…Judikatur an die zivilrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen anzuknüpfen, wonach bei einer aufschiebenden Bedingung die Rechtswirkung erst dann beginne, wenn das ungewisse Ereignis eintrete. Demnach entstehe eine neue Grunderwerbsteuerpflicht erst mit Bedingungseintritt und sei in einem gesonderten Bescheid festzulegen. Nach dem Erkenntnis BFG 15.05.2014…
…liegt vor, wenn bei Verwirklichung eines Erwerbsvorganges neben einer von Anfang an geschuldeten Gegenleistung ein Anspruch auf eine zusätzliche Gegenleistung dann entstehen soll, wenn ein künftiges ungewisses Ereignis eintritt. Die durch die zusätzliche aufschiebend bedingte Gegenleistung ausgelöste Grunderwerbsteuer entsteht erst mit Eintritt der Bedingung. (Loose…
…des jeweiligen Falles festzustellen (VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0039). Gemäß § 696 iVm § 897 ABGB ist eine vertragliche Bedingung ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird…
… 26 unbeachtlich ist, ob der Eintritt der (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung (das ungewisse Ereignis) vom Willen einer Partei (Potestativbedingung) oder vom Zufall (Zufallsbedingung) oder sowohl vom Parteiwillen als auch vom Zufall (gemischte Bedingung) abhängt. Voraussetzung für die (sofortige) Berücksichtigung von bedingten Leistungen und Lasten nach…
… 2 Abs. 2). …" § 696 ABGB lautet "Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte…
…erfolgt wäre. Die Indexanpassung wäre daher ein künftiges, ungewisses Ereignis, also für den Rechtsunterworfenen eine Bedingung für ein künftiges unbestimmtes Ereignis und würde demnach eine Kontozahlung auf die Parkometerabgabe geleistet werden. Da der Parkschein kein ,Behördenschriftstück' wäre und auch von Privatunternehmen (Trafiken) verkauft wird, müsste…
… 696 ABGB ein ungewisses Ereignis zu verstehen, von dem der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung abhänge. Eine Bedingung sei die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht werde (vgl…
… 26 unbeachtlich ist, ob der Eintritt der (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung (das ungewisse Ereignis) vom Willen einer Partei (Potestativbedingung) oder vom Zufall (Zufallsbedingung) oder sowohl vom Parteiwillen als auch vom Zufall (gemischte Bedingung) abhängt. Voraussetzung für die (sofortige) Berücksichtigung von bedingten Leistungen und Lasten nach…
…für die Zuwendung an die Begünstigte festgelegt (Zitat lit. a und b des Beschlusses). Sei ein Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so würden die Rechtswirkungen erst dann beginnen, wenn das ungewisse Ereignis eintrete (Verweis auf Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts9, Band I, S…
…das Baurecht entschädigungslos in ihr Eigentum zu übernehmen oder der Bauberechtigten oder deren Rechtsnachfolger am Baurecht zu einem angemessenen Bauzins ein neuerliches Baurecht anzubieten. Eine allfällige neuerliche Einräumung des Baurechtes und damit die Begründung der Bauzinsberechtigung zugunsten der Eigentümerin stellt ein zukünftiges ungewisses Ereignis dar…
…ein ungewisses Ereignis, von dem der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung abhängt (VwGH 21.5.1990, 88/15/0171). Eine Bedingung ist also die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand…
…andere Baulichkeiten. Maßgebend ist die aktuell geltende Widmung des betreffenden Grundstücks (als "Grünland"), zumal dem Bundesfinanzgericht die rechtliche Beurteilung bereits verwirklichter und nicht bloß in der Zukunft liegender, ungewisser Ereignisse obliegt (auch im Erkenntnis BFG 13.9.2016, RV/7100830/2013, in dem es ua…
…Abs. 5 ZPO der Fall ist. Nach einer grammatikalischen Rechtsauslegung, wird durch die Fristenregelungen der BAO eine Fristverlängerung gemäß § 245 BAO auf eine datumsmäßig unbestimmte Dauer durch Anknüpfung an ein zukünftiges Ereignis, vom dem nur der Zeitpunkt des Eintrittes ungewiss ist, nicht ausgeschlossen. Der Umstand…
… 26 GebG ist unbeachtlich, ob der Eintritt der (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung (das ungewisse Ereignis) vom Willen einer Partei (Potestativbedingung) oder vom Zufall (Zufallsbedingung) oder sowohl vom Parteiwillen als auch vom Zufall (gemischte Bedingung) abhängt. Voraussetzung für die (sofortige) Berücksichtigung von bedingten Leistungen und Lasten…
…Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eintritt, dennoch ist der Eintritt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Bei der eigentlichen Bedingung ist es nämlich möglich, dass sowohl ungewiss ist, ob das Ereignis eintritt (tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit tatsächlich nach dem Abschluss der Ausbildung ein), als auch wann es eintritt…
…Wirkung generell bedingungsfeindlich. Der durch die Prozesserklärungen bestimmte Prozessablauf darf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt und verzögert werden. Die Entscheidung darüber, in welcher Form das Verfahren fortgesetzt wird, soll nicht von einem ungewissen Ereignis abhängen (OGH 23.6.1999, 7 Ob 331…
…in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder Veranstalter an heim fällt, jedenfalls müsse der Verlust des Einsatzes von einem ungewissen Ereignis abhängen. In diesem Fall wurde Eintrittsgeld gezahlt und war „stets verloren“. Da gegenständlicher Fall bereits im Geltungszeitraum des § 1…
… 26 GebG ist unbeachtlich, ob der Eintritt der (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung (das ungewisse Ereignis) vom Willen einer Partei (Potestativbedingung) oder vom Zufall (Zufallsbedingung) oder sowohl vom Parteiwillen als auch vom Zufall (gemischte Bedingung) abhängt. Voraussetzung für die (sofortige) Berücksichtigung von bedingten Leistungen und Lasten…
…Damit handelt es sich aber um keine Befristung, sondern um eine Abhängigkeit des Honorars von einem ungewissen Ereignis und daher um eine aufschiebende Bedingung des Honoraranspruches. Diese Darlegung läuft somit auf das gleiche vom BFG bereits ausgeführte und auch vom Finanzamt ins Treffen geführte Beweisergebnis…
…können. Damit handle es sich aber um keine Befristung, sondern um eine Abhängigkeit des Honorars von einem ungewissen Ereignis und daher um eine aufschiebende Bedingung des Honoraranspruchs. Erst mit Projektrealisierung habe ***F.*** den geschuldeten Leistungserfolg erbracht und einen Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar erworben. Das…