…Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach § 41 Abs. 5 FLAG betrug der Beitrag im Prüfungszeitraum 4,5 v…
… 25 Abs. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien…
…und vom 13.4.2005, 2003/13/0014, ausführte, werden die wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF mit ihren Bezügen und sonstigen Vergütungen jeder Art nach § 22 Z 2 EStG 1988 gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967 für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (und des Zuschlages zum…
…zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Gemäß § 122 Abs. 7…
…für die Beschwerdeführerin durchführten, die nach den Honorarrichtlinien für Ziviltechniker abgerechnet werden würden. Weiters normiere § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, dass sonstige Vergütungen an wesentlich Beteiligte nur dann vorlägen, wenn gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 alle Dienstverhältniseigenschaften gegeben seien. Demnach liege ein…
…in deren Namen, sondern auf dem Kanzleipapier für die jeweilige Kanzlei erfolgt. Daher könnten auch keine sonstigen Vergütungen an die Gesellschafter vorliegen. Es komme auf drei Merkmale an: Eingliederung, regelmäßige Gehaltsauszahlung und Fehlen eines Unternehmerrisikos. Die Zahlungen seien nicht an den jeweiligen Gesellschafter erfolgt; sie…
…Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 würde ein Dienstverhältnis vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine…
…sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind ua Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach § 122 Abs 7 WKG können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass…
…Verrechnungskonten erfassten und dem Geschäftsführer damit bereits zugeflossenen Beträge stellen somit nach Ansicht des Finanzamtes eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit dar. Aufgrund der mittelbaren wesentlichen Beteiligung des Geschäftsführers sind die im Kalenderjahr 2011 von der Beschwerdeführerin bezogenen Vergütungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß …
…Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41…
…auch des DBA Schweiz - Arbeitslosengelder nicht als "Löhne, Gehälter oder sonstige Vergütungen" qualifiziert wissen will. Fraglich ist sohin, unter welchen sonstigen Tatbestand des DBA Schweiz die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung fallen: Nachdem derartige Zahlungen keine Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen darstellen, scheidet eine Anwendung des Art…
…genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage); Arbeitslöhne sind ua Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Zur Beitragsgrundlage gehören jedoch nicht Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt…
…diese D-GmbH hat der Beschuldigte einen Kleinhandel mit Ersatzteilen im Baunebengewerbe begonnen (eigene Angaben des Beschuldigten). Allenfalls an den Gesellschafter-Geschäftsführer A ausbezahlte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art waren als in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z…
…2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, § 6…
…oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4…
…Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß auch anderen Unternehmen widmet (VwGH 23.02.2005, 2004/14/0056). Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass nicht alle Gehälter und sonstigen Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte gewährt werden, in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen werden können…
…Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu…
…1 DBA-Rumänien Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht. Eine nähere Definition der Begriffe "unselbständige Arbeit" sowie "Löhne, Gehälter und sonstige Vergütungen" enthält weder das Abkommen noch das Musterabkommen. Soweit sich die Ausdrücke nicht in…
…verwirklicht, sodass das Tatbestandsmerkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bf. zu bejahen ist. Die dergestalt an die wesentlich Beteiligten geleisteten Zahlungen stellen folglich sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 2 TS EStG 1988 dar und sind DB- und DZ-pflichtig. c. Einkünfte nach …
…verwirklicht, sodass das Tatbestandsmerkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bf. zu bejahen ist. Die dergestalt an die wesentlich Beteiligten geleisteten Zahlungen stellen folglich sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 2 TS EStG 1988 dar und sind DB- und DZ-pflichtig. c. Einkünfte nach …