…gegeben), sondern 10 Mio. Euro oder mehr (letztlich sogar rund 15 Mio. Euro) betragen haben, als tauglicher Wiederaufnahmsgrund erweisen. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe bereits Investitionen (zumindest) in Höhe von 10 Mio. Euro geplant hatte, belegt der Umstand…
…zu beurteilende Rechtsfrage, wann ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegt, im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entschieden wurde und es sich bei der Beurteilung der genannten Umstände als taugliche Wiederaufnahmsgründe um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, war die…
…Fall, ob das Erkenntnis des VwGH Ro 2018/13/0008 vom 11.12.2019 bzw. die Nichtgeltendmachung von Werbungskosten taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen, um die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 wiederaufzunehmen. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Bf. bezog…
…in der Hauptverhandlung vom 18.4.2012 vor dem LG f. Strafsachen Wien stellt daher grundsätzliche eine Wiederholung bereits getätigter Aussagen dar, jedoch kein neues Hervorkommen einer Tatsache oder eines Beweismittels und daher mangels Neuheit keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund. (s. auch VwGH vom 19.4.2007…
…Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Frage, ob dem angefochtenen Bescheid taugliche Wiederaufnahmsgründe zugrunde gelegt und ausreichend dargestellt wurden, konnte nicht mehr eingegangen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsfragen sind in der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausreichend…
…so wäre die Rückforderung nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) zulässig gewesen. Ob im vorliegenden Fall taugliche Wiederaufnahmsgründe vorgelegen wären, wird im Verfahren gegen den Rückforderungsbescheid zu berücksichtigen sein. Die gegen den angefochtenen Bescheid vom 6.2.2024 über die Abweisung des…
…weil diese aufgrund der Höhe des Einkommens keine Auswirkung hinsichtlich der festzusetzenden Einkommensteuer hätten. Der Antragsteller könnte sich daher - selbst wenn taugliche Wiederaufnahmsgründe vorgelegen wären - auch nicht durch eine von der Abgabenbehörde zu seinen Ungunsten vorgenommene Ermessenausübung belastet fühlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden…
… 303 Abs. 1 lit b BAO bedeutet diese Judikatur folgendes: - Bei Anwendung der angegebenen Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes sind die Einwendungen der Bf nicht als taugliche Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um neue rechtliche Beurteilungen des Sachverhaltes. - Soweit die geltend gemachten Umstände bereits im…
…erst im Rahmen der Außenprüfung hervorgekommen sind und nicht schon im ursprünglichen Veranlagungsverfahren bekannt waren. Die zu Tz 1 getroffenen Feststellungen stellen jedoch - wie unten ausgeführt - keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar. Hinsichtlich der Feststellungen in Tz 2 und 3 wird das Neuhervorkommen von Tatsachen nicht bestritten…
…Diese Umstände stellen daher taugliche Wiederaufnahmsgründe dar. Die Auswirkungen dieser Wiederaufnahmsgründe betragen für 2005 ein Mehr an Körperschaftsteuer in Höhe von 1.127,50 € (=25% von 4.510,00 €) und für 2006 ein Mehr an Körperschaftsteuer in Höhe von 5.981,16 €…
…62). Voraussetzung dafür, dass (nach Verfahrensabschluss neu hervorgekommene, aber bereits vorher existent gewesene) Umstände als taugliche Wiederaufnahmsgründe herangezogen werden können, ist nämlich, dass die Kenntnis dieser Umstände - bei richtiger rechtlicher Subsumtion - allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden…
…Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil die Behörde nun erst Kenntnis von den darin angeführten für die Abgabenerhebung maßgeblichen Angaben erlangt…
…Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil die Behörde nun erst Kenntnis von den darin angeführten für die Abgabenerhebung maßgeblichen Angaben erlangt…
…Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil die Behörde nun erst Kenntnis von den darin angeführten für die Abgabenerhebung maßgeblichen Angaben erlangt…
…Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiteren Lohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil die Behörde nun erst Kenntnis von den darin angeführten für die Abgabenerhebung maßgeblichen Angaben erlangt…
…des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, welche Tatsachen und Beweismittel als taugliche Wiederaufnahmsgründe anzusehen sind, ist durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinlänglich geklärt, weshalb eine…
…entsprechend dem Vermögensteil) gegenüber dem jeweiligen Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für Wiederaufnahmen (einschließlich Aufhebungen nach § 307 Abs 1) von dem Rechtsvorgänger gegenüber abgeschlossenen Verfahren. Die Wiederaufnahme setzt dabei voraus, dass jeweils taugliche Wiederaufnahmsgründe vorliegen, die den (übergegangenen) Vermögensteil betreffen (vgl. Ritz BAO6, …
…stelle keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar. Außerdem seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestehende Umstände (die aber erst später hervorkommen), taugliche Wiederaufnahmsgründe, nicht jedoch erst später entstandene Umstände. Dagegen sei eingewendet worden, dass gem. dem Erkenntnis des VfGH vom 6.12…
…62). Voraussetzung dafür, dass (nach Verfahrensabschluss neu hervorgekommene, aber bereits vorher existent gewesene) Umstände als taugliche Wiederaufnahmsgründe herangezogen werden können, ist nämlich, dass die Kenntnis dieser Umstände - bei richtiger rechtlicher Subsumtion - allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders…
…und Kaufvertrages im Hinblick auf das Vorliegen eines „Spekulationsgewinnes“ hätte das Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuererstbescheides am 6. August 2010 vornehmen können. Da das Finanzamt einen Wiederaufnahmsgrund nicht benannt hat bzw. taugliche Wiederaufnahmsgründe im Streitfall nicht vorliegen, ist der Beschwerde vom 4…