…mit ungewissem Ausgang). Zwischen den von VERANSTALTER veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Bf. bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Bf. und der EDV-Anlage (im Lokal) der Bf…
…werde (Fußballspiel), nichts zu tun. Es bestehe auch unbestritten kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Spieles und der für die Wettvermittlung im Lokal verwendeten EDV-Anlage. Völlig gleichartig stelle sich die Situation bei den virtuellen Hunderennen dar, welche von der Bf. zur BM vermittelt…
…zu unterscheiden. Wie bei einem Fußballspiel, auf das gewettet werden könne, bestehe kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang des virtuellen Hunderennens und der für die Wettvermittlung im Lokal verwendeten EDV-Anlage. Die Bf., die Firma B und die Firma C (als Hersteller der Wettsoftware) hätten…
…mwN). Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dies ist aber nicht immer der Fall. Ausschlaggebend…
…mwN). Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dies ist aber nicht immer der Fall. Ausschlaggebend…
…dienenden Vorgangsweise gleichkam. Zwischen den von ***3*** veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) des Beschwerdeführers bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal des Beschwerdeführers und der EDV-Anlage (im Lokal) des Beschwerdeführers…
…dienenden Vorgangsweise gleichkam. Zwischen den von ***10*** veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin…
…dienenden Vorgangsweise gleichkam. Zwischen den von ***10*** veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin…
…dienenden Vorgangsweise gleichkam. Zwischen den von ***10*** veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin…
…mwN). 18 Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dies ist aber nicht immer der Fall…
…erheblich sein können. Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ließ sich die Leistungsstärke der an den virtuellen Rennen teilnehmenden Tiere einschätzen und damit eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausgangs treffen. Es bestand kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang der virtuellen Rennen und der EDV-Anlage…
…ins Gewicht fallende Selbständigkeit des Wirtschaftsgutes, sodass im Rahmen des Gesamtkaufpreises dafür ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut; dies ist aber nicht immer…
…virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) des Bf. bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin. Die virtuellen Rennen wurden nicht vom Wettvermittler (Bf.)…
…Pferderennen). Es besteht kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang (Ergebnis des virtuellen Rennens) und der EDV-Anlage, welche der Wettvermittlung dient. Der Wettkunde kann - die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten, - sich auf der Homepage über die künftigen Rennen informieren, - die (von ***) unabhängigen Quoten der *** wählen…
…dienenden Vorgangsweise gleichkam. Zwischen den von S veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin…
…den von J veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Bf. bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Bf. und der EDV-Anlage (im Lokal) der Bf. Die virtuellen Rennen wurden…
…Zwischen den von D. veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin. Die virtuellen Rennen…
…Wettvertrages noch die Bf. als Vermittlerin und ebensowenig die P-GmbH als Hestellerin der Wettsoftware hätten etwas mit dem Wettereignis zu tun. Es bestehe kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang des virtuellen Rennens und der EDV-Anlage, welche der Wettvermittlung diene. Der Wettkunde könne die…
…dienenden Vorgangsweise gleichkam. Zwischen den von S veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin…
…dienenden Vorgangsweise gleichkam. Zwischen den von S veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin…