…ZUSAMMENFASSUNG Die [B-GmbH] hat am 26.4.2013 zugunsten der [C-GmbH] eine Patronatserklärung abgegeben. Die Textierung der Patronatserklärung lässt Zweifelsfragen darüber entstehen, ob es sich hier um eine 'harte' oder um eine 'weiche' Patronatserklärung handelt. Der tatsächliche Gehalt der Patronatserklärung wäre diesbezüglich durch…
…210). Da die Bilanz eine Bestandaufnahme zum Bilanzstichtag zeigt, muss auch die Bewertung der Forderung nach dem Wissensstand des Gläubigers und dem Zustand des Schuldners am Bilanzstichtag erfolgen. Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen (ihrer Einbringlichkeit) sind damit die (tatsächlichen) Verhältnisse am Bilanzstichtag (Doralt/Mayr…
…11.5.2005, 2002/13/0021). Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die (tatsächlichen) Verhältnisse am Bilanzstichtag. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 27.11.2001, 98/14/0052…
…von Fahrzeugen an Mietwagenunternehmen und Flottenkunden konnten ebenfalls weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt werden und wurden von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend wobei werterhellende Umstände im Bilanzerstellungszeitraum zu berücksichtigen sind…
…Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag 30.06.2011. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung müssen dem Grunde nach bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Keine Bedenken bestehen jedoch in Fällen, in denen der Abgabenpflichtige innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag vom Vorliegen rückstellungsbegründender…
…von Fahrzeugen an Mietwagenunternehmen und Flottenkunden konnten ebenfalls weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt werden und wurden von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend wobei werterhellende Umstände im Bilanzerstellungszeitraum zu berücksichtigen sind…
…sei. Dagegen ist auszuführen, dass Wertberichtigungen steuerlich nur mehr anzuerkennen sind, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risiken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können. Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind damit die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag. Forderungen können wertberichtigt werden, allerdings sind die Umstände der…
…in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Bewertung ist für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Es sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, dabei sind aber die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 13.12.1995, 92/13/0081). Eine…
…eingetreten ist. Die Bewertung ist für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Es sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, dabei sind aber die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Vermutung, dass…
…Er beruht auf der allgemeinen Verkehrsauffassung, wie sie in der Marktlage am jeweiligen Stichtag ihren Ausdruck findet. Unterjährige Schwankungen des Teilwertes sind unbeachtlich (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 6 Rz 137). Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag; die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse sind zu…
…somit nur in dem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eine bessere Einsicht in die Verhältnisse am Bilanzstichtag ermöglichen ("werterhellende Umstände"), sind zu berücksichtigen. Ebenso sind vorhersehbare Risiken und Verluste, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem…
…Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidet die Zweckbestimmung, das heißt, die betriebliche Funktion, die der Unternehmer dem Wirtschaftsgut im Betrieb widmet. Für den Ausweis als Anlage- oder Umlaufvermögen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag bzw. zum Jahresende maßgeblich; ein Wechsel ist möglich. Ein Wechsel zum Umlaufvermögen ist etwa…
…vermindern, sodass sich der Jahresgewinn 2006 des Bf. um diesen Betrag erhöht. Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben (Hinweis Doralt, EStG/3…
…beruht auf der allgemeinen Verkehrsauffassung, wie sie in der Marktlage am jeweiligen Stichtag ihren Ausdruck findet. Der Betriebsinhaber wird als fiktiver Verkäufer angesehen. Unterjährige Schwankungen des Teilwertes sind unbeachtlich (s DKMZ/ Mayr § 6 Rz 137). Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag; die bis zur Bilanzerstellung…
…ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben (VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005). Ein Gesamtverlust aus der Investition in die streitgegenständlichen Wertpapiere liegt nicht vor und damit…
…§ 23 Rz 56). Bargeld müsse am Zusammenschlussstichtag noch nicht dem leistenden Treugeber zurechenbar sein (UmgrStR 2002 Rz 1344; Kofler, UmgrStG11, § 23 Rz 53). Nicht begünstigtes Vermögen müsse nur im Rückwirkungszeitraum tatsächlich übertragen werden (UmgrStR 2002 Rz 1373). Darüber hinaus wäre unzweifelhaft eine Beteiligung jedes einzelnen…
…für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten…
…1998, 93/13/0186): Richtig ist die Bilanz, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse nach der bei Bilanzerstellung bestehenden Kenntnis des Stpfl (bzw nach der Kenntnis, die der Stpfl unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bei Bilanzerstellung hätten haben können) in der Bilanz ihren Niederschlag gefunden haben…
…an die beschwerdeführenden GM GmbH vorgenommen. Ertragsteuerlich kann eine "phasengleiche Bilanzierung" jedoch nur ausnahmsweise erfolgen und auch dann nur insoweit, als der (mindestens) ausschüttungsfähige Bilanzgewinn am Bilanzstichtag bekannt ist und die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnausschüttung künftig zu beschließen; diese Voraussetzungen müssen an…
…auf einen teilweisen Forderungsverlust schließen muss. Dabei ist die individuelle Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners zu ermitteln. Die am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse müssen objektiv die - eher nicht zu pessimistisch ausfallende Schätzung rechtfertigen. […] Wie betreffend die Wertberichtigung - Fa. ***C*** dargelegt, handelt es sich hierbei um…