…macht sich der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer 1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder 2. bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder 3. in einem Nachprüfungsverfahren vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Gemäß…
…aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte. Rechtslage: Gemäß § 48a Finanzstrafgesetz (FinStrG) macht sich derjenige der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, der bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Gemäß § 161 Abs…
…§ 48a Abs. 1 Ziff. 2 FinStrG macht sich der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Gem. Abs. 2 leg. cit wird die Tat mit einer…
…Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden." Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR…
…Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden." Die Eigenschaft Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft (EuGH 14.11.2002, C-251/00…
…auch für jeden entsteht, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Anmelder ist gemäß Artikel 4 Nr. 18 ZK die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder die Person, in deren Namen eine…
…nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden“. Der Begriff der Partei ist dem Zollrecht fremd, der Rechtsetzer spricht nur von „Personen“ (Art. 4 Nr…
…nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden“. Der Begriff der Partei ist dem Zollrecht fremd, der Rechtsetzer spricht nur von „Personen“ (Art. 4 Nr…
…nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden“. Der Begriff der Partei ist dem Zollrecht fremd, der Rechtsetzer spricht nur von „Personen“ (Art. 4 Nr…
…201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden entsteht, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden. Sohin ist für den Bf,, obwohl er in den streitverfangenen Zollanmeldungen weder als Anmelder noch als Empfänger der…
…obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Gemäß § 71 Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) entsteht die Zollschuld nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat…
…dass sie unrichtig waren. Nach § 71 ZollR-DG entsteht nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat…
…richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich das Finanzamt davon unverzüglich in Kenntnis setzen (§ 139 Bundesabgabenordnung)…
…unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 StGB jemand, der den Umstand oder…
…diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oder 2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der…
…dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor. Bei einem…
…Angaben wahr und vollständig sind, und nehme zur Kenntnis, dass im Falle der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben 1. die einstweilig gestundeten Beträge ebenso wie die Kosten der Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nachzuzahlen sind; 2. eine Mutwillensstrafe bis €…
…4 WiEReG: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich…
…zu haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 25.402,35 c) als Geschäftsführer der GmbH3 vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG…
…dass der Täter kenne und wisse, dass er unrichtige oder unvollständige bzw keine Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt werde. Die Bf habe - trotz schriftlicher Information der Ärztekammer für Salzburg - hinsichtlich der wahrheitswidrigen Nichtangabe der zugeflossenen Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe als…