Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400061/2025
Geschäftsführerhaftung Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, Gleichbehandlungsnachweis nicht ordnungsgemäß
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400061/2025vom 04.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
|
Fälligkeit
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Dienstgeberabgabe
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01/2019
|
24,00
|
15.02.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2019
|
24,00
|
15.03.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2019
|
24,00
|
15.04.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2019
|
24,00
|
15.05.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2019
|
24,00
|
17.06.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2019
|
24,00
|
15.07.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2019
|
24,00
|
16.08.2019
|
Dienstgeberabgabe
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08/2019
|
24,00
|
16.09.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2019
|
24,00
|
15.10.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2019
|
24,00
|
15.11.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2019
|
24,00
|
16.12.2019
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2019
|
22,00
|
15.01.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2020
|
90,00
|
17.02.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2020
|
90,00
|
16.03.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2020
|
90,00
|
15.04.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2020
|
90,00
|
15.05.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2020
|
90,00
|
15.06.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2020
|
90,00
|
15.07.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2020
|
90,00
|
17.08.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2020
|
90,00
|
15.09.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2020
|
90,00
|
15.10.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2020
|
92,00
|
16.11.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2020
|
92,00
|
15.12.2020
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2020
|
92,00
|
15.01.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2021
|
78,00
|
15.02.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2021
|
78,00
|
15.03.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2021
|
78,00
|
15.04.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2021
|
78,00
|
17.05.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2021
|
78,00
|
15.06.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2021
|
78,00
|
15.07.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2021
|
78,00
|
16.08.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2021
|
78,00
|
15.09.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2021
|
76,00
|
15.10.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2021
|
76,00
|
15.11.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2021
|
76,00
|
15.12.2021
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2021
|
76,00
|
17.01.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2022
|
24,00
|
15.02.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2022
|
24,00
|
15.03.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2022
|
24,00
|
15.04.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2022
|
24,00
|
16.05.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2022
|
24,00
|
15.06.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2022
|
24,00
|
15.07.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2022
|
24,00
|
16.08.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2022
|
24,00
|
15.09.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2022
|
24,00
|
17.10.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2022
|
22,00
|
15.11.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2022
|
22,00
|
15.12.2022
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2022
|
22,00
|
16.01.2023
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2023
|
68,00
|
15.02.2023
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2023
|
68,00
|
15.03.2023
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2023
|
68,00
|
17.04.2023
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2023
|
68,00
|
15.05.2023
|
Dienstgeberabgabe
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05/2023
|
68,00
|
15.06.2023
|
Dienstgeberabgabe
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06/2023
|
68,00
|
17.07.2023
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2023
|
68,00
|
16.08.2023
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Fälligkeit
|
Säumniszuschlag
|
2019
|
208,27
|
17.02.2020
|
Säumniszuschlag
|
2019
|
5,72
|
17.02.2020
|
Säumniszuschlag
|
2022
|
184,15
|
15.02.2022
|
Säumniszuschlag
|
2022
|
5,64
|
15.02.2022
|
Säumniszuschlag
|
2023
|
363,10
|
16.08.2023
|
Säumniszuschlag
|
2023
|
9,52
|
15.09.2023
Die Säumniszuschläge seien zwar gemäß § 217a Z 2 BAO erst im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides, diesfalls der Haftungsbescheid vom 20.09.2024, in dem sie erstmals geltend gemacht worden seien, daher erst nach der Konkurseröffnung vom D-1, fällig gewesen. Dennoch treffe den Bf. an deren Nichtentrichtung eine schuldhafte Pflichtverletzung, da im gegenständlichen Fall fiktive Fälligkeitstage angenommen werden müssten. Hätte der Magistrat am jeweiligen Fälligkeitstag der Stammabgaben Kommunalsteuer Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt, hätte er spätestens im jeweils darauffolgenden Monat Säumniszuschläge festsetzen können. Diese Rechtsfrage sei in diesem Sinn vom Bundesfinanzgericht mit dem Erkenntnis vom 20.12.2022, RV/7400072/2022, entschieden worden, die dagegen erhobene Revision habe der VwGH am 5.6.2023, Ro 2023/15/0004, zurückgewiesen.
Darüber hinaus nehme der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung VwGH 21.9.1990, 87/17/0223, bei der Haftung von Nebenansprüchen gemäß § 7 Abs. 2 BAO auf die Entstehung des Abgabenanspruches und nicht auf die Fälligkeit Bezug.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100), womit dieser klarstellte, dass eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hatte, sei mit dem Erkenntnis vom 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, aufgegeben worden:
"Dabei kommt es für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann."
Deshalb sei der Gleichbehandlungsnachweis nicht mehr nur zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erbringen (und auch nicht monatsweise), sondern - für jede Abgabe gesondert - ab dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (D-1), wobei sämtliche liquide Mittel den fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen seien) in den entsprechenden Zeiträumen gegenüberzustellen seien.
Hinweis zur Berechnung (je Abgabe):
|
Vorhandene liquide Mittel
|
:
|
Gesamtverbindlichkeiten
(inklusive aushaftender und entrichteter Abgabenschulden sowie Zug-um-Zug-Geschäfte)
|
x 100
|
= Quote gesamt
|
Entrichtungen auf dem Abgabenkonto
durch Zahlungen und sonstige Gutschriften
|
:
|
Abgabenverbindlichkeiten
(aushaftend und entrichtet)
|
x 100
|
= Abgabenquote
|
Quote gesamt
|
-
|
Abgabenquote
|
=
|
Quotenschaden
---//---
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit Schreiben vom 23.07.2025 mit, dass er der Aufforderung des BFG, die Ungleichbehandlungsquote nach der Mittelmethode - also bei Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden liquiden Mittel - darzustellen, gerne nachkomme.
Es sei allerdings bereits eingangs auf faktische Besonderheiten des gegenständlichen Sachverhalts hinzuweisen, welche im Rahmen der Urteilsfindung reflektiert werden sollten. Diese Besonderheiten gäben möglicherweise Anlass, nicht die Ausschöpfung und den Verbrauch sämtlicher Mittel (Mittelmethode) heranzuziehen, da es schlicht für den ordentlichen Geschäftsmann nicht opportun war, sämtliche finanzielle Möglichkeiten kurzfristig auszureizen.
1. Der Großteil der Rückstände stamme aus der COVID-Zeit im engeren Sinn. In dieser Zeit sei unternehmerische Planung sehr schwierig bis unmöglich gewesen, da Lockdowns, Reisemöglichkeiten und auch direkte Umstände des operativen Geschäfts nur sehr kurzfristig planbar gewesen seien. Umsichtige Unternehmer und Geschäftsführer seien gut beraten gewesen, eine höhere Liquiditätsreserve zur Abfederung einer recht kurzfristigen Anlassgesetzgebung vorzuhalten.
2. Der Bf. habe die Stundung sämtlicher Steuern bei seinem Steuerberater in Auftrag gegeben. Eine Rückmeldung, dass die Verpflichtungen gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien nicht gestundet gewesen seien, habe er nicht erhalten. Ebenso wenig habe er in der gesamten Zeit weder einen Kontoauszug noch jemals eine Mahnung des Magistrats erhalten. Er habe daher schlicht nicht gewusst, dass die Kommunalsteuer nicht gestundet gewesen sei.
3. Die Berichterstattung durch Regierungsmitglieder über die Medien, nachdem die Steuern einfach nicht zu zahlen seien, seien an dieser Stelle zu nennen. Diese hätten leider niemals Einzug in die Gesetzgebung gefunden. Dennoch sei der ein oder andere Geschäftsführer versucht gewesen, der Aussage von Regierungsmitgliedern in staatlichen Medien Glauben zu schenken. Das erweise sich nunmehr als Fehler, welcher bis zum vollständigen persönlichen Ruin führen könne.
Die monatlichen Kontoauszüge würden als Beweis angeboten.
In der Zusammenfassung seien im linken Bereich zunächst alle Verbindlichkeiten angeführt - und aufsaldiert zu den Gesamtverbindlichkeiten.
Es folgten die jeweils verfügbaren Mittel per 15. des Monats. Es ergebe sich eine fiktive Befriedigungsquote bei Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten.
Um auch für die unsicheren bevorstehenden Zeiten gerüstet zu sein, habe der Bf. wie eingangs erwähnt seinen Steuerberater beauftragt, von den breit kommunizierten Stundungsmöglichkeiten bei öffentlichen Stellen Gebrauch zu machen. Dies sei bei ÖGK und Finanzamt erfolgt. Beim Magistrat sei dies offensichtlich - ohne sein Wissen - nicht erfolgt.
Es würden hier die gestundeten Verbindlichkeiten in den jeweiligen Phasen der Stundung (Februar 2021 bis November 2021 sowie September 2022) von den Gesamtverbindlichkeiten in Abzug gebracht.
Mit ÖGK und Finanzamt sei der Bf. in Austausch gewesen. Die Stundung sei 11/2021 durch Terminverlust weggefallen. Die Absprache mit den Referenten bei ÖGK und Finanzamt habe dies nicht besagt, auch die Bescheide über den Wegfall der Stundungen seien Monate später ergangen - auch dies sei der besonderen Zeit geschuldet.
Durch Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel gegen die lediglich fälligen Verbindlichkeiten ergebe sich eine weitere Befriedigungsquote.
Der Bf. merke nochmals dringend an, dass er von der nicht erfolgten Stundung beim Magistrat der Stadt Wien keine Kenntnis gehabt habe und auch keine Kenntnis haben hätte können. Insofern möge eine Pflichtverletzung gesehen werden können, aber keine Schuldhaftigkeit.
Die offenen Posten-Listen müssten dem Gericht vorliegen. Auszüge, Stundungen und eine Dokumentation zum Verlauf der Stundungen bei ÖGK und Finanzamt würden als Beweis angeboten.
Es wurde eine Tabelle beigelegt für die Monate 07/2020 bis 08/2023, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und liquiden Mittel zum jeweils 15. des Monats sowie die daraus errechnete Gesamtquote hervorgingen. Weiters wurden Bankkontenauszüge 01/2020 bis 08/2023 vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtsgrundlagen Kommunalsteuer
Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Dienstgeberabgabe
Gemäß § 5 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe beträgt die Abgabe für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.
Gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2).
Gemäß § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Z 3).
Geltendmachung von Haftungen
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Haftungsvoraussetzungen
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben
Abgabenforderungen
Der Rückstand resultiert aus den selbst bekanntgegebenen, aber nicht vollständig entrichteten Jahreserklärungen an Kommunalsteuer 2017, 2019 bis 2022 und Dienstgeberabgaben 2019 bis 2022 sowie den Festsetzungsbescheiden vom 18.07.2024 für das Jahr 2023.
Diese Nachforderungen 2017 und 2019-2022 wurden nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern als zusammengefasste Abgaben gemäß § 224 Abs. 1 und 3 BAO im Haftungsbescheid erstmals geltend gemacht.
Allerdings war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen (durch Anführung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Jahressteuer) für die Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben nicht zulässig, da der Bf. damit nicht in die Lage versetzt wurde, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu erstellen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208) bzw. konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0199), sowie deren undeterminierte Bezeichnung wegen des Gebotes der Bestimmtheit von Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig ist, weshalb diese Abgaben im Vorhalt zur Erbringung des Gleichbehandlungsnachweises vom 30.06.2025 durch das Bundesfinanzgericht aufgegliedert wurden.
Erschwerte Einbringlichkeit
Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben, jedoch unter Berücksichtigung der gerichtlich in Höhe von 13,300146% bestimmten Konkursquote fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-3 der über das Vermögen der G-1 am D-1 eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Danach wurde die Gesellschaft am D-4 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Somit war die Konkursquote von den haftungsgegenständlichen Abgaben noch abzuziehen:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
abzüglich Konkursquote
|
Kommunalsteuer
|
01/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
02/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
03/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
04/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
05/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
06/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
07/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
08/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
09/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
10/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
11/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
12/2017
|
70,29
|
60,94
|
Kommunalsteuer
|
01/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
02/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
03/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
04/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
05/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
06/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
07/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
08/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
09/2019
|
867,81
|
752,39
|
Kommunalsteuer
|
10/2019
|
867,80
|
752,38
|
Kommunalsteuer
|
11/2019
|
867,80
|
752,38
|
Kommunalsteuer
|
12/2019
|
867,80
|
752,38
|
Kommunalsteuer
|
01/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
02/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
03/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
04/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
05/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
06/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
07/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
08/2020
|
3.836,70
|
3.326,41
|
Kommunalsteuer
|
09/2020
|
3.836,69
|
3.326,40
|
Kommunalsteuer
|
10/2020
|
3.836,69
|
3.326,40
|
Kommunalsteuer
|
11/2020
|
3.836,69
|
3.326,40
|
Kommunalsteuer
|
12/2020
|
3.836,69
|
3.326,40
|
Kommunalsteuer
|
01/2021
|
2.857,73
|
2.477,65
|
Kommunalsteuer
|
02/2021
|
2.857,73
|
2.477,65
|
Kommunalsteuer
|
03/2021
|
2.857,73
|
2.477,65
|
Kommunalsteuer
|
04/2021
|
2.857,73
|
2.477,65
|
Kommunalsteuer
|
05/2021
|
2.857,73
|
2.477,65
|
Kommunalsteuer
|
06/2021
|
2.857,73
|
2.477,65
|
Kommunalsteuer
|
07/2021
|
2.857,73
|
2.477,65
|
Kommunalsteuer
|
08/2021
|
2.857,72
|
2.477,64
|
Kommunalsteuer
|
09/2021
|
2.857,72
|
2.477,64
|
Kommunalsteuer
|
10/2021
|
2.857,72
|
2.477,64
|
Kommunalsteuer
|
11/2021
|
2.857,72
|
2.477,64
|
Kommunalsteuer
|
12/2021
|
2.857,72
|
2.477,64
|
Kommunalsteuer
|
01/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
02/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
03/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
04/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
05/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
06/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
07/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
08/2022
|
767,28
|
665,23
|
Kommunalsteuer
|
09/2022
|
767,27
|
665,22
|
Kommunalsteuer
|
10/2022
|
767,27
|
665,22
|
Kommunalsteuer
|
11/2022
|
767,27
|
665,22
|
Kommunalsteuer
|
12/2022
|
767,27
|
665,22
|
Kommunalsteuer
|
01/2023
|
3.025,82
|
2.623,38
|
Kommunalsteuer
|
02/2023
|
3.025,82
|
2.623,38
|
Kommunalsteuer
|
03/2023
|
3.025,82
|
2.623,38
|
Kommunalsteuer
|
04/2023
|
3.025,82
|
2.623,38
|
Kommunalsteuer
|
05/2023
|
3.025,81
|
2.623,37
|
Kommunalsteuer
|
06/2023
|
3.025,81
|
2.623,37
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
abzüglich Konkursquote
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2019
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2019
|
22,00
|
19,07
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2020
|
90,00
|
78,03
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2020
|
92,00
|
79,76
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2020
|
92,00
|
79,76
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2020
|
92,00
|
79,76
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2021
|
78,00
|
67,63
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2021
|
76,00
|
65,89
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2021
|
76,00
|
65,89
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2021
|
76,00
|
65,89
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2021
|
76,00
|
65,89
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
08/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
09/2022
|
24,00
|
20,81
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2022
|
22,00
|
19,07
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2022
|
22,00
|
19,07
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2022
|
22,00
|
19,07
|
Dienstgeberabgabe
|
01/2023
|
68,00
|
58,96
|
Dienstgeberabgabe
|
02/2023
|
68,00
|
58,96
|
Dienstgeberabgabe
|
03/2023
|
68,00
|
58,96
|
Dienstgeberabgabe
|
04/2023
|
68,00
|
58,96
|
Dienstgeberabgabe
|
05/2023
|
68,00
|
58,96
|
Dienstgeberabgabe
|
06/2023
|
68,00
|
58,96
|
Dienstgeberabgabe
|
07/2023
|
68,00
|
58,96
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
abzüglich Konkursquote
|
Säumniszuschlag
|
2019
|
208,27
|
180,57
|
Säumniszuschlag
|
2019
|
5,72
|
4,96
|
Säumniszuschlag
|
2022
|
184,15
|
159,66
|
Säumniszuschlag
|
2022
|
5,64
|
4,89
|
Säumniszuschlag
|
2023
|
363,10
|
314,81
|
Säumniszuschlag
|
2023
|
9,52
|
8,25
Vertreterstellung
Unbestritten ist auch, dass der Bf. im Zeitraum vom D-2 bis D-1 (Konkurseröffnung) Geschäftsführer der genannten GmbH war.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Ihm oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Festzustellen war, dass die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern 01-12/2017 und 01/2019-06/2023 gemäß § 11 Abs. 2 KommStG sowie die haftungsgegenständlichen Dienstgeberabgaben 01/2019-07/2023 gemäß § 6 Abs. 1 DGAG jeweils am 15.02. des folgenden Kalendermonats fällig waren, weshalb der Bf. für deren Entrichtung Sorge zu tragen hatte, da deren Fälligkeiten in den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit fielen.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge ist festzustellen, dass diese zwar gemäß § 217a Z 2 BAO erst im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides, diesfalls der Haftungsbescheid vom 20.09.2024, in dem sie erstmals geltend gemacht wurden, daher erst nach der Konkurseröffnung vom D-1, fällig wurden.
Dennoch trifft den Bf. an deren Nichtentrichtung eine schuldhafte Pflichtverletzung, da im gegenständlichen Fall fiktive Fälligkeitstage angenommen werden müssen. Hätte der Magistrat am jeweiligen Fälligkeitstag der Stammabgaben Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt, hätte er spätestens im jeweils darauffolgenden Monat Säumniszuschläge festsetzen können. Diese Rechtsfrage wurde in diesem Sinn vom Bundesfinanzgericht mit dem Erkenntnis vom 20.12.2022, RV/7400072/2022, entschieden, die dagegen erhobene Revision wies der VwGH am 5.6.2023, Ro 2023/15/0004, zurück.
Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung VwGH 21.9.1990, 87/17/0223, bei der Haftung von Nebenansprüchen gemäß § 7 Abs. 2 BAO auf die Entstehung des Abgabenanspruches und nicht auf die Fälligkeit Bezug (weshalb auch die Haftung für den Säumniszuschlag 2023 besteht, da dieser (zuletzt) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dienstgeberabgabe 07/2023 vom 16.08.2023 entstand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, sondern wurden solche von ihm in der Gleichbehandlungsrechnung laut Schreiben vom 23.07.2025 in teils namhafter Höhe (Mitte/Ende 2020 über 1 Mio. Euro und auch 04/2023 noch über € 300.000,00) bekanntgegeben.
Aus dem Einwand des Bf., dass seit dem Ausbruch der Pandemie keine Umsätze getätigt worden und ausschließlich von Investoren stammende zweckgebundene Mittel vorhanden gewesen seien, lässt sich nichts gewinnen, weil diese im Zeitpunkt der Hingabe zu liquiden Mitteln der Gesellschaft wurden, die der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers unterlagen (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).
Dem Vorbringen des Bf. im Schreiben vom 23.07.2025, dass umsichtige Unternehmer und Geschäftsführer gut beraten gewesen seien, eine höhere Liquiditätsreserve zu behalten, ist entgegenzuhalten, dass mit dieser Vorgangsweise das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet würde, als keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung geleistet werde, weshalb der Vertreter die gegenüber dem Abgabengläubiger bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen verletzte (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146).
Auch der Einwand des Bf., dass er wegen pandemiebedingten Zahlungsproblemen um Stundung angesucht hätte, kann ihn nicht exkulpieren. Bleiben Abgaben nämlich unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann trifft den Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden am Abgabenausfall (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Zahlungserleichterungsansuchen, das seitens des Magistrates der Stadt Wien in Abrede gestellt wurde, tatsächlich eingebracht wurde.
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, war es gelegen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100), womit dieser klarstellte, dass eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hatte, wurde mit dem Erkenntnis vom 28.6.2022, Ra 2020/13/0067, aufgegeben:
"Dabei kommt es für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann."
Deshalb ist der Gleichbehandlungsnachweis nicht mehr nur zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erbringen (und auch nicht monatsweise), sondern - für jede Abgabe gesondert - ab dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (D-1), wobei sämtliche liquide Mittel den fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen sind) in den entsprechenden Zeiträumen gegenüberzustellen sind.
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus hat der Bf. jedoch nicht aufgestellt, da einerseits eine Darstellung lediglich für den Zeitraum 07/2020-07/2023 erfolgte, nicht daher für 01-12/2017 und 01-12/2019, und andererseits nur die im jeweiligen Monat aushaftenden Verbindlichkeiten bzw. am 15. des jeweiligen Monats vorhandenen liquiden Mittel angeführt wurden, somit keine Weiterrechnung bis zur Konkurseröffnung vom 23.08.2023 vorgenommen wurde, wie dies laut ausführlich erläutertem Vorhalt des BFG vom 30.06.2025 erforderlich gewesen wäre, weshalb auch keine korrekten Quoten berechnet wurden.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts langer verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Die Fälligkeiten der vom Haftungsausspruch betroffenen Abgaben liegen nunmehr 2-7 Jahre zurück. Die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stand im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens, somit am D-1, fest. Da der Haftungsbescheid bereits am 20.09.2024 (sogar noch vor der Aufhebung des Konkursverfahrens vom D-3) erging, kann von einem langen Zuwarten der Behörde keine Rede sein.
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 106.456,03 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400061/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400061.2025
- Stammnummer
- 148939
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF