IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Unternehmensberater, whft. XXX, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt, Thunstraße 16, 5400 Hallein, wegen versuchter Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes…
…über die Unterlagen auch unter Anwendung von Gewalt entzogen werden würde, ist dieser Verhalten der Finanzstraftäterin eine straflose Nachtat zu ihrer vorherigen Verletzung der Anmeldepflicht bei der Ausreise aus der EU in die Schweiz bzw. zu allfälligen vormaligen Tatbeiträgen zur Verletzung der Anmeldepflicht dritter Personen…
…nach Z. 2 leg.cit den Unwert vollständig abdecken und allfällige weitere Verhaltensweisen im Nachprüfungsverfahren (Z. 3 leg.cit.) daher allenfalls als straflose Nachtaten einzustufen sind, welche sich gegen dasselbe Rechtsgut wie die Haupttaten richten und keine über diese hinausgehende Rechtsgutbeeinträchtigungen bewirken (vgl. Reger/Nordmeyer…
…Einkunftsquellen bzw. Einkünfte zu den genannten Steuerzeiträumen der Abgabenbehörde mitgeteilt bzw. offen gelegt hat, etwas zu ändern, als diese (weiteren) Verhaltensweisen allenfalls als straflose Nachtaten einzustufen sind (vgl.. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, aaO, K 33/17). Somit waren die Taten hinsichtlich der Steuerjahre 2005, 2006…
…1-3) AVOG 2010) und steuerstrafrechtlich (§ 58 (1) lit. f FinStrG) nicht in den Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt fällt, ist der Senat für deren Finanzvergehen nicht zuständig. Damit bleibt zwar ein Fiskaldelikt nicht straflos, sondern ergibt sich eine andere Zuständigkeit einer Strafbehörde. IV. Beschwerdeausführung:
…2024, zugestellt am 10. August 2024, binnen offener Frist nachfolgende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht Wien und führt diese wie folgt aus: Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Entscheidung wird hinsichtlich der Strafhöhe angefochten. Es liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Gemäß §150 Abs. 1…
…entsprechende Säumnisfolgen abzuwenden. Mit dieser Untätigkeit hat er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es zu Verkürzungen kommt. Zum Versuch, mit einem Nachtatverhalten zu begründen, dass "aus diesem Verhalten eindeutig erkennbar ist, dass hier keinesfalls ein vorsätzliches Verhalten gegeben war. Auch ergibt…