…Missbrauch (kein Unternehmer oder keine tatsächliche Leistung, z.B. bei Scheinrechnungen). Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist die Verhinderung missbräuchlich durch den Leistungsempfänger in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge. Auch eine Rechnungsausstellung durch eine andere Person als die, welche in der Rechnung als Aussteller beziehungsweise…
…1998,93/13/0225). Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. (z.B. VwGH 21.7.1998, 97/14/0131) Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs.1 zufolge laufend in jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wurde…
…dafür, dass Zinsen auch für Zeiträume, in denen eine Hemmung der Einbringung noch nicht bestand (eine solche Hemmung war vor Fälligkeit noch nicht gegeben), festzusetzen sind; dies wäre allerdings zweifellos unsachlich: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (Ritz, BAO8…
…der Einhebung war, gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.07.1998, 97/14/0131). Der Abgabepflichtige trägt daher das Zinsenrisiko für strittige Abgabenbeträge, deren Nachforderung sich…
…bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub. Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden. In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf…
…bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub. Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden. In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf…
…im Sinne der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Akte vorgenommen hat. Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. VwGH 21. 7. 1998, 97/14/0131). Infolge Bewilligung der Aussetzung trat hinsichtlich dieses Betrages ein Zahlungsaufschub ein…
… 212a, Tz 32) davon ausgeht, dass die Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Dabei kommt es eben nicht darauf an, dass die Aussetzung der Einhebung mangels zugrunde liegender Berufung/Beschwerde nicht hätte erfolgen dürfen. Demnach ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen…
…über das Vermögen der A-GmbH bestellte Insolvenzverwalter führt darin begründend aus: 1. Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid aus, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen würden. Aus diesem Grund sei die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf…
…bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub. Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden. In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf…
…bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub. Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden. In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf…
…bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub. Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden. In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf…
…den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er bringt ergänzend vor, dass es eine Berechnungsgrundlage für diese Aussetzungszinsen nie gegeben habe. Der Sachbearbeiter des Finanzamtes sei seiner Aufforderung doch in das…
…in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Sohin erfolgte der Beginn der Berechnung mit Datum 19.3.2014 dem Gesetz entsprechend zu Recht. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar…
…Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Festsetzung und Erhebung der Aussetzungszinsen als Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub die vom Gesetz vorgesehene rechtmäßige Rechtsfolge. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit…
…stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.07.1998, 97/14/0131). Infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 2.188,47 und der Aussetzungszinsen 2006 in Höhe von € 195,07…
…Abs. 5) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen." Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wird…
…erfolgen (§ 212a Abs. 9 BAO). Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. etwa VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Aussetzungszinsen sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der gemäß § 212a…
…der Einhebung war, gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.07.1998, 97/14/0131). Der Abgabepflichtige trägt daher das Zinsenrisiko für strittige Abgabenbeträge, deren Nachforderung sich…