). Darüber hinaus sei eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen. Weiters habe die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung müsse für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein. Zum Vorbringen der Zweckwidmung von Zahlungen werde festgestellt, dass eine Gläubigerungleichbehandlung auf jeden Fall gegeben sei, wenn nur einzelne Gläubiger bedient würden, der Magistrat der Stadt Wien jedoch nicht im selben Ausmaß. Daran könne auch eine behauptete Zweckwidmung nichts ändern, zumal der Haftungspflichtige bei nicht ausreichender Liquidität bereits im Jahr 2019 ohnehin verpflichtet gewesen wäre, schon im Jahr 2019 einen Insolvenzantrag zu stellen. ---//--- Mit Schreiben vom 19.12.2024 nahm der Bf. dazu Stellung und hielt fest, dass er seine steuerliche Vertretung im Rahmen der Corona-Pandemie ersucht habe, entsprechende Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der Stadt Wien abzuschließen. Er habe daher darauf vertrauen können, dass hinsichtlich der Kommunalsteuer eine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden sei. Tatsächlich seien auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nachweislich auch seitens der Stadt Wien niemals irgendwelche Betreibungsschritte (Mahnung etc.) unternommen worden. Den Bf. treffe sohin wie bereits ausgeführt kein Verschulden. Ausgehend von den dargelegten Prämissen ergebe sich daher - unabhängig vom fehlenden Verschulden - unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergleichbehandlung nachstehender Quotenvergleich (Anmerkung BFG: zusammengefasst für den Zeitraum 02/2020 bis 08/2023 wurde ein durchschnittlicher Quotenschaden für Kommunalsteuer von 1% errechnet). In der Anlage wurden weiters monatliche Saldenlisten über den gesamten Zeitraum, Auswertungen aller Zahlungen in diesem Zeitraum und Bankbewegungen übermittelt. ---//--- Mit weiterem Vorhalt vom 15.01.2025 hielt der Magistrat der Stadt Wien gegenüber dem Bf. fest, dass ihm bereits mit Schreiben vom 04.11.2024 detaillierte Anweisungen zur Erstellung eines Gläubigergleichbehandlungsnachweises übermittelt worden seien. Die ausschließliche Ausarbeitung einer Liquiditätsaufstellung aus den Buchhaltungsunterlagen der Primärschuldnerin durch die Behörde würde einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen. Es treffe den Bf. hinsichtlich des Nachweises der anteiligen Befriedigung sämtlicher Gläubiger durch die Primärschuldnerin eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, der keinesfalls dadurch entsprochen werde, dass einfach unzählige Saldenlisten und Banksalden übermittelt würden. Zur Berechnungsmethode des anteiligen Haftungsbetrages sei auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verhältnis der von ihm bekanntgegebenen Verbindlichkeiten zu den ebenso bekanntgegebenen Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ermittelt und die sich daraus ergebende Befriedigungsquote auf die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bestehende Abgabenforderung einschließlich der Nebengebühren angewendet werden würden. Die ermittelte Befriedigungsquote für einen bestimmten Monat bedeute, dass der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger durch die Primärschuldnerin nicht mehr als eben diese Quote erhalten hätte. Der nach Abzug dieser Quote verbleibende Restbetrag sei jedoch bei der Ermittlung des anteiligen Haftungsbetrages zum folgenden Fälligkeitszeitpunkt mitzuberücksichtigen, da die Gesellschaft verpflichtet bleibe, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten sei, zu erfüllen. Die vom Bf. übermittelten Listen gäben keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht hätten beglichen werden können. Obwohl er mit dem Schreiben vom 04.11.2024 ausdrücklich auf die genauen inhaltlichen Erfordernisse einer beweiskräftigen Liquiditätsaufstellung hingewiesen worden sei, enthielten die von ihm beigebrachten Aufstellungen keinerlei Angaben über die der Gesellschaft im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel, sodass auch keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben sei, ob mit diesen Mitteln der Abgabengläubiger ohne Benachteiligung befriedigt worden sei. Dem Bf. werde daher Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen, sich dazu zu äußern und die den angeführten Vorgaben eines Gläubigergleichbehandlungsnachweises entsprechenden erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. ---//--- In Beantwortung des Vorhaltes wandte der Bf. mit Schreiben vom 13.02.2025 ein, dass der Magistrat eine Liquiditätsaufstellung angefordert habe, welche den Inhalten nach bereits vorgelegt worden sei. Die Berechnungen des Steuerberaters erstreckten sich jeweils vom Monatsbeginn zum Monatsende. Dies sei dadurch begründet, dass ein Rechnungswesen solche Auswertungen ermögliche. Die von der belangten Behörde geforderten Auswertungen brächten kein inhaltlich anderes Ergebnis. Letztlich würden Vergleichsquoten von 31 Monaten dargestellt. Es sei in diesen Berechnungen unerheblich, ob diese vom 16. bis 15. des Folgemonats vorgenommen würden oder vom 01. bis Monatsletzten. Es seien in diesen Berechnungen immer dieselben Mittel und Verbindlichkeiten, welche in Relation gesetzt würden. Aufgrund des langen Zeitraums könnte mit einer Abweichung in äußerst untergeordnetem Ausmaß gerechnet werden (2. Nachkommastelle für den 1.2.-15.2.2020, welcher in der Berechnung des Magistrates entfalle). Der Bf. ersuche daher - auch mit Verweis auf die höchstgerichtlich festgestellte amtswegige Ermittlungspflicht - die Berechnungen des Steuerberaters entsprechend zu würdigen. Unpräjudiziell für seinen Rechtsstandpunkt wäre der Bf. bereit, eine Abschlagszahlung in Höhe einer Sanierungsplanquote zu leisten. Auf die außergewöhnlichen Umstände des Falles habe er bereits ausführlich hingewiesen. Insbesondere, dass nicht nur der Bf., sondern selbst die Masseverwalterin durch unmissverständliche und umfassende Finanzierungszusagen des wirtschaftlichen Eigentümers getäuscht worden seien. Hinzu komme, dass der Bf. aus den bereits dargelegten Gründen auf eine entsprechende Stundung vertraut habe und vertrauen habe dürfen. Ebenso stehe er für einen Erörterungstermin gerne zur Verfügung. ---//--- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgeben und die Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2017 bis Juni 2023 auf € 119.707,98 sowie Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2023 auf € 2.656,36 herabgesetzt. Zur Reduzierung der Haftungsbeträge: Zur Berücksichtigung der Quotenzahlungen wird darauf verwiesen, dass nunmehr die Konkursquote von 13,300146% berücksichtigt worden sei. Der Haftungsbetrag an Kommunalsteuer samt Nebengebühren reduziere sich somit gegenüber dem Haftungsbescheid um € 15.921,33 und der Haftungsbetrag an Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren reduziere sich somit gegenüber dem Haftungsbescheid um € 422,52. Zur Abweisung der Beschwerde: Nach Zitierung der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG sowie des § 80 Abs. 1 BAO wurde ausgeführt: Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehörten auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hätten. Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest. Weiters stehe unbestritten fest, dass der Bf. als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre. Ferner werde nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien. Es sei ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. In der Stellungnahme vom 17.09.2024 sei im Wesentlichen vorgebracht worden, als Start-up Unternehmen von der Finanzierung durch Investoren und Eigentümern abhängig gewesen zu sein und dass der Bf. darauf habe vertrauen dürfen, dass Zahlungsversprechen eingehalten würden. Weiters sei vorgebracht worden, die Gesellschaft sei von nachrangigen Gesellschafterdarlehen abhängig gewesen und es hätte ein stilles Einverständnis der Stadt Wien gegeben, die Rückstände aus den Jahren 2021 und 2022 erst im Jahr 2024 zurückzufordern. Gläubigergleichbehandlung werde abschließend vorgebracht. In der Beschwerde vom 25.10.2024 werde im Wesentlichen vorgebracht, seit Corona überhaupt keine Umsätze erzieht zu haben. Es sei eine faktische Stundung mit dem Magistrat der Stadt Wien erzielt worden, weil weder Mahnungen noch Zahlungsaufforderungen erfolgt seien. Weiters wirke die Insolvenzquote reduzierend auf den Rückstand. In der Stellungnahme vom 19.12.2024 werde im Wesentlichen vorgebracht, der Bf. hätte darauf vertrauen können, dass die steuerliche Vertreterin Stundungsvereinbarungen mit der Stadt Wien abschließe. Monatliche Saldenlisten, Bankbelege, Kontoblätter der Bank, eine Gliederung der Gläubiger in Verbindlichkeiten, ÖGK und Finanzamt, ohne Berücksichtigung der Fälligkeitstermine, seien dazu als Liquiditätsaufstellung vorgelegt worden. Dazu werde Folgendes festgestellt: Der Bf. habe, wie bereits im Haftungsbescheid vom 20.09.2024 erläutert, zwar die Löhne und Gehälter in den Jahren 2017 bis 2022 vollständig entrichtet, aber die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für über vier Jahre seit 2017 nicht oder nur teilweise. Das Argument von Liquiditätsengpässen könne für den Zeitraum einiger Monate vorgebracht werden, nicht jedoch eine langjährige Nichtzahlung bzw. geringe Zahlung von Abgaben über mehr als vier Jahre. Vor allem auch, da noch, wie vom Bf. vorgebracht worden sei, im Jahr 2023 ein Betrag von 1.581.000,00 Euro von den Eigentümern zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Mit Vorhalt vom 04.11.2024 sei der Bf. aufgefordert worden, eine Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der behaupteten Gläubigergleichbehandlung vorzulegen. Dabei seien detailliert die Vorgaben für eine nachvollziehbare Aufstellung schriftlich mitgeteilt worden. Von ihm seien zwar mit Schreiben vom 19.12.2024 Saldenlisten, Kontoblätter der Bank und eine Auflistung in einer Tabelle, gegliedert in Verbindlichkeiten, Finanzamt und ÖGK vorgelegt worden, diese Aufstellung sei jedoch nicht nachvollziehbar, da keine Detaillierung vorliege und auch nicht zu den Fälligkeitstagen erstellt worden sei. Mit Vorhalt vom 15.01.2025 sei der Bf. daher nochmals zur Vorlage einer nachvollziehbaren Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung mit folgenden zusätzlichen Erläuterungen ersucht worden: "Die ausschließliche Ausarbeitung einer Liquiditätsaufstellung auf den Buchhaltungsunterlagen der Primärschuldnerin durch die Behörde würde einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen. Es trifft Sie hinsichtlich des Nachweises der anteiligen Befriedigung sämtlicher Gläubiger durch die Primärschuldnerin eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, der keinesfalls dadurch entsprochen wird, dass einfach unzählige Saldenlisten und Banksalden übermittelt werden. Zur Berechnungsmethode des anteiligen Haftungsbetrages ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verhältnis der von Ihnen bekannt gegebenen Verbindlichkeiten zu den ebenso bekannt gegebenen Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ermittelt und die sich daraus ergebende Befriedigungsquote auf die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bestehende Abgabenforderung einschließlich der Nebengebühren angewendet werden würden. Die ermittelte Befriedigungsquote für ein bestimmtes Monat bedeutet, dass der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger durch die Primärschuldnerin nicht mehr als eben diese Quote erhalten hätte. Der nach Abzug dieser Quote verbleibende Restbetrag ist jedoch bei der Ermittlung des anteiligen Haftungsbetrages zum folgenden Fälligkeitszeitpunkt mit zu berücksichtigen, da die Gesellschaft verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen. Die von Ihnen übermittelten Listen geben keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht beglichen werden konnten. Obwohl Sie mit Schreiben vom 04.11.2024 ausdrücklich auf die genauen inhaltlichen Erfordernisse einer beweiskräftigen Liquiditätsaufstellung hingewiesen wurden, enthalten die von Ihnen beigebrachten Aufstellungen keinerlei Angaben über die der Gesellschaft im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel, sodass auch keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben ist, ob mit diesen Mitteln der Abgabengläubiger ohne Benachteiligung befriedigt wurde." In der Stellungnahme vom 13.02.2025 verweise der Bf. nur darauf, dass bereits eine Aufstellung übermittelt worden sei und eine Berechnung nach den Fälligkeitstagen eine Abweichung des Ergebnisses aufgrund des langen Zeitraumes nur im Nachkommastellenbereich vorliegen könne. Die Behörde solle amtswegig ermitteln. Die vom Bf. beigebrachte "Liquiditätsaufstellung" gebe keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht hätten beglichen werden können. Obwohl der Bf. ausdrücklich auf die genauen inhaltlichen Erfordernisse einer beweiskräftigen Liquiditätsaufstellung hingewiesen worden sei, enthalte die von ihm beigebrachte Aufstellung keinerlei Angaben über die der Gesellschaft im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel, sodass auch keine Aussage bzw. rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben sei, ob mit diesen Mitteln der Abgabengläubiger ohne Benachteiligung befriedigt worden sei. Der Bf. habe sohin keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse 84/13/0198, 89/14/0043, 89/14/0044 u.a.) hafte der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze, wenn er dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderhandle bzw. keinen entsprechenden Nachweis der Gleichbehandlung erbringe. Zum Vorbringen, es hätte faktisch eine Stundung mit dem Magistrat der Stadt Wien erzielt werden können, werde festgestellt, dass es eine solche Vereinbarung nicht gebe und das Vorbringen daher als Schutzbehauptung anzusehen sei. Darüber hinaus werde festgehalten, dass es sich bei der Kommunalsteuer als auch bei der Dienstgeberabgabe um Selbstbemessungsabgaben handle. Der Bf. wäre daher verpflichtet gewesen, die selbst erklärten Steuerbeträge auch vollständig und rechtzeitig zu entrichten. Zum Vorbringen, der Bf. hätte darauf vertrauen können, dass die steuerliche Vertreterin eine Stundungsvereinbarung mit der Stadt Wien abschließe, werde darauf verwiesen, dass mit der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer dieser Person auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen werde. Der Geschäftsführer habe insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet würden; nehme der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern übertrage sie an Dritte, werde er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Insbesondere müssten Kontrollen so oft vorgenommen werden, dass dem Verantwortlichen Steuerrückstände nicht verborgen blieben (VwGH 31.1.2001, 95/13/0261). Der Bf. hätte den Auftrag zur Vereinbarung einer Stundungsvereinbarung mit dem Magistrat der Stadt Wien daher beauftragen und sich eine Bestätigung über den Abschluss dieser Vereinbarung von der steuerlichen Vertreterin geben lassen müssen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass vier Zahlungsaufforderungen mittels Bescheiden zur Entrichtung von Säumniszuschlägen bereits im Zeitraum Juni 2019 bis Jänner 2020 an die Primärschuldnerin gerichtet worden seien, aber innerhalb von sechs Jahren vor Konkurseröffnung nicht einmal die Kommunalsteuer 2017, trotz Überweisung von Geldmitteln der Investoren (zuletzt im Jahr 2023 über eine Million Euro), bis dato vollständig entrichtet worden sei. Der Bf. habe in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei. Seine Pflichtverletzung ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Er hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde. Auf Grund dieser Tatsachen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. ---//--- Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 12.05.2025 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. ---//--- Mit Schreiben vom 30.06.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf., einen ordnungsgemäßen Gleichbehandlungsnachweis für den Zeitraum ab der nachstehenden Fälligkeit der jeweiligen Abgabe bis D-1 (Eröffnung des Konkursverfahrens) mit Berechnung der Ungleichbehandlungsquote für die nachstehenden Abgaben gesondert zu erbringen sowie die Höhe der liquiden Mittel durch Vorlage des Kassabuches und der betrieblichen Bankkonten für den Zeitraum 15.02.2017 bis D-1 nachzuweisen. Allerdings sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen für die gegenständlichen lohnabhängigen Abgaben nicht zulässig gewesen, da der Bf. als Haftungspflichtiger damit nicht in die Lage versetzt worden sei, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu erstellen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208) bzw. konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet haben, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0199), sowie deren undeterminierte Bezeichnung wegen des Gebotes der Bestimmtheit von Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig sei, weshalb diese Abgaben (nicht jedoch die Säumniszuschläge) aufzugliedern (je 1/12 bzw. 1/6 hinsichtlich Kommunalsteuern bzw. gerundet auf € 2,00 bei den Dienstgeberabgaben) gewesen seien: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Kommunalsteuer | 01/2017 | 70,29 | 15.02.2017 | Kommunalsteuer | 02/2017 | 70,29 | 15.03.2017 | Kommunalsteuer | 03/2017 | 70,29 | 18.04.2017 | Kommunalsteuer | 04/2017 | 70,29 | 15.05.2017 | Kommunalsteuer | 05/2017 | 70,29 | 16.06.2017 | Kommunalsteuer | 06/2017 | 70,29 | 17.07.2017 | Kommunalsteuer | 07/2017 | 70,29 | 16.08.2017 | Kommunalsteuer | 08/2017 | 70,29 | 15.09.2017 | Kommunalsteuer | 09/2017 | 70,29 | 16.10.2017 | Kommunalsteuer | 10/2017 | 70,29 | 15.11.2017 | Kommunalsteuer | 11/2017 | 70,29 | 15.12.2017 | Kommunalsteuer | 12/2017 | 70,29 | 15.01.2018 | Kommunalsteuer | 01/2019 | 867,81 | 15.02.2019 | Kommunalsteuer | 02/2019 | 867,81 | 15.03.2019 | Kommunalsteuer | 03/2019 | 867,81 | 15.04.2019 | Kommunalsteuer | 04/2019 | 867,81 | 15.05.2019 | Kommunalsteuer | 05/2019 | 867,81 | 17.06.2019 | Kommunalsteuer | 06/2019 | 867,81 | 15.07.2019 | Kommunalsteuer | 07/2019 | 867,81 | 16.08.2019 | Kommunalsteuer | 08/2019 | 867,81 | 16.09.2019 | Kommunalsteuer | 09/2019 | 867,81 | 15.10.2019 | Kommunalsteuer | 10/2019 | 867,80 | 15.11.2019 | Kommunalsteuer | 11/2019 | 867,80 | 16.12.2019 | Kommunalsteuer | 12/2019 | 867,80 | 15.01.2020 | Kommunalsteuer | 01/2020 | 3.836,70 | 17.02.2020 | Kommunalsteuer | 02/2020 | 3.836,70 | 16.03.2020 | Kommunalsteuer | 03/2020 | 3.836,70 | 15.04.2020 | Kommunalsteuer | 04/2020 | 3.836,70 | 15.05.2020 | Kommunalsteuer | 05/2020 | 3.836,70 | 15.06.2020 | Kommunalsteuer | 06/2020 | 3.836,70 | 15.07.2020 | Kommunalsteuer | 07/2020 | 3.836,70 | 17.08.2020 | Kommunalsteuer | 08/2020 | 3.836,70 | 15.09.2020 | Kommunalsteuer | 09/2020 | 3.836,69 | 15.10.2020 | Kommunalsteuer | 10/2020 | 3.836,69 | 16.11.2020 | Kommunalsteuer | 11/2020 | 3.836,69 | 15.12.2020 | Kommunalsteuer | 12/2020 | 3.836,69 | 15.01.2021 | Kommunalsteuer | 01/2021 | 2.857,73 | 15.02.2021 | Kommunalsteuer | 02/2021 | 2.857,73 | 15.03.2021 | Kommunalsteuer | 03/2021 | 2.857,73 | 15.04.2021 | Kommunalsteuer | 04/2021 | 2.857,73 | 17.05.2021 | Kommunalsteuer | 05/2021 | 2.857,73 | 15.06.2021 | Kommunalsteuer | 06/2021 | 2.857,73 | 15.07.2021 | Kommunalsteuer | 07/2021 | 2.857,73 | 16.08.2021 | Kommunalsteuer | 08/2021 | 2.857,72 | 15.09.2021 | Kommunalsteuer | 09/2021 | 2.857,72 | 15.10.2021 | Kommunalsteuer | 10/2021 | 2.857,72 | 15.11.2021 | Kommunalsteuer | 11/2021 | 2.857,72 | 15.12.2021 | Kommunalsteuer | 12/2021 | 2.857,72 | 17.01.2022 | Kommunalsteuer | 01/2022 | 767,28 | 15.02.2022 | Kommunalsteuer | 02/2022 | 767,28 | 15.03.2022 | Kommunalsteuer | 03/2022 | 767,28 | 15.04.2022 | Kommunalsteuer | 04/2022 | 767,28 | 16.05.2022 | Kommunalsteuer | 05/2022 | 767,28 | 15.06.2022 | Kommunalsteuer | 06/2022 | 767,28 | 15.07.2022 | Kommunalsteuer | 07/2022 | 767,28 | 16.08.2022 | Kommunalsteuer | 08/2022 | 767,28 | 15.09.2022 | Kommunalsteuer | 09/2022 | 767,27 | 17.10.2022 | Kommunalsteuer | 10/2022 | 767,27 | 15.11.2022 | Kommunalsteuer | 11/2022 | 767,27 | 15.12.2022 | Kommunalsteuer | 12/2022 | 767,27 | 16.01.2023 | Kommunalsteuer | 01/2023 | 3.025,82 | 15.02.2023 | Kommunalsteuer | 02/2023 | 3.025,82 | 15.03.2023 | Kommunalsteuer | 03/2023 | 3.025,82 | 17.04.2023 | Kommunalsteuer | 04/2023 | 3.025,82 | 15.05.2023 | Kommunalsteuer | 05/2023 | 3.025,81 | 15.06.2023 | Kommunalsteuer | 06/2023 | 3.025,81 | 17.07.2023 |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400061/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400061.2025
Stammnummer
148939
Gültig
04.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF