…ebenso wie das Studienförderungsgesetz 1992 - auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. ...
…zuverlässiges Ergebnis erzielt. Laut Pendlerrechner ergibt sich eine Fahrzeit von rund 2 Stunden pro Strecke. Somit ist eine Zeit von 4 Stunden pro Tag für die Hin und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel einzurechnen. Dabei ist die tatsächliche Ankunft des öffentlichen Verkehrsmittels in Ort1 zwischen 08…
…auf die Wohnung und die Ausbildungsstätte ab. Es ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen…
…die Fußwege dazu, beträgt die tatsächliche Wegzeit knapp 2 Stunden pro Strecke - d.h. 4 Stunden pro Tag, die faktisch zurückgelegt werden müssen. Da von der Einstiegsstelle ***B.*** bis zur Ausstiegsstelle Wien Westbahnhof und retour die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, wird der Pauschbetrag…
… 26 Studienförderungsgesetz 1992 werde für die Berechnung der Fahrzeit die Wegstrecke zwischen Wohnort und Studienort, nicht aber die tatsächliche Fahrzeit zwischen der eigenen Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstätte zugrunde gelegt. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B…
…Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem…
…bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. ... Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.7.2009, 2007/15/0306 entschieden, dass…
…BGBl 624/1995, - ebenso wie das StudFG - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Unter Wohnort im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988…
…Hierbei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet werde. Im Zweifel werde dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein. Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle…
…bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen („günstigsten“) öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw…
…bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen („günstigsten“) öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw…
…und den "Ausbildungsort" ab und nicht auf die Wohnung oder die Ausbildungsstätte. Es geht dabei daher nicht um die tatsächliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, sondern in einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. VwGH 8.7.2009, 2007/15/0306) um die Fahrzeit zwischen zwei Orten. Fußwege…
…ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden, bzw. zwischen deren zentralen Bahnhöfen. Im Fall des Bfs. liegt der Wohnort Wo vom Ausbildungsort Graz unbestritten nicht mehr als 80 km entfernt, sodass eine Fahrtzeit von je mehr als…
…bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.7.2009, 2007/15/0306 entschieden, dass…
…Berufung vom 28. Februar 2013, BFG-Akt, S. 55) bzw für die genannte Strecke die tatsächliche Fahrzeit von 12,5 Minuten (Fahrzeit 10 Minuten, Parkplatzsuche 0,5 Minuten, Fußmarsch Parkplatz-Zug 1 Minute, Wartezeit 1 Minuten, laut Finanzamt nur 9 Minuten) zu berücksichtigen sei (vgl…
…dass die Wegzeit von E Straße1 nach G , Bahnhof allenfalls 20 Minuten beträgt (tatsächliche Fahrzeit mit dem PKW laut Routenplaner 6 Minuten). Die Entfernung des Bahnhofes in C1 von der Arbeitsstätte der Bf hat das Finanzamt mit 620 Metern ermittelt und hiefür eine Gehzeit von…
…die Fußwege dazu, beträgt die tatsächliche Wegzeit knapp 2 Stunden pro Strecke - d.h. 4 Stunden pro Tag, die faktisch zurückgelegt werden müssen. Da von der Einstiegsstelle ***G*** bis zur Ausstiegsstelle Wien Westbahnhof und retour die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, wird der Pauschbetrag…
…aus, dass in der höchstgerichtlichen Judikatur die Grenzziehung nicht rein anhand der Anzahl der Kilometer erfolge, sondern vor allem anhand der Fahrzeit, die sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (benutzte Verkehrsmittel, Verkehrsaufkommen zu den Zeiten der erforderlichen Anreise und Abreise auf der konkreten Strecke…
…Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2004 dieser Schlussfolgerung nicht entgegensteht. Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass im Jahr 2015 die tatsächliche Fahrzeit zwischen dem slowakischen Wohnsitz der Bf. und deren inländischer Arbeitsstätte auf Grund der im Zuge der Flüchtlingsströme durchgeführten Grenzkontrollen bis zu zwei Stunden…
…sich die Fahrzeiten baustellenbedingt auf die vom Bf. angegebene Zeitspanne verlängert haben, da Baustellen auf Straßen und Autobahnen nach allgemeiner Lebenserfahrung während des Sommers und nicht im Winter eingerichtet sind. Wahrscheinlicher ist daher, dass die vom ViaMichelin-Routenplaner berechnete Fahrzeit die tatsächliche Fahrzeit im Dezember…